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   OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11   

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OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11 (https://dejure.org/2012,9870)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.03.2012 - 18 U 104/11 (https://dejure.org/2012,9870)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. März 2012 - 18 U 104/11 (https://dejure.org/2012,9870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Vermittlung von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Vermittlung von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Überdies habe der Bundesgerichtshof, wie die Klagepartei unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858) geltend gemacht hat, wiederholt ausgeführt, dass eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin sei.

    aa) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern - wie hier - aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, dieser aber das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. BGH; Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    An dieser Bewertung hat der Bundesgerichtshof ungeachtet der bisweilen im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. etwa Nobbe BKR 2010, 302-304) ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 24.08.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1804-1806, zitiert nach juris, Rn. 3 ff); ihr schließt sich der erkennende Senat uneingeschränkt an.

    Die Aufklärungspflicht entsteht unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227-3229, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber von der Bank ungefragt offen gelegt werden (BGH, Urteil vom 19.10.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, zitiert nach juris, Rn. 24; Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 27).

    Daran hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs ungeachtet der bisweilen im Schrifttum geäußerten und von der Beklagten zu 1) zitierten Kritik ausdrücklich festgehalten (vgl. Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506-1508, zitiert nach juris, Rn. 12).

    Allerdings greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 34 m.w.N.) dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen lediglich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab.

    Sowenig von der Geringfügigkeit der verschwiegenen Provisionen im Verhältnis zur Anlagesumme auf mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens geschlossen werden kann (BGH; Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 34 m.w.N.), sowenig rechtfertigt ein Vergleich zwischen der Höhe der Rückvergütungen und der Höhe der Margen für alternative Anlageprodukte Aufschluss den Schluss auf einen echten Entscheidungskonflikt.

    Bei Beratungsvorgängen, für die der Anleger allein an seinen Interessen orientierte Empfehlungen erwartet, verbietet sich die Annahme, dem Anleger hätten sich mit dem Erwerb der Anlage aus Gründen der Steuerersparnis, dem Erwerb einer anderen steuersparenden oder einer auf Sicherheit und geringere Rendite ausgelegten Anlage vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, weil die Handlungsvarianten lediglich theoretischer Natur sind, das Bestehen eines echten Entscheidungskonflikts aber festgestellt werden muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 34 m.w.N.), zu denen hier nichts vorgetragen ist.

    Der Aufklärungspflichtige muss darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 33 m.w.N.).

    Der Anleger, der nicht nachgefragt hat, handelt auch nicht treuwidrig, wenn er sich später auf die Aufklärungspflichtverletzung beruft (wie hier BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506-1508, zitiert nach juris, Rn. 9).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensverwaltend tätig, fällt sie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499-501, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Die Zug um Zug gegen Übertragung des Vermögensgegenstandes beantragte Leistung ist auf die Abgeltung des Substanzwerts gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499-501, zitiert nach juris, Rn. 12).

    Schadensersatzleistungen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten ( § 9 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, sind zwar steuerpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499-501, zitiert nach juris, Rn. 13 m.w.N.) Dafür, dass in den zurückverlangten Beträgen (anteilig) auch diejenigen Aufwendungen enthalten sind, die im Rahmen des Gesamtaufwandes für die Herstellung der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Anlage steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, fehlt es indes bislang an konkreten Sachvortrag.

    Unter der betreffenden Entschädigung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Ausgleich erhält für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des Verlustes einer Einnahmemöglichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben würde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499-501, zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.).

    (näher dazu BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499-501, zitiert nach juris, Rn. 16 f m.w.N.).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Auch wenn Steigerungsraten von 3, 7 % und 2, 5 % einer eher optimistischen Erwartung entsprochen haben sollten, wären sie nicht zu beanstanden, wenn die dieser Erwartung zugrunde gelegten Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    An einer optimistischen Prognose waren die Fondsinitiatoren indes nicht gehindert, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vertretbar waren (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Das aus einer teilweisen Fremdfinanzierung des Fonds resultierende Risiko, dass die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie übersteigen können und deswegen im Fall einer Versteigerung keine Rückzahlungen an die Anleger erfolgen, ist allgemeiner Natur, bekannt und - solange wie hier der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind - nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Etwas anderes kann sich zwar ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, zitiert nach juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Da der Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen darf, könnte ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, zitiert nach juris, Rn. 30 ff m.w.N. auch zur Gegenansicht).

    Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 203/09, MDR 2010, 1026-1029, zitiert nach juris Rn. 15 und Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152-164, zitiert nach juris, Rn. 33).

    Denn dieses Anlageziel wird von ausbleibenden Ausschüttungen unmittelbar nicht berührt (so auch OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009 - 24 U 154/08, GWR 2010, 93, zitiert nach juris, dort Rn. 34; bestätigt durch BGH, Urteil vom 08.10.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152-164, zitiert nach juris, Rn. 26 ff).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Der Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt für sich genommen lediglich die gebotene Offenlegung der Vertriebskosten (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26), gibt aber entgegen der Ansicht des OLG Bamberg (Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39 ff) keinen genügenden Aufschluss über Existenz und Höhe von Rückvergütungen an Banken aus Anlass von Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

    Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 32 und 39 sowie zuletzt Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607-610, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die gebotene Offenlegung der Vertriebsprovisionen kann durch den Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26. sowie ausdrücklich auch für einen G. Fondsprospekt OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Dies gilt zwar nur dann, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, zitiert nach juris, Rn. 22 f., vom 09.11.2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, zitiert nach juris, Rn. 8 und vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Dies gilt zwar nur dann, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, zitiert nach juris, Rn. 22 f., vom 09.11.2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, zitiert nach juris, Rn. 8 und vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, zitiert nach juris, Rn. 23), wobei dies im Falle des Vorwurfs verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen ist.

