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   VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937   

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VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937 (https://dejure.org/2019,11586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2019 - 19 BV 16.937 (https://dejure.org/2019,11586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2019 - 19 BV 16.937 (https://dejure.org/2019,11586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1597a; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 1a Nr. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

  • rewis.io

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um die Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen; Nachzug der Mutter zu ihrem (nunmehr deutschen) Kind; Frage der Bewertung einer solchen anerkannten Vaterschaft als "Verwandtschaftsverhältnis" i. S. d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG (abgelehnt); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 19 C 15.820

    Die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist durch das Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht am 5. März 2015 (AN 5 K 14.428) abgelehnt, jedoch vom Senat durch Beschwerdeentscheidung vom 5. März 2015 (19 C 15.820) bewilligt.

    Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, weder die Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung noch das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung stehe fest; weiterhin wiederholt sie im Wesentlichen die vom Senat im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) geäußerte Rechtsauffassung.

    Der Senat hat in seinem der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil diese Bestimmung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei.

    Dem Urteil des Gerichtshofs der Union "Zambrano" vom 8. März 2011 (Rs. C-34/09) ist zu entnehmen, dass eine Duldung des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dem Unionsbürgerrecht des minderjährigen Kindes nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit auch Rn. 4 des Senatsbeschlusses vom 20.10.2015 - 19 C 15.820 - im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin); es spricht viel dafür, dass die bloße Duldung der personensorgenden Mutter eines deutschen Kindes auch Art. 6 GG nicht angemessen Rechnung trägt.

    Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann - wie der Senat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) erwähnt hat - ein missbräuchlicher Nachzug eben nicht entweder durch Herbeiführen der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder (hilfsweise) durch eine Missbrauchsregelung, sondern ausschließlich durch Herbeiführen der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung verhindert werden.

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Die Vertreterin des öffentlichen Interesses verweist insoweit beispielhaft auf den Umstand, dass das Gesetz auch Regelungen betreffend den Nachzug zu Deutschen enthält, und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222 - juris Rn. 13).

    Insoweit kommt zunächst eine Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 AufenthG infrage, die infolge der klarstellenden Formulierung, die Familiennachzug-Aufenthaltserlaubnis solle die "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet" ermöglichen und diene dem "Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes", grundsätzlich zur Missbrauchs-Abwehr eingesetzt werden kann und auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 eingefügten und durch eine andere Beweislastregelung charakterisierten Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222, juris Rn. 11 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Rn. 48 und 55 ff.; zur "Signalfunktion" der nicht abschließenden Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.11.2014, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222, juris) befasst sich zwar mit der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Instituts der Ehe.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14

    Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Ihre Annahme, darüber hinaus hätten auch Beziehungsarten, die in der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erwähnt werden, der Missbrauchsregelung unterstellt werden sollen, wird - auch wenn Derartiges nicht in dem Abschnitt der Entwurfsbegründung erwähnt wird, der sich mit dem von der Richtlinienumsetzung unabhängigen Änderungsbedarf befasst - durch das Argument gestützt, dass der in die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG aufgenommene Begriff des "Verwandtschaftsverhältnisses" nicht nur die Zweckadoption, sondern auch die zweckgerichtete Vaterschaftsanerkennung umfasst (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.11.2014 - 11 S 1886/14 - InfAuslR 2015, 45, juris Rn. 25), die im Mittelpunkt eines bei Abfassung der Entwurfsbegründung bereits laufenden anderen Gesetzgebungsverfahrens gestanden hat.

    Insoweit kommt zunächst eine Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 AufenthG infrage, die infolge der klarstellenden Formulierung, die Familiennachzug-Aufenthaltserlaubnis solle die "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet" ermöglichen und diene dem "Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes", grundsätzlich zur Missbrauchs-Abwehr eingesetzt werden kann und auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 eingefügten und durch eine andere Beweislastregelung charakterisierten Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222, juris Rn. 11 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Rn. 48 und 55 ff.; zur "Signalfunktion" der nicht abschließenden Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.11.2014, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.).

    Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2014 (11 S 1886/14 - InfAuslR 2015, 45 ff.), auf den sich der Beklagte - wie auch das Verwaltungsgericht - besonders beruft, ergeben sich keine Zweifel an der schon im Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 zum Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin geäußerten Überzeugung, die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Deutschen - mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger wird und seine Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beanspruchen kann - unterfalle nicht der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 - 7 A 11276/07

    Kein Aufenthaltsrecht bei rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - AuAS 2008, 194, juris Rn. 28 ff., insbesondere 31), auf das sich das angefochtene Urteil, die Vertreterin des öffentlichen Interesses sowie Kloesel/Christ/Häußer (AuslR, § 27 AufenthG Rn. 50 - noch Stand/1/2009) u. a. beziehen, benennt zwar die beiden unterschiedlichen Fallkonstellationen der Vaterschaftsanerkennung (Rn. 31), beschränkt sich jedoch auf die Subsumtion der Vaterschaftsanerkennung unter den in der Missbrauchsregelung enthaltenen Begriff "Verwandtschaftsverhältnis" und übersieht deshalb die Unanwendbarkeit der Missbrauchsregelung auf die hier und auch dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorliegende Fallkonstellation infolge der Inkongruenz von Missbrauchsregelung und Nachzugsbestimmung.

