Rechtsprechung
LG Osnabrück, 02.06.2009 - 18 O 106/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 UWG; § 5 UWG; Die Werbung mit dem Satz "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" ist wettbewerbswidrig.
- webshoprecht.de
Zur unzulässigen Werbung mit einer Spitzenstellung ("wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands")
- IWW
- kanzlei.biz
"Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3, 5 UWG
Alleinstellungsbehauptung trotz Einschränkung mit "wahrscheinlich” - beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Der Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" als unzulässige Alleinstellungsbehauptung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Unzulässige Werbung mit einer Spitzenstellung
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Zur Wettbewerbswidrigkeit von Alleinstellungswerbung
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Werbeslogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands” ist wettbewerbswidrig
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)
Alleinstellungsbehauptungen bei Apotheken: Werbung für "die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" ist wettbewerbswidrig
Besprechungen u.ä.
- dr-bahr.com (Kurzanmerkung)
Bewerbung als "günstigste Apotheke Deutschlands" ist rechtswidrig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01
BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus
Auszug aus LG Osnabrück, 02.06.2009 - 18 O 106/09
Da die Mitglieder der Kammer zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich dem allgemeinen Publikum, gehören, besitzen sie die erforderliche Sachkunde, um ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst zu beurteilen, wie der maßgebliche Verbraucher, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung des Aussagegehalts der Werbung abzustellen ist, die Werbung der Beklagten versteht (vgl. BGH GRUR 04, 244, 245).Die Einschränkung durch den Zusatz "wahrscheinlich" besteht danach lediglich darin, dass der Beklagte angibt, angesichts der Vielzahl und des Wechsels der Anbieter im In- und Ausland nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit eine Unterbietung in Einzelfällen ausschließen zu können.