    (3) Aus den von der Berufung herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346-1348, zitiert nach juris, Rn. 31 ff) und 23.06.2008 (XI ZR 171/08, BLR 2009, 372-375, zitiert nach juris, Rn. 23) kann die Klagepartei keine ihr günstigen Schlüsse ziehen (im Ergebnis wie hier OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010 - 16 U 171/08, zitiert nach juris, Rn. 62).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Sowohl der Anlageberater (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - II ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.) als auch der Anlagevermittler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) schulden dem Interessenten richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

    Allerdings ist anerkannt, dass als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für derartige außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, MDR 2010, 924-925, zitiert nach juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Er ist gehalten, für die Berechnung erforderliche Daten mitzuteilen (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 2506-2509, zitiert nach juris, Rn. 26; Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 96/09, MDR 2011, 654-655, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Ein Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 256-2509, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 U 41/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärung über Rückvergütungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Der Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt für sich genommen lediglich die gebotene Offenlegung der Vertriebskosten (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26), gibt aber entgegen der Ansicht des OLG Bamberg (Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39 ff) keinen genügenden Aufschluss über Existenz und Höhe von Rückvergütungen an Banken aus Anlass von Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

    Die Gegenansicht verweist demgegenüber darauf, dass der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen allein den Verpflichteten nicht zu dem Schluss berechtige, der Berechtigte werde keine Ansprüche mehr geltend machen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2000 - 24 U 51/98, ZIP 2000, 615-618, zitiert nach juris, Rn. 43; OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 9 und 28).

    Die gebotene Offenlegung der Vertriebsprovisionen kann durch den Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26. sowie ausdrücklich auch für einen G. Fondsprospekt OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 216/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11
    Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf Seite 47 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, waren die Fondsinitiatoren nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Aus dem zwischenzeitlich abgeänderten Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.08.2009 (4 U 9/08, ZIP 2009, 1810-1818, zitiert nach juris, Rn. 73 ff) kann die Klagepartei keine ihr günstigen Schlüsse ziehen.

    Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof für eine Aufklärungspflichtverletzung keinen genügenden tatsächlichen Anhalt gesehen (Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 203/08

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

  • KG, 26.09.2008 - 14 U 49/08
  • KG, 11.08.2009 - 5 W 88/09

    Werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" und

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • OLG München, 27.03.2006 - 19 U 5845/05

    Zur Verwirkung von Ansprüchen aus einer Bankverbindung

  • OLG München, 17.11.2005 - 19 U 2487/05

    Verwirkung von Ansprüchen aus einer Bankverbindung; Beginn der Verjährung von

  • OLG Frankfurt, 04.02.2000 - 24 U 51/98

    Bereicherungsansprüche des nicht termingeschäftsfähigen Kunden einer Bank

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 109/08

    Prospekthaftung: Ansprüche wegen der Darstellung der Kosten und Risiken im

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2009 - 4 U 9/08

    Treuhänderische Kommanditbeteiligung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 98/09

    Bankenhaftung: Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Beitritt zu einem

  • BVerwG, 18.09.1963 - I B 101.63

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Köln, 25.08.2009 - 24 U 154/08

    Haftung eines Anlageberaters

  • OLG München, 08.02.2010 - 17 U 2893/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Schuldhafte Verletzung der Pflicht zur

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2010 - 16 U 171/08

    Pflichten des Anlageberaters

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 465/07

    Mittelbare Beteiligung an einem Immobilienfonds: Nichtigkeit der Übertragung von

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

  • OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3905/10

    Haftung für Kapitalanlegerverluste aus der Beteiligung an einem Fonds: Ersatz

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 200/09

    Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit der

  • OLG Oldenburg, 24.06.1999 - 1 U 44/99
  • OLG Celle, 29.07.1998 - 13 U 80/98
  • OLG Koblenz, 21.11.2000 - 4 U 737/00
  • LG Koblenz, 28.04.2011 - 3 O 64/10

    Fundus Fonds 28: Geschädigte Anleger erfolgreich

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • OLG Hamburg, 26.08.2009 - 6 U 221/08

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Abgrenzung zwischen Kapitalanlageberatungs-

  • BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen

  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

    Solche klärungsbedürftigen Tatsachen werden aber vorliegend vom Kläger nicht aufgezeigt (OLG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 18 U 104/11 -, juris Rn. 174).
  • LG Münster, 22.11.2012 - 114 O 146/11

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Verbindung mit der Zeichnung

    Dass das Agio ausweislich des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalrücklage zugeführt werden sollte, ist entgegen der vom Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 11.11.2011 - 3 U 1427/10, juris) vertretenen Ansicht betreffend einen gleichgelagerten Fall schon deshalb ohne Belang, weil Rückvergütungen nicht zwingend aus "Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen" gezahlt werden müssen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.03.2012 - 18 U 104/11, juris Rz. 134).

    Insbesondere die Höhe der Rückvergütung muss aber von der Bank ungefragt offen gelegt werden (BGH, Urt. v. 19.10.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, juris, Rn. 24; Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, juris, Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 20.03.2012 - 18 U 104/11, juris, Rn. 135).

  • OLG Köln, 07.11.2012 - 13 U 234/11

    Darlegung-und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines

    Der Sachverhalt der vom Kläger zitierten Entscheidungen des 18. Zivilsenates des OLG Köln lag insofern jeweils anders, als dort das Zustandekommen eines Beratungsvertrages, anders als im vorliegenden Fall, bereits aus den unstreitigen Umständen gefolgert werden konnte (OLG Köln, Urt. v. 22.03.2012 - 18 U 104/11, zit. nach Juris, Rz. 129 und Urt. v. 14.02.2012 - 18 U 142/11, zit. nach Juris, Rz. 120).
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