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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.1994 - 18 B 3716/92   

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https://dejure.org/1994,13004
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.1994 - 18 B 3716/92 (https://dejure.org/1994,13004)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.02.1994 - 18 B 3716/92 (https://dejure.org/1994,13004)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Februar 1994 - 18 B 3716/92 (https://dejure.org/1994,13004)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sonstiger Verwaltungsakt ; Bestandskraft; Ablehnender Asylbescheid; Altfallregelung; Libanesin; Aufenthaltsbefugnis; Ehegatte; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 18 B 1338/97

    Aufenthaltsgenehmigung; Duldung; Härtefallregelung; IMK-Beschluss; Paßpflicht;

    Dem standen nach der bestandskräftigen Ablehnung des letzten Asylantrages § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG, vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1994 - 18 B 3716/92 -, sowie § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1999 - 18 B 783/99

    Einstweilige Aussetzung einer Abschiebung in den Libanon; Erteilung einer Duldung

    Dem standen nach der bestandskräftigen Ablehnung des letzten Asylantrages § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG, vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1994 - 18 B 3716/92 -, sowie § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2002 - 18 B 726/01
    Rechtmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bestand die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vorausgesetzen Annahme wegen des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 1995 nicht die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat (§ 69 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG), - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 - 18 B 3716/92 - aber erst mit der ihm zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erstmals am 20. August 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis, so dass der Antragsteller selbst bei Zugrundelegung des von ihm behaupteten Trennungszeitpunkts (28. Februar 2000) günstigstenfalls auf eine berücksichtigungsfähige Zeit von einem Jahr und rund sechs Monaten käme, er mithin die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen zwei Jahre unter keinen Umständen erreichen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1995 - 18 A 2018/94

    Libanesischer Staatsangehöriger; Abschiebung; Einreise in das Bundesgebiet;

    Eine aufgrund der sog. Altfallregelung einer Libanesin und ihren Kindern erteilte Aufenthaltsbefugnis hat nicht zwingend zur Folge, daß auch der Ehegatte bzw. Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erworben hat (wie Senatsbeschluß vom 2. Februar 1994 - 18 B 3716/92 -).
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