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   VGH Bayern, 26.10.2016 - 19 C 15.2217   

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https://dejure.org/2016,42844
VGH Bayern, 26.10.2016 - 19 C 15.2217 (https://dejure.org/2016,42844)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2016 - 19 C 15.2217 (https://dejure.org/2016,42844)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 19 C 15.2217 (https://dejure.org/2016,42844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Befristung der Wirkungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2016 - 19 C 15.2217
    Zudem setzt eine Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH - U. v. 22.5.2012 - C-348/09 Rn. 33, 34 - juris).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2016 - 19 C 15.2217
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO analog; der Teilstattgabe hat der Senat durch eine Ermäßigung der gesetzlich bestimmten Festgebühr auf 4/5 (zur Aufteilung vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris) Rechnung getragen (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. KV Nr. 5502).
  • OVG Saarland, 22.02.2017 - 1 D 166/17

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten mit

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.11.2016 - OVG 9 M 33.15 -, juris, Rdnr. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.10.2016 - 19 C 15.2217 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.6.2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris.
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris Rn. 3; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 6 FreizügG/EU Rn. 51; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.2.2018, § 6 FreizügG/EU Rn. 18; Björn Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 33).
  • VG München, 18.07.2023 - M 4 K 20.595

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen

    Auch im Vergleich zu den in der bisherigen Rechtsprechung angenommenen Fällen der schwerwiegenden Gründe (u.a. Handel mit Betäubungsmitteln, Vergewaltigung, Menschenraub, Bandenkriminalität, gefährliche Körperverletzung; sh. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris; BayVGH, U.v. 29.01.2019 - 10 B 18.1094 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2019 - 13 ME 278/19 - juris) befinden sich die vom Kläger begangenen Delikte zudem am unteren Ende der Skala.
  • VG Ansbach, 02.06.2022 - AN 11 K 21.00888

    Bestätigung der Ausweisung und Wiedereinreisesperre wegen im Bundesgebiet

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die körperliche Unversehrtheit des Menschen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris).
  • VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 11 K 21.01665

    Ausweisung eines irakischen Staatsangehörigen

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die körperliche Unversehrtheit des Menschen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris).
  • VG Ansbach, 04.06.2020 - AN 11 K 18.00414

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt eines ein

    Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 19 C 15.2217 - juris) und das Ausmaß der vom Kläger verursachten Verletzungen des Geschädigten wiegt besonders schwer.
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