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   AG Berlin-Schöneberg, 05.05.2015 - 18 C 65/14   

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AG Berlin-Schöneberg, 05.05.2015 - 18 C 65/14 (https://dejure.org/2015,36102)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 05.05.2015 - 18 C 65/14 (https://dejure.org/2015,36102)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 18 C 65/14 (https://dejure.org/2015,36102)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291

    Kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beihilfeleistungen für Zahnersatz

    Daher sei im Einklang mit der Rechtsprechung ein analoger Ansatz der Gebührenziffer GOZ 2120 erfolgt (vgl. AG Schöneberg, U.v. 5.5.2015 - 18 C 65/14; AG Charlottenburg, U.v. 8.5.2014 - 205 C 13/12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - juris) sei jedoch dann, wenn durch medizinische Weiterentwicklung eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet sei, eine analoge Abrechnung zulässig, der Arzt könne insoweit auch nicht auf Möglichkeit einer abweichenden Individualvereinbarung mit dem Patienten über die Gebührenhöhe nach § 2 GOZ verwiesen werden (vgl. zum Ganzen: AG Schöneberg, U.v. 5.5.2015 - 18 C 65/14; AG Charlottenburg, U.v. 8.5.2014 - 205 C 13/12; BZAEK, Kommentar zur GOZ, Stand 12/2017, Nr. 2180, S. 75, abrufbar unter https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf; BZAEK, Ausschuss Gebührenrecht, Positionspapier v. 20.6.2014, S. 3 f.; ZÄK Berlin, Stellungnahme v. 29.3.2017, S. 2 f.).

  • VG München, 31.01.2020 - M 17 K 18.1620

    Begründung einer Schwellenwertüberschreitung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - juris) sei jedoch dann, wenn durch medizinische Weiterentwicklung eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet sei, eine analoge Abrechnung zulässig, der Arzt könne insoweit auch nicht auf Möglichkeit einer abweichenden Individualvereinbarung mit dem Patienten über die Gebührenhöhe nach § 2 GOZ verwiesen werden (vgl. zum Ganzen: AG Schöneberg, U.v. 5.5.2015 -18 C 65/14; AG Charlottenburg, U.v. 8.5.2014 - 205 C 13/12; BZAEK, Ausschuss Gebührenrecht, Positionspapier v. 20.6.2014, S. 3 f.; ZÄK Berlin, Stellungnahme v. 29.3.2017, S. 2 f.).
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