Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 18 WF 324/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung führt bei Fristversäumnis nicht automatisch zur Wiedereinsetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ursächlichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist
- Justiz Baden-Württemberg
§ 17 Abs 2 FamFG, § 87 Abs 4 FamFG, § 569 Abs 1 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ursächlichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Falsche Angabe der Rechtsmittelfrist führt nicht per se zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Falsche Angabe der Rechtsmittelfrist führt nicht per se zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verfahrensgang
- AG Freiburg, 11.11.2013 - 48 F 1600/13
- OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 18 WF 324/13
Papierfundstellen
- MDR 2014, 860
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.2003 - IX ZB 36/03
Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 18 WF 324/13
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt weder eine Verlängerung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (BGH NJW-RR 2004, 408), noch hat sie Auswirkungen auf den Bestand des Beschlusses.Sie kann jedoch zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigten, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten des Beteiligten hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 408).
- BVerwG, 17.04.2013 - 6 P 9.12
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde; Prüfungspflicht des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 18 WF 324/13
Ein Verschulden des Beteiligten ist daher dann regelmäßig zu verneinen, wenn gerade die Befolgung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Fristversäumnis herbeigeführt hat (BVerwG NJW 2013, 1617).