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   OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05   

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https://dejure.org/2009,6055
OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,6055)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.09.2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,6055)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. September 2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,6055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § ... 31; ; GmbHG § 32a; ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1; ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 3; ; GmbHG § 32b a. F.; ; BGB § 288; ; BGB § 417; ; BGB § 437 a.F.; ; BGB § 439 a.F.; ; AktG § 76 Abs. 1; ; AktG § 311; ; AktG § 317; ; InsO § 135 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 32a; GmbHG § 32b a.F.; BGB § 488
    Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 108/07

    Keine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln bei gesellschaftsrechtlicher

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Die Verbindung kann in der Weise bestehen, dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (BGH, ZIP 2006, 279 ; NJW-RR 2008, 1134).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in einer solchen Konstellation die Anwendung der Regelungen über Kapitalersetzende Leistungen abgelehnt (NJW-RR 2008, 1134).

    Er werde dem gläubigerschützenden Anliegen des Eigenkapitalersatzrechts nicht gerecht (Blöse, GmbHR 2008, 759 ); es müsse allein auf die tatsächliche Möglichkeit des Mehrheitsaktionärs abgestellt werden, nicht zuletzt durch Einwirkung auf die personelle Besetzung des Vorstands maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der AG zu nehmen (Jungclaus/Keller, EWiR 2008, 463.464).

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 277/03

    Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Die Verbindung kann in der Weise bestehen, dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (BGH, ZIP 2006, 279 ; NJW-RR 2008, 1134).

    Jedoch hängt die Privilegierung der Sanierungsleistungen nicht von dem tatsächlichen Eintritt des Sanierungserfolges ab (BGH, NJW 2006, 1283 ).

  • LG Bonn, 31.05.2005 - 2 O 393/03

    Anwendbarkeit des Eigenkapitalrechts auf aufsteigende Finanzierungshilfen (hier:

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn 2 O 393/03 abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.5.2005 2 O 393/03 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.920.776,63 EUR nebst 6 % Zinsen auf den Betrag von 13.096.432,09 EUR für die Zeit zwischen dem 1.10.2001 und Rechtshängigkeit sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 14.920.776,63 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93

    Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Da die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32a III 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. BGHZ 123, 289 = NJW 1993, 3265; NJW 1995, 326).

    In einem solchen Fall ist - eventuell neben dem Dritten (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 744) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber anzusehen (vgl. BGHZ 127, 336 = NJW 1995, 326) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG (BGH, NJW 2000, 3278 ; BB 2005, 846).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 17 U 77/03
    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Anderes lässt sich auch der im angefochtenen Urteil zitierten, im entscheidenden Punkt den Notwendigkeiten des Falles entsprechend nur kurz begründeten Entscheidung des OLG Düsseldorf (GmbHR 2004, 564 ) nicht ohne weiteres entnehmen, weil in dem dort behandelten Fall ein tragfähiges Konzept offenbar vorlag.
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 151/92

    Ausschlußfrist bei Werterstattung eigenkapitalersetzender Sicherheiten

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Da die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32a III 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. BGHZ 123, 289 = NJW 1993, 3265; NJW 1995, 326).
  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    In einem solchen Fall ist - eventuell neben dem Dritten (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 744) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber anzusehen (vgl. BGHZ 127, 336 = NJW 1995, 326) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG (BGH, NJW 2000, 3278 ; BB 2005, 846).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Die von der Rechtsprechung entwickelten und dann in §§ 32a, 32b GmbHG a. F. kodifizierten Regelungen über den Eigenkapitalersatz gelten auch im Aktienrecht (BGH, Versäumnisurteil vom 9.5. 2005 - II ZR 66/03 -, NZG 2005, 712, 713; Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, § 57 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 21/99

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehenshingabe

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    In einem solchen Fall ist - eventuell neben dem Dritten (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 744) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber anzusehen (vgl. BGHZ 127, 336 = NJW 1995, 326) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG (BGH, NJW 2000, 3278 ; BB 2005, 846).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05
    Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. BGHZ 81, 311 ; ZIP 1990, 1593 ; 1999, 1314 ; 2001, 115 f.).
  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 259/89

    Kapitalersetzende Darlehen von nahen Angehörigen eines Gesellschafters

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Ein derartiges Sanierungskonzept soll dabei eine Beschreibung und Analyse des Unternehmens, eine Krisenursachenanalyse, eine Lagebeurteilung, ein Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung und eine Planverprobungsrechnung enthalten (vgl. unter Bezugnahme auf die vom Fachausschuss Recht des IDW aufgestellten Mindestanforderungen OLG Köln, Urteil vom 24.09.2009 - 18 U 134/05 -, juris; Schönfelder, WM 2013, 112, 114; Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 55; Huber, NZI 2015, 489, 489 f.).