    Er begründet dies aber lediglich durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 4. November 2014, die - wie erwähnt (vgl. III.) - diese Fallvariante nicht berücksichtigt, sowie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - juris), das - wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Oktober 2015 dargelegt hat (vgl. auch III.) - ebenfalls nicht überzeugt.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Auf die Frage, ob dieser Anspruch auch auf der Grundlage des Unionsrechts besteht (etwa aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Sache "Zambrano", C-34/09), kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

    Dem Urteil des Gerichtshofs der Union "Zambrano" vom 8. März 2011 (Rs. C-34/09) ist zu entnehmen, dass eine Duldung des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dem Unionsbürgerrecht des minderjährigen Kindes nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit auch Rn. 4 des Senatsbeschlusses vom 20.10.2015 - 19 C 15.820 - im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin); es spricht viel dafür, dass die bloße Duldung der personensorgenden Mutter eines deutschen Kindes auch Art. 6 GG nicht angemessen Rechnung trägt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - 18 A 537/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Dementsprechend hat es die ganz überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowohl vor dem Erlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 sowie des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Jahr 2008 als auch danach abgelehnt, eine Vaterschaftsanerkennung auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 AufenthG oder eines sonstigen allgemeinen Grundsatzes einer Missbrauchsüberprüfung zu unterziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 23.8.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris; OVG Hamburg, B.v. 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 25.8.2006 - juris und vom 1.10.2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56, juris, insbesondere Rn. 11 ff.; Hessischer VGH, B.v. 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - juris; der B. des VGH Baden-Württemberg v. 3.3.2005 - 13 S 3035/04, InfAuslR 2005, 258, juris, in dem dieser Grundsatz unberücksichtigt geblieben ist, steht weitgehend allein und wird nur im Einstellungsbeschluss des VG Stuttgart vom 24.7.2014 - 11 K 2194/14, juris - zur Unterstützung herangezogen, in dem die "abweichende" Mehrheitsrechtsprechung zwar genannt, aber nicht erörtert wird).

    Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 (18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris) wird - wie vom Senat - die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei im Ergebnis auf den hier streitgegenständlichen Fall des Nachzugsanspruchs einer ausländischen Mutter, deren Kind von einem Deutschen oder von einem Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht anerkannt worden ist, nicht anwendbar.

  • VG Stuttgart, 24.07.2014 - 11 K 2194/14

    Anerkenntnis der Vaterschaft; Nachzug der Mutter; sog. "Afrikanische

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Dementsprechend hat es die ganz überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowohl vor dem Erlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 sowie des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Jahr 2008 als auch danach abgelehnt, eine Vaterschaftsanerkennung auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 AufenthG oder eines sonstigen allgemeinen Grundsatzes einer Missbrauchsüberprüfung zu unterziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 23.8.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris; OVG Hamburg, B.v. 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 25.8.2006 - juris und vom 1.10.2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56, juris, insbesondere Rn. 11 ff.; Hessischer VGH, B.v. 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - juris; der B. des VGH Baden-Württemberg v. 3.3.2005 - 13 S 3035/04, InfAuslR 2005, 258, juris, in dem dieser Grundsatz unberücksichtigt geblieben ist, steht weitgehend allein und wird nur im Einstellungsbeschluss des VG Stuttgart vom 24.7.2014 - 11 K 2194/14, juris - zur Unterstützung herangezogen, in dem die "abweichende" Mehrheitsrechtsprechung zwar genannt, aber nicht erörtert wird).

    Die Annahme erheblicher Missbrauchszahlen wird weiter durch zahlreiche veröffentlichte Entscheidungen zur Problematik gestützt (vgl. die Aufzählung im Senatsbeschluss vom 20.10.2015 betreffend das Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin, Rn. 5 a.E.; der Entscheidung des VG Stuttgart vom 24.7.2014 zufolge < 11 K 2194/14, juris Rn. 11, betreffend den Nachzug der Mutter eines infolge Anerkennung deutschen Kindes > sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung allein im Referat des Berichterstatters mehrere nahezu identische Fälle anhängig gewesen) sowie durch mehrere Medienberichte zur Problematik (zitiert von Knittel, a.a.O., insbesondere S. 530 und Fn. 7 zu S. 339 sowie von Sanders, a.a.O., insbesondere Fn. 8 und Fn. 53).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ff.) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für nichtig.

    Nachdem die durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft geschaffene und am 1. Juni 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BGBl 2014 I S. 110) für nichtig erklärt worden ist und die Regelungen insbesondere in § 1597a BGB und § 85a AufenthG, die dann durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780, m.W.v. 29.7.2017) zwecks Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen geschaffen worden sind, vorliegend unanwendbar sind, weil die Beurkundung der Vaterschaft bereits erfolgt ist, also nicht mehr ausgesetzt werden kann, und weil die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung auch wegen des verstrichenen Zeitraums nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. hierzu § 1598 Abs. 2 BGB), gibt es keine Möglichkeit mehr, der Vaterschaftsanerkennung als solcher die Rechtswirksamkeit abzusprechen.

