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   OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12   

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https://dejure.org/2012,25906
OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12 (https://dejure.org/2012,25906)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.03.2012 - 18 W 48/12 (https://dejure.org/2012,25906)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 2012 - 18 W 48/12 (https://dejure.org/2012,25906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 572 Abs 1 S 1 ZPO, § 103 Abs 2 S 1 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 ZPO, § 426 BGB
    Notwendigkeit einer Angabe über die Zuweisung des Erstattungsbetrages bei gemeinsamem Kostenfestsetzungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Angabe über die Zuweisung des Erstattungsbetrages bei gemeinsamem Kostenfestsetzungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuweisung des Erstattungsbetrages bei Kostenfestsetzung zu Gunsten mehrerer Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12
    Da dies als dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen ist, sind einer Partei Kosten nur dann im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 "erwachsen", wenn feststeht, dass sie diese tatsächlich bezahlen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris).

    Eine überobligatorische Zahlung im Innenverhältnis oder ein Verzicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Gesamtschuldner ist freiwillig und deshalb nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris).

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: V ZB 73/05, FamRZ 2006, 1028 - zitiert nach juris).

  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12
    Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: V ZB 73/05, FamRZ 2006, 1028 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 09.03.2009 - 17 W 39/09

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei einem Vergleich unter Einbeziehung nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12
    Dies ist aber erforderlich, weil die Kläger im Festsetzungsverfahren der Beklagten als Einzelgläubiger gegenüberstehen, so dass eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Avalkosten nicht in Betracht kommt (vgl. zu außergerichtlichen Kosten allgemein: OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749 - zitiert nach juris. Vgl. auch Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen").
  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 18 W 32/20

    Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen - Reisekosten des

    Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre indes erforderlich gewesen, weil Kostenfestsetzungsanträge wie der vorliegende nach ständiger Rechtsprechung des Senats unzulässig sind (vgl. Beschl. v. 05.03.2012 - 18 W 48/12 ; Beschl. v. 16.12.2013 - 18 W 168/13; Beschl. v. 09.03.2015 - 18 W 236/14; Beschl. v. 30.06.2017 - 18 W 111/17).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 18 W 67/22

    Kostenerstattung: Erforderlichkeit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts

    a) Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. Beschl. v. 05.03.2012 - 18 W 48/12; Beschl. v. 16.12.2013 - 18 W 168/13; Beschl. v. 09.03.2015 - 18 W 236/14; Beschl. v. 30.06.2017 - 18 W 111/17; Beschl. v. 24.03.2020 - 18 W 32/20).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 18 W 102/14

    Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung des Berufungsbeklagten bei Hinweis nach §

    Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf § 253 I Ziff. 2 ZPO erforderlich, weil die Beklagten zu 1. und zu 2. als Streitgenossen im Festsetzungsverfahren dem Kläger als Einzelgläubiger gegenüberstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.3.2012 - 18 W 48/12 -, juris; siehe auch OLG Köln, NJW-Spezial 2009, 749 [OLG Köln 09.03.2009 - 17 W 39/09] und Herget in Zöller, Rd. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen").
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