    Erforderlich ist dabei aber eine intensive Auseinandersetzung und Plausibilisierung der gutachterlichen Planmaßnahmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.09.2009 - 18 U 134/05 -, juris; Huber, NZI 2015, 489, 492 f; Schönfelder, WM 2013, 112, 114).

  • LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16

    Rückzahlung der Vergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung

    In seinem Urteil vom 24.09.2009 hat das OLG Köln (18 U 134/05 - ZInsO 2010, 238 Rn. 55) herausgearbeitet, die Tauglichkeit eines Sanierungskonzepts sei "keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage" (dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 4/2012 Anm. 2 zu BGH IX ZR 156/09; OLG Celle Urt. v. 8.10.2015 - 16 U 17/15, BeckRS 2015, 19427).
  • LG Düsseldorf, 28.09.2010 - 25 T 459/10

    Kriterien zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts im Hinblick

    Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 24. September 2009 (AZ: 18 U 134/05) das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (AZ: 2 0 393/03) ab und verurteilte die Antragsgegnerin und die Firma XXX, gesetzlich vertreten durch den Vorstand XXX, XXX, XXX, an den Antragsteller 14.920.776,63 nebst Zinsen zu zahlen.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05   

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https://dejure.org/2007,16717
OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 251 BGB, § 823 BGB, § 828 BGB, § 832 BGB
    Schadensersatzberechnung bei Vernichtung des Datenbestandes auf einem Betriebsrechner

  • rabüro.de

    Zum Schadensersatz bei Vernichtung des Datenbestandes auf einem Betriebsrechner

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 251; ; BGB § 823; ; BGB § 828; ; BGB § 832

  • rechtsportal.de

    ZPO § 322; BGB § 251 Abs. 2 Satz 1
    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Begrenzung des Schadensersatzes bei Unverhältnismäßigkeit der Rekonstruktion eines zerstörten Datenbestandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Begrenzung des Schadensersatzes bei Unverhältnismäßigkeit der Rekonstruktion eines zerstörten Datenbestandes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Da auch der Geldanspruch nach § 249 S. 2 BGB a.F. seinem Wesen nach nur ein modizifierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836; 1975, 2061; 1975, 640; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 3).

    Der wirtschaftliche Wert für den Geschädigten lässt sich dabei aus dem Wiederbeschaffungswert, dem Verkehrswert (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836) oder den Kosten herleiten, die der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch anstelle der zu aufwendigen Herstellung aufgewendet hat, aufzuwenden beabsichtigt oder aufgewendet hätte, wenn er den Schaden selbst zu beheben gehabt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 10; BGH, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 335).

    Da für den individuellen Datenbestand des Klägers kein allgemeiner Markt vorhanden ist und somit auch kein allgemeiner Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert besteht, sind bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall den vom Sachverständigen Dr. SV1 ermittelten Herstellungskosten von 968.538,12 DM die Kosten gegenüber zu stellen, die der Kläger in der Vergangenheit bereits aufwenden musste, um verlorene Daten seinen Auftraggebern nach entsprechender Aufforderung in Bedarfsfällen zur Verfügung stellen zu können, sowie solche Kosten, die er als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für die Wiederherstellung der Daten in der Zukunft noch aufzuwenden beabsichtigt bzw. aufwenden muss (vgl. hierzu insbes. BGH, NJW 1975, 2061, 2062; zur wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise vgl. auch BGH NJW 1989, 3009).

    Bei der Bemessung der nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten grundsätzlich ersatzweise zu zahlenden Geldentschädigung für den Wertverlust der beschädigten Sache ist auf die Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert abzustellen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. § 251 BGB Rz. 10; BGH NJW 1985, 2413, 2415; 1984, 2570; 1975, 2061, 2062).

    Für die hierzu erforderliche Schätzung gemäß § 287 ZPO bezüglich des durch den Datenverlust dem Kläger verbliebenen Vermögensverlustes (vgl. BGH, NJW 1975, 2061, 2062) fehlt es mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu erforderlich gewordenen oder in der Zukunft noch erforderlich werdenden Rekonstruktionen des Datenbestandes an ausreichenden Schätzungsgrundlagen, aus denen eine bezifferte Vermögenseinbuße hergeleitet werden könnte.

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).