  • OLG Köln, 25.10.2001 - 14 UF 106/01

    Familienrecht; Vaterschaftsanfechtung bei bewusst falschem

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Derartige Lösungen verstoßen gegen den Grundsatz, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn sie erfolgreich angefochten ist (zu diesem Grundsatz vgl. zusammenfassend den Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft, BR-Drs. 624/06 v. 1.09.06, S. 9 und BT-Drs. 16/3291 v. 8.11.2006, S. 9/10: < "Tatbestandswirkung" mit dem Ziel des Schutzes des Zusammenlebens vor Angriffen von außen > sowie die zivilgerichtliche Rspr. < insbesondere BGH, U.v. 19.12.1984, FamRZ 1985, 271, KG, B.v. 11.12.2001 - 1 W 193/01 - FamRZ 2002, 1725 und OLG Köln, U.v. 25.10.2001 - 14 UF 106/01 - FamRZ 2002, 629 >, der zufolge es unzulässig ist, über die ausdrücklich geregelten Anfechtungsmöglichkeiten hinauszugehen und sich auf allgemeine Vorschriften über Willensmängel und die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu berufen, und der zufolge gemäß 1600c BGB die Vaterschaft auch bei bewusst wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennung vermutet wird; im selben Sinn Maor in Kluth/Hund/Maaßen, ZuwanderungsR, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 902 f. sowie Knittel, JAmt 2017, S. 340, der auf die Unanwendbarkeit des § 134 BGB im Falle der neuen Verbotsnorm des § 1597a Abs. 1 AufenthG hinweist).
  • BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 1 durch Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937
    Regelungen zur Bekämpfung gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen dienen in jedem Fall einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 108; ebenso Sanders, FamRZ 2017, 1189/1194; zur Verfassungsmäßigkeit der Obliegenheit des Betroffenen, bestehende Anhaltspunkte für einen Missbrauch auszuräumen, vgl. auch BVerfG, B.v. 5.5.2003 - 2 BvR 2042/02; auch der Umstand, dass bei vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennungen zunächst eine Entlastung vom Missbrauchsverdacht im Wege des § 1597a Abs. 5 BGB nicht möglich ist - vgl. hierzu Stern, a.a.O., S. 741 - stellt wohl kaum einen unverhältnismäßigen Nachteil dar).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 13 S 3035/04

    Keine ausländerrechtlichen Rechtsansprüche aufgrund wahrheitswidriger

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

  • VGH Hessen, 05.07.2005 - 9 UZ 364/05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

  • OVG Hamburg, 24.10.2008 - 5 Bs 196/08

    Vaterschaftsanfechtung; Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungshindernis

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 86/82

    Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung

  • KG, 11.12.2001 - 1 W 193/01

    Verpflichtung des Standesbeamten zur Beischreibung eines Randvermerks betreffend

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 118/08

    Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

  • AG Fürth/Bayern, 10.01.2012 - 204 F 343/11

    Behördliches Vaterschaftsanfechtungsrecht: Vorlage an das

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 W 311/18

    Zur Frage, wann die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist

    Allerdings ist auf die mangelnde Effektivität der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung zur Verhinderung von Vaterschaftsanerkenntnissen zum Zwecke der Erreichung aufenthaltsrechtlich motivierter Ziele bereits in Literatur und Rechtsprechung mehrfach mit überzeugenden Argumenten hingewiesen worden (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 11.3.19 - 19 BV 16.937 RN 58; 60; Wall StAZ 2019, 88/90; Sanders FamRZ 2017, 1189; Kaesling, NJW 2017, 3686/3691; Balzer,NZFam 2018, 5/7; Knittel, JAmt 2017, 339/344 jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20

    Rechtliches Abschiebungshindernis und Zumutbarkeit der Durchführung eines

    Ob und wenn ja in welchem Umfang der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bei missbräuchlicher - aber rechtsgültiger - Vaterschaftsanerkennung und der in diesem Zusammenhang diskutierten „Scheinvaterschaften“ zur Anwendung kommt (vgl. Marx in GK AufenthG, Kommentar, Juni 2017, § 27 Rdnr. 159 ff.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 27 Rdnr. 19 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 27 Rdnr. 68 ff; OLG A-Stadt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 W 311/18 -, juris Rdnr. 15 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11.03.2019 - 19 BV 16.937 -, juris Rdnr. 27), musste hier nicht entscheiden werden.
  • VG Hamburg, 01.10.2021 - 15 E 3632/21

    Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den

    Insoweit bestehende Mängel oder Schwachstellen im Familien- oder Personenstandsrecht können und dürfen nach der derzeitigen Rechtslage mit ausländerrechtlichen Mitteln nicht ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.3.2019, 19 BV 16.937, juris Rn. 58 f.).
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