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ArbG Köln, 22.06.2018 - 18 Ca 7877/17 |
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- LAG Köln, 29.11.2019 - 4 Sa 323/19
Zulässigkeit der Berufung wegen erstmaliger Geltendmachung eines …
Mit Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2017 (Az. 18 Ca 7877/17, Bl. 29 d.A.) wurde die Gesellschaft zur Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate August bis November 2017 in Höhe von 47.933,32 Euro nebst Zinsen verurteilt.Mit Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 18 Ca 7877/17 vom 22.08.2018 wurde die Gesellschaft zur Zahlung weiterer 17.746,18 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Dass Lohnsteuer und Sozialabgaben für die Monate ab August 2017 abgeführt worden seien, habe er erst nach Erlass des Teil-Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2017 (18 Ca 7877/17) erfahren.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht Gesellschafterin der in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Köln (18 Ca 7877/17) verurteilten Gesellschaft.
Der Kläger habe sich das (Teil-)Versäumnis in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Köln (18 Ca 7877/17) durch vorsätzlichen Betrug erschlichen.
Von diesem ursprünglichen Zahlungsanspruch ist der Betrag, den der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln (18 Ca 7877/17) beigetrieben hat, in Abzug zu bringen.