    Da für den individuellen Datenbestand des Klägers kein allgemeiner Markt vorhanden ist und somit auch kein allgemeiner Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert besteht, sind bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall den vom Sachverständigen Dr. SV1 ermittelten Herstellungskosten von 968.538,12 DM die Kosten gegenüber zu stellen, die der Kläger in der Vergangenheit bereits aufwenden musste, um verlorene Daten seinen Auftraggebern nach entsprechender Aufforderung in Bedarfsfällen zur Verfügung stellen zu können, sowie solche Kosten, die er als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für die Wiederherstellung der Daten in der Zukunft noch aufzuwenden beabsichtigt bzw. aufwenden muss (vgl. hierzu insbes. BGH, NJW 1975, 2061, 2062; zur wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise vgl. auch BGH NJW 1989, 3009).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Da auch der Geldanspruch nach § 249 S. 2 BGB a.F. seinem Wesen nach nur ein modizifierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836; 1975, 2061; 1975, 640; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 3).

    Der wirtschaftliche Wert für den Geschädigten lässt sich dabei aus dem Wiederbeschaffungswert, dem Verkehrswert (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836) oder den Kosten herleiten, die der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch anstelle der zu aufwendigen Herstellung aufgewendet hat, aufzuwenden beabsichtigt oder aufgewendet hätte, wenn er den Schaden selbst zu beheben gehabt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 10; BGH, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 335).

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • LSG Bayern, 25.07.2001 - L 17 U 178/99

    Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles; Verschlechterung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/10 O 433/98 = OLG Frankfurt am Main, Az.: 17 U 178/99) Bezug genommen.
  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • BGH, 29.02.1984 - IVa ZR 188/82

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Bei der Bemessung der nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten grundsätzlich ersatzweise zu zahlenden Geldentschädigung für den Wertverlust der beschädigten Sache ist auf die Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert abzustellen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. § 251 BGB Rz. 10; BGH NJW 1985, 2413, 2415; 1984, 2570; 1975, 2061, 2062).
  • LG Köln, 18.11.2004 - 24 O 460/03

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich für innerhalb eines Dreiecksverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 220/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer mit gemieteten

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05   

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https://dejure.org/2009,97646
OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,97646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.09.2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,97646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. September 2009 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2009,97646)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Insoweit sind die Beklagten mit ihrem hier streitigen Vorbringen zur haftungsbegründenden Kausalität ausgeschlossen (ebenso BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 5).

    a) Die Beklagten haben trotz der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 8) nicht behauptet, dass eine Wiederherstellung der beschädigten Dateien unmöglich ist (§ 251 Abs. 1 BGB).

    Eine vollständige Neuschaffung der Pläne, die keine "Wiederherstellung" im Rechtssinne wäre (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 6), ist daher nicht erforderlich.

    b) Die auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 8) haben nicht dargetan, dass die zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zum Wert der beschädigten Dateien unverhältnismäßig hoch sind (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Vielmehr ist ebenfalls von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 9).

  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Eine Schadensersatzklage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, NJW 1996, 2924, 2925; NJW 2002, 292, 294 m. w. Nachw.).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmter Schaden entstanden sei, aus (BGH, NJW 2002, 292, 294; NJW 2004, 444, 445).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmter Schaden entstanden sei, aus (BGH, NJW 2002, 292, 294; NJW 2004, 444, 445).

    Obwohl zur Bemessung der Schadenshöhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BGH, NJW 1996, 2652, 2654; NJW 2004, 444, 445), bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen dazu, ob und inwiefern sich die hier maßgebliche Vergütung nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen SV1 im Jahr 2003 verändert hat.

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Obwohl zur Bemessung der Schadenshöhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BGH, NJW 1996, 2652, 2654; NJW 2004, 444, 445), bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen dazu, ob und inwiefern sich die hier maßgebliche Vergütung nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen SV1 im Jahr 2003 verändert hat.
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Eine Schadensersatzklage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, NJW 1996, 2924, 2925; NJW 2002, 292, 294 m. w. Nachw.).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Der Geschädigte ist nämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH, NJW 2003, 2085 m. w. Nachw.).
  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d. h. auf die Entstehung des Schadens aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m. w. Nachw.).
  • LG Köln, 18.11.2004 - 24 O 460/03

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich für innerhalb eines Dreiecksverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d. h. auf die Entstehung des Schadens aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d. h. auf die Entstehung des Schadens aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2009 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d. h. auf die Entstehung des Schadens aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m. w. Nachw.).
  • AG Oberndorf/Neckar, 24.08.2023 - 10 C 121/23
    Denn insofern ist zu bedenken, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles bekanntlich freisteht, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen oder aber seinen Schaden im Wege der fiktiven Abrechnung gemäß Gutachten geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, Rn. 22; BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 494/18, Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, Rn. 9; BGH, Urteil vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22, Rn. 7, OLG Frankfurt, Urteil vom 14. September 2009 - 18 U 134/05, Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2021 - 26 U 4/21, Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2023 - 2 U 303/21, Rn. 24, jew. zit. nach juris).
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