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   LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19   

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https://dejure.org/2019,20527
LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19 (https://dejure.org/2019,20527)
LG Kleve, Entscheidung vom 26.03.2019 - 180 StVK 145/19 (https://dejure.org/2019,20527)
LG Kleve, Entscheidung vom 26. März 2019 - 180 StVK 145/19 (https://dejure.org/2019,20527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei § 35 BtMG und Maßregel-Aussetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für eine Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Auszug aus LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19
    Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung, die die gerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung betraf, entschieden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs auch die in § 36 Abs. 4 BtMG in Bezug genommenen Maßnahmen über die Ausgestaltung einer Bewährung zu treffen hat, obwohl die die Zuständigkeit regelnde Vorschrift des § 36 Abs. 5 BtMG lediglich auf die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift verweist (BGH, Beschluss vom 05.03.2003 - 2 ARs 50/03 - NStZ-RR 2003, 215) und seine Entscheidung damit begründet, dass diese Nebenbestimmungen notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs und keine nachträglichen oder Folgeentscheidungen sind, für die wiederum die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre.
  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19
    Kennzeichnend für diese Sonderregelung ist, dass alle wesentlichen Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs übertragen sind: Dieses Gericht muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen (§ 35 Abs. 1 BtMG), ihm obliegt die gerichtliche Entscheidung, falls Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung erhoben werden (§ 35 Abs. 7 S. 2 BtMG) und ihm sind schließlich gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.1983 - 2 ARs 251/83 - Rn. 5 und 6, zitiert nach juris).
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