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   OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10   

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https://dejure.org/2011,8300
OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 (https://dejure.org/2011,8300)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 (https://dejure.org/2011,8300)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. März 2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 (https://dejure.org/2011,8300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Ausschluss nach Streichung des Rentnerprivilegs durch die Gesetzesreform; zu berücksichtigender Umstand für den Ausgleichspflichtigen; verfahrensrechtliche Behandlung vergessener Anrechte in der Verbundentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Eintritt des Rentenbezuges

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18; VersAusglG § 27; FamFG § 43
    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Eintritt des Rentenbezuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Arm durch Versorgungsausgleich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arm durch Versorgungsausgleich - kein Härtefall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt.de (Auszüge)

    Ehescheidung: Das vergessene Anrecht im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 982
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell sogar nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Verweis auf BGH FamRZ 2006, 769 zum alten Recht; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010, 4 UF 79/10, zitiert nach juris).

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 769 m.w.Nachw.).

  • OLG Koblenz, 21.07.2010 - 11 UF 403/10

    Ost-West-Versorgungsausgleich: Gesamtausgleich der in den alten und neuen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Hierbei kann es ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob das Familiengericht gemäß § 43 FamFG unter hier eingehaltener 2-Wochen-Frist des § 43 Abs. 2 FamFG berechtigt war, eine Entscheidung über das vergessene Anrecht nachzuholen (dagegen mit nicht überzeugender Begründung Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1068 unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung zum alten Recht, welche bereits deshalb nicht einschlägig sein kann, weil beim früheren Einmalausgleich im Falle einer Berichtigung in bereits bestandskräftige anderweitige Ausgleichsmechanismen hätte eingegriffen werden müssen), jedenfalls ist im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung hierüber nicht nur gestattet, sondern auch geboten (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010, 11 UF 403/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Begebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 13 zu § 27 VersAusglG unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zu § 1587c BGB aF in BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238).
  • OLG Köln, 20.10.2010 - 4 UF 79/10

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell sogar nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Verweis auf BGH FamRZ 2006, 769 zum alten Recht; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010, 4 UF 79/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Begebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 13 zu § 27 VersAusglG unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zu § 1587c BGB aF in BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Ganz im Gegenteil ist in Fällen, in denen zwar eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts von der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Startgutschriften betroffen ist, der Ausgleichsberechtigte jedoch bereits Rentenleistungen bezieht, der Versorgungsausgleich trotz der rechtlich unsicheren Berechnungsgrundlage durchzuführen (BGH FamRZ 2009, 303; Anm. Borth in FamRZ 2008, 1085; 2011, 223).
  • OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
    Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell sogar nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Verweis auf BGH FamRZ 2006, 769 zum alten Recht; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010, 4 UF 79/10, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006, 769; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; zu § 1587c BGB a.F. BGH FamRZ 2009, 205; FamRZ 2005, 1238).
  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in

    Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 - FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, Beschluss vom 05.11.2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205; BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

    Dies würde es entsprechend dem § 27 VersAusglG zugrundeliegenden Rechtsgedanken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67) vorliegend rechtfertigen, den Wertausgleich hinsichtlich des bei der EZVK bestehenden Anrechts ausnahmsweise auch dann durchzuführen, wenn der von der EZVK mitgeteilte Ausgleichswert (weiterhin) auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruhen würde (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 9 UF 88/08 - juris Rn. 18 f.; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 UF 35/09 - juris Rn. 13 ff.; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14. Februar 2017 - 3 UF 243/16 - juris Rn. 18 ff.; OLG Nürnberg [9. Senat für Familiensachen] FamRZ 2008, 1087; OLG Nürnberg [7. Senat für Familiensachen] FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Stuttgart Beschluss vom 7. März 2011 - 18 UF 332/10 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 884 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Januar 2018 - 1 UF 133/15 - juris Rn. 55; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 221 FamFG Rn. 16; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 8 und § 19 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 365; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2021] § 19 VersAusglG Rn. 6; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 19 ff. zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls infolge Verfahrensaussetzung aufgrund unwirksamer Startgutschriftenregelung).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

    Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Senat, aaO; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 27. Juli 2011, 6 UF 80/11, m.w.N.; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238).
  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs - nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren - in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; vgl. auch - zu § 1587c BGB a.F. - BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

    Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (Johannsen/ Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1661, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238).
  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 74/13

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum sog. Rentnerprivileg

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleiches unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2005, 1238; 2009, 205; OLG Stuttgart FamFR 2011, 178; OLG Saarbrücken aaO).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer

    Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238).
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2011 - 6 UF 80/11

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; vgl. auch - zu § 1587c BGB a.F. - BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238).
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