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   VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95   

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VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95 (https://dejure.org/1996,5011)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.10.1996 - 18-III-95 (https://dejure.org/1996,5011)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 1996 - 18-III-95 (https://dejure.org/1996,5011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer Norm mit einer Landesverfassung; Erhebung eines Schulgeldes; Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • VerfGH Sachsen

    Richtervorlage zu der Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und 5 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Umfang der Förderung - Schulgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 576 (Ls.)
  • NJ 1997, 110
  • DVBl 1997, 509 (Ls.)
  • DÖV 1997, 205
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
    abgeleitete (vgl. BVerfGE 75, 40 ff.; 90, 107 [114 ff.]; 90, 128 [139 ff.]) finanzielle Förderung der privaten Ersatzschulen.
  • OVG Sachsen, 21.06.1995 - 2 S 183/94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
    über den Vorlagebeschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1995, Az.: 2 S 183/94, zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 15 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Nummer 3 und 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
    abgeleitete (vgl. BVerfGE 75, 40 ff.; 90, 107 [114 ff.]; 90, 128 [139 ff.]) finanzielle Förderung der privaten Ersatzschulen.
  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
    Sie statuiert die zunächst durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte (vgl. BVerwGE 23, 347 ff.), vom Bundesverfassungsgericht in sehr engen Grenzen aus Art. 7 Abs. 4 GG.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95
    abgeleitete (vgl. BVerfGE 75, 40 ff.; 90, 107 [114 ff.]; 90, 128 [139 ff.]) finanzielle Förderung der privaten Ersatzschulen.
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde unter anderem Bezug genommen auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12), das zu einer Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV möglicherweise entsprechenden Norm der Verfassung des Freistaates Sachsen ergangen ist und in dem er seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 korrigiert hat (LKV 1997, 127), auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der hier angegriffenen Entscheidung vom 11. April 2013 bezogen hatte.

    146 Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 180; VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III- 95 -, LKV 1997, 127).

    Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (so zu Art. 102 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen: VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18- III-95 -, LKV 1997, 127).

    Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zur vollständigen Kostendeckung führt (vgl. StGH, Urteil vom 5.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996, - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127, 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.4.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 2.3.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Des Weiteren bewirke diese Streichung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. a) Den Wegfall der Schulgelderstattung halte der Gesetzgeber offenbar aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95 - für gerechtfertigt, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf nur eine für die Existenz des Ersatzschulwesens unverzichtbare staatliche Grundförderung erfordere, nicht aber zusätzlich einen Ausgleich für eine Befreiung von sozial verträglichem Schulgeld.

    a) Von der hierzu bisher vertretenen Auffassung, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf die an Ersatzschulen zu leistende finanzielle Mindestförderung einheitlich regele (Urteil vom 25. Oktober 1996, LVerfGE 5, 292 [297]) und dass diese nur in Höhe des für die Existenz des Ersatzschulwesens unverzichtbaren Grundförderungsbetrags gewährleistet sei (LVerfGE 5, 292 [299 f.]), rückt der Verfassungsgerichtshof nunmehr ab.

    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der danach differenziert, inwieweit Schulund Lernmittelgelder an Ersatzschulen zu entrichten sind oder eine Befreiung hiervon wie an öffentlichen Schulen gewährt wird, spricht dagegen, von einer Regelung über die allen Ersatzschulen gleichermaßen zu gewährende unverzichtbare Grundförderung auszugehen (a.A. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [299 f.]).

    Dies spricht ebenfalls dagegen, Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf als eine Bestimmung anzusehen, mit der lediglich die auf Art. 7 Abs. 4 GG gestützte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzschulfinanzierung "statuiert" werden sollte (a.A. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [297]).

    Man müsste dann davon ausgehen, dass Ersatzschulen eine im Sinne von Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf ausgleichspflichtige partiell "gleichartige Befreiung" von Schul- und Lernmittelgeldern "gewähren", soweit sie nicht jenseits der durch das Sonderungsverbot gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf vorgegebenen Grenze Schul- und Lernmittelgelder zur vollständigen Deckung der anfallenden Kosten des Unterrichts und der Lernmittel erheben (so noch SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [298]; ähnlich allerdings zu Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, juris Rn. 180 f.) - also soweit sie etwas unterlassen, was sie ohnehin nicht tun dürfen, um ihren Genehmigungsanspruch nicht zu verlieren.

    Deshalb ist eine Auslegung dahingehend, dass Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf den Ersatzschulen entsprechend der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG lediglich den für die Existenz des privaten Ersatzschulwesens unverzichtbaren Grundförderungsbetrag zukommen lassen wolle (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 5, 292 [300]), systematisch nicht überzeugend und auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren.

    Bislang hat der Gesetzgeber - ausgehend vom Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1996 (LVerfGE 5, 292) - keinen Anlass sehen müssen, einen Ausgleichsanspruch im vorstehend beschriebenen Sinne (siehe oben Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) vorzusehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 "Näheres" durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).

    Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.).

    Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27).

    Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Anders gestalten sich die Dinge indes, wenn die Regelförderung - wie hier - hinter den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kompensationsansprüchen zurückbleibt (vgl. hierzu auch Sächs. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, DÖV 1997, 205 [207]).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 98-III-12

    Vorlagebeschluss des VG Leipzig vom 23. Februar 2012 zur Vereinbarkeit von § 4

    Die konkrete Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof erstreckt sich jedoch auch auf vorkonstitutionelle Gesetze, da Art. 120 Abs. 2 SächsVerf solche Gesetze ebenfalls zu Landesgesetzen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf erklärt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95, LVerfGE 5, 292 [296]).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 83-IV-07

    Die Festsetzung eines Zuschusses im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit der

    Zwar haben freie Schulträger einen Anspruch auf staatliche Zuschüsse bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95; st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 75, 40 [67ff.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2005 - 8 N 103.03

    Anspruch einer endgültig genehmigten Privatschule auf staatliche Förderung;

    Die in der Begründung der Antragsschrift angeführten Entscheidungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (Urt. v. 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95 - DÖV 1997, 205) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 12. Januar 2000 - 9 S 317.98 - zitiert nach juris) verhalten sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Frage einer zulässigen Dauer der Wartefrist.
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