Rechtsprechung
AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,37919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses ist begründet; Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
- LG Stuttgart, 28.04.2010 - 4 S 60/10
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 295/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner …
Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
Der Bundesgerichtshof (ZIP 2008, 1736 [BGH 19.06.2008 - IX ZR 84/07] ) misst der Erklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung einer Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu und ist damit auch lex specialis im Verhältnis zu § 41 InsO , der die Regelung des § 38 InsO ergänzt. - AG Göttingen, 18.06.2009 - 21 C 33/09
Wirkungen der Erklärung des Insolvenzverwalters; Massezugehörigkeit von …
Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
Enthält die Erklärung des Insolvenzverwalters keine entgegenstehende Erklärung, ist deshalb davon auszugehen, dass ein nach der Freigabe des Mietverhältnisses fällig werdendes Nebenkostenguthaben dem Mieter zusteht (AG Göttingen 18.06.2009, Az. 21 C 33/09 ); umgekehrt kann ein nach diesem Zeitpunkt fällig werdender Nachzahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner persönlich geltend gemacht werden. - BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90
Verjährung einer Heizkostennachforderung
Auszug aus AