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   VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539   

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VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539 (https://dejure.org/2011,12092)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 (https://dejure.org/2011,12092)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 (https://dejure.org/2011,12092)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung; Erforderlichkeit einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (verneint).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitäten Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b, § 25 Abs. 5, § 60 Abs. 2, 5 AufenthG, Art. 17 Abs. 1 lit. b EGRL 83/2004
    Ausländerrecht: Kein Aufenthaltstitel wegen Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung | Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung; Erforderlichkeit einer auf den Einzelfall bezogenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitäten Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Aufenthaltsrecht für indischen Straftäter in Deutschland - Auch langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichtet nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Dies werde auch durch ein Urteil des EuGH vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09) bestätigt.

    So soll entsprechend den Überlegungen im internationalen Flüchtlingsschutz verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG vom 26.10.2009 - AVwV Ziff. 25.3.7.1.) Diese Ausschlussklauseln sind zwingend und belassen den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum (VGH BW Urteil vom 22.7.2009 - 11 S 1622/07 RdZiff. 48 AVwV zum AufenthG, Ziff. 25.3.7.2; BVerwG vom 14.10.2008 - 10 C 48/07 RdZiff. 32 ; so bestätigt vom EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 zu den Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c QualRL).

    Diese Rechtsauffassung wird auch durch das Urteil des EuGH vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09 ) gestützt, in der der Gerichtshof ausdrücklich entschieden hat, dass für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b oder lit. c QualRL keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt wird, da bereits bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Tat und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person durch die zuständige Behörde alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden.

    Entgegen den Ausführungen des Klägers stehen die Ausführungen des EuGH vom 9. November 2010 (a.a.O), der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 QualRL impliziere keine Stellungnahme zu der Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden dürfe, nicht im Widerspruch zu der Auffassung, dass für den Ausschluss vom subsidiären Schutz des Art. 15 QualRL ebenfalls keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich sei.

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 BV 09.1370

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Zuerkennung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Soweit in § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG auf eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" abgestellt wird, während Art. 17 Abs. 1 lit. b QualRL das Begehen einer schweren Straftat fordert, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Abweichung (BayVGH vom 13.4.2010 - 19 BV 09.1370 ).

    Das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a b - d AufenthG beim festgestellten Abschiebungsverbot stellt einen atypischen Fall dar, der zum Abweichen vom Regelfall und zu einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt (vgl. BayVGH vom 13.4.2010 - 19 BV 09.1370 ; BVerwG vom 22.11.2005 - 1 C 18/04 zu § 25 Abs. 3 AufenthG, dessen Grundgedanken auf die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG übertragbar ist).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Da gemäß Art. 24 Abs. 2 QualRL bei Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ein Aufenthaltstitel nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden darf, ist § 25 Abs. 3 AufenthG richtlinienkonform so auszulegen, dass bei Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, das auf der Umsetzung der Vorschriften über die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 QualRL beruht, eine Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a - d versagt werden kann (BVerwG vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 RdZiff. 13 ).

    Die QualRL gewährt dem durch sie Begünstigten weitergehende Rechte als der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz (so ausdrückl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit sich nicht aus dem materiellen Recht im Einzelfall Abweichendes ergibt (BVerwG vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 ).

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 7.4.2009 - 1 C 17.08 ; vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 a.a.O.) auch für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung.

  • VG Münster, 21.05.2008 - 8 K 137/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Straftat, Auslandsstraftat,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a - c AufenthG dient dem Ausgleich unterschiedlicher Interessen, einmal der Legalisierung des Aufenthalts einerseits und dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Vertrauen in die Rechtsordnung andererseits (VG Münster vom 21.05.2008 - 8 K 137/06 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 1622/07

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Straftaten von erheblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    So soll entsprechend den Überlegungen im internationalen Flüchtlingsschutz verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG vom 26.10.2009 - AVwV Ziff. 25.3.7.1.) Diese Ausschlussklauseln sind zwingend und belassen den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum (VGH BW Urteil vom 22.7.2009 - 11 S 1622/07 RdZiff. 48 AVwV zum AufenthG, Ziff. 25.3.7.2; BVerwG vom 14.10.2008 - 10 C 48/07 RdZiff. 32 ; so bestätigt vom EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 zu den Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c QualRL).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 7.4.2009 - 1 C 17.08 ; vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 a.a.O.) auch für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung.
  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539
    Dann ist auch eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet (BVerwG vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

    Der Berichterstatter könne sich nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen (Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 34, juris), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine "abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung" immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe.

    Ein Zeithorizont bzw. das Erfordernis der Wiederholungsgefahr könnten in die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG auch nicht hineingelesen werden (unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 31, juris).

    Er schließt sich insoweit im Übrigen im Grundsatz den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 13.04.2010 - 19 BV 09.1370 - und vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris) zu § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. an.

    Dementsprechend ist die Vorschrift § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (a.a.O.) aus Gründen der Richtlinienkonformität so auszulegen, dass für den Ausschluss vom subsidiären Schutz des Art. 15 QRL bei Begehung einer schweren Straftat weder eine gegenwärtige Gefahr noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt wird (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG eine "schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" vorausgesetzt hat, bewirkt lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. VGH München, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 34; Hailbronner, AuslR, Stand: September 2014, § 25 AufenthG Rn. 74).
  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

    Auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 2011 (Az. 19 B 10.2539 ) wurde verwiesen.

    Das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a bis lit. d AufenthG beim festgestellten Abschiebungsverbot stelle einen atypischen Fall dar, der zum Abweichen vom Regelfall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und zu einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führe (BayVGH vom 15.6.2011 a.a.O., BayVGH, B.v. 13.4.2010 - 19 BV 09.1370 ).

    Wenn gemäß Art. 17 Abs. 1 QualRL schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, muss ein Anspruch auf Erteilung eines auf diesen zurückzuführenden Titels - wie bereits ausgeführt - erst recht ausscheiden (BayVGH, U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 Rn. 49 ), denn sonst würde trotz des unionsrechtlichen Verbots ein Anspruch für einen Aufenthaltstitel entstehen, was dem Zweck der QualRL und § 25 Abs. 3 AufenthG widerspräche.

    Das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a, b und d AufenthG bei festgestelltem Abschiebungsverbot stellt einen atypischen Fall dar, der zum Abweichen vom Regelfall und zu einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 ; vom 13.4.2010 - 19 BV 09.1370 ; BVerwG, U.v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 InfAuslR 2006, 272 zu § 25 Abs. 3 AufenthG, dessen Grundgedanke auf die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG übertragbar ist).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Da das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG unberührt bleibt, ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Beendigung des Aufenthalts, sondern schlimmstenfalls, dass der Betroffene den Duldungsstatus erhält (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539, juris Rn. 30 ff.).

    Eine Entscheidung, nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, könnte nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass die Ratio von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unterlaufen werden soll (a.A. für die dort entschiedenen Fälle Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539, juris Rn. 59; VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07, juris Rn. 69).

  • VGH Bayern, 04.04.2014 - 10 C 12.497

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Dies zeigt bereits der Gesetzeswortlaut, der nicht verlangt, dass von dem betreffenden Ausländer die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erwarten ist, sondern dass er eine solche Straftat "begangen hat" (vgl. BayVGH, B.v U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 31).

    Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Ausschlussgrundes des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 2004/83/EG in § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b AufenthG a.F. und § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG beabsichtigt, bestimmten Straftätern mangels Schutzwürdigkeit kein Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu verhindern, dass schwere Straftäter, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 34).

    Geht es damit aber beim Ausschluss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b AufenthG a.F. und § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht um die Abwehr von Gefahren, die von einem straffällig gewordenen Ausländer ausgehen, sondern darum, ob er sich aufgrund seiner Straftaten als einer Legalisierung seines Aufenthalts durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unwürdig erwiesen hat, so greift der Ausschlusstatbestand nach seinem Sinn und Zweck auch dann, wenn von dem Ausländer gegenwärtig eine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht mehr ausgeht (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288; U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 11.12.2013 - 11 S1770/13 - juris Rn. 82; NdsOVG, B.v. 19.12.2013 - 11 LA 130/13 - juris Rn. 9 m.w.N.; EuGH, U.v. 9.11.2010 - B, C-57/09 u.a. - juris Rn. 104 für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2004/83/EG).

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2013 - 11 LA 139/13

    Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch einen Ausländer i.R.d.

    Es bedarf daher weder der Feststellung einer Wiederholungsgefahr noch einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (BayVGH, Urt. v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 -, juris, Rn. 31 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, § 25, Rn. 51; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 25, Rn. 50 ff.).

    Denn dann würde die gesetzgeberische Intention, bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu unterbinden, unterlaufen werden (vgl.: BayVGH, Urt. v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 -, juris, Rn. 59; siehe auch: BayVGH, Urt. v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 -, juris, Rn. 104 f.).

  • VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13

    Aufenthaltsgenehmigung für einen wegen Schleusertätigkeit vorbestraften Ausländer

    Der Berichterstatter vermag sich nicht der Rechtsprechung des bayerischen VGH anzuschließen (Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, Rn. 34, zit. n. ), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine "abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung" immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe.
  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

    Da zudem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussgründe Ausfluss einer abstrakten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind und den nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung der Ausschlussgründe auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum nicht zusteht, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 u.a. -, juris Rn. 109 sowie - zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris Rn. 82; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 40).
  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

    Insbesondere kann bei Straffälligkeit des Ausländers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausschlussgründen des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 4 AufenthG oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheitern (siehe dazu Bay. VGH, Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 34; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris Rn. 82).
  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 10 C 18.2425

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zwingend, und es wird den Behörden kein Ermessensspielraum belassen (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 25.03.2019 - W 9 K 17.30895

    Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen der Annahme einer

  • VG Bayreuth, 18.11.2020 - B 6 K 19.547

    (Inlandsbezogene) Ausweisung eines syrischen Drogenstraftäters,

  • VG Stuttgart, 26.05.2014 - 11 K 4547/13

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis - Berücksichtigung von § 25 Abs 3 S 2 Alt 1

  • VG Augsburg, 08.11.2023 - Au 6 K 23.236

    Syrischer Staatsangehöriger, Abschiebungsverbot nach Syrien, schwere

  • VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei

  • VG Augsburg, 26.10.2022 - Au 6 K 22.1731

    Rechtmäßige Ausweisung bei bestandskräftig festgestellten Abschiebungsverbote

  • VG Magdeburg, 18.07.2023 - 4 A 197/22

    Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzstatus wegen der Begehung schwerer

  • VG Trier, 06.10.2020 - 1 K 942/20

    Rücknahme des subsidiären Schutzstatus wegen Betäubungsmittelkriminalität

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