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   KG, 06.01.1982 - 18 WF 5682/81   

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https://dejure.org/1982,7734
KG, 06.01.1982 - 18 WF 5682/81 (https://dejure.org/1982,7734)
KG, Entscheidung vom 06.01.1982 - 18 WF 5682/81 (https://dejure.org/1982,7734)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 1982 - 18 WF 5682/81 (https://dejure.org/1982,7734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 120
    Prozeßkostenhilfe; Beginn der Ratenzahlungen; keine Ratenzahlungspflicht auf die noch nicht fälligen Kosten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 477
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 07.06.2013 - 8 W 29/13

    PKH-Antrag: Voraussetzung für eine Zahlungsanordnung aus dem Vermögen eines

    Der Hilfsbedürftige darf durch die Prozesskostenbewilligung nicht schlechter stehen als eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 21.09.2011 - 6 W 64/11, NJW 2011, 3589, Tz. 4; vgl. auch Kammergericht Beschluss vom 06.01.1982 - 18 WF 5682/81, RPfleger 1984, 477; vgl. Münchener Kommentar/ Motzer, a.a.O., § 120 ZPO, Rdnr. 9; Musielak/ Fischer, ZPO, 10. Auflage, § 120 ZPO, Rdnr. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 120 ZPO, Rdnr. 16).

    Auch wenn der Beklagte später Kosten schulden sollte, kann er nicht gezwungen sein, bei der Staatskasse zukünftige Gebühren anzusparen, während er sie nach der Tendenz des Gesetzes nur abzahlen soll (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 21.09.2011 - 6 W 64/11, a.a.O., Tz. 5; vgl. auch Kammergericht Beschluss vom 06.01.1982 - 18 WF 5682/81,a.a.O.).

  • VGH Hessen, 07.10.1992 - 12 TP 1091/92

    Zum Rechtsschutzbedürfnis und maßgeblichen Zeitpunkt für den Antrag auf

    Dementsprechend ist bei Bestimmung der Raten allgemein nur auf die fälligen und/oder vorzuschießenden Kosten abzustellen (KG, 06.01.1982 -- 18 WF 5682/81 --, KostRspr. § 120 ZPO Nr. 14; Baumbach u. a., ZPO, 50. Aufl., 1992, § 120 Anm. 5 B).
  • VGH Hessen, 05.03.1991 - 12 UE 431/90

    Beginn der Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfebewilligung mit Festsetzung von

    Dem Interesse der staatlichen Kostensicherheit ist insoweit ausreichend dadurch Genüge getan, daß der Beginn der Ratenzahlungen -- mit Blick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO und § 130 BRAGO -- wie aus dem Tenor ersichtlich für den Fall vorverlegt wird, daß an den beigeordneten Rechtsanwalt tatsächlich ein Vorschuß auf dessen Vergütung aus der Staatskasse geleistet worden ist, bevor der Vergütungsanspruch fällig geworden ist (vgl. BFH a.a.O., u. KG, 06.01.1982 -- 18 WF 5682/81 --, RPfl.
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