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   AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09   

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https://dejure.org/2010,37919
AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09 (https://dejure.org/2010,37919)
AG Böblingen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 19 C 2200/09 (https://dejure.org/2010,37919)
AG Böblingen, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 19 C 2200/09 (https://dejure.org/2010,37919)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses ist begründet; Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

    Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
    Der Bundesgerichtshof (ZIP 2008, 1736 [BGH 19.06.2008 - IX ZR 84/07] ) misst der Erklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung einer Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu und ist damit auch lex specialis im Verhältnis zu § 41 InsO , der die Regelung des § 38 InsO ergänzt.
  • AG Göttingen, 18.06.2009 - 21 C 33/09

    Wirkungen der Erklärung des Insolvenzverwalters; Massezugehörigkeit von

    Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
    Enthält die Erklärung des Insolvenzverwalters keine entgegenstehende Erklärung, ist deshalb davon auszugehen, dass ein nach der Freigabe des Mietverhältnisses fällig werdendes Nebenkostenguthaben dem Mieter zusteht (AG Göttingen 18.06.2009, Az. 21 C 33/09 ); umgekehrt kann ein nach diesem Zeitpunkt fällig werdender Nachzahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner persönlich geltend gemacht werden.
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
    Für die Frage der Verjährung stellt der Bundesgerichtshof (BGHZ 113, 188 m.w.N.) die Entstehung eines Anspruchs i.S.v. § 198 BGB mit seiner Fälligkeit gleich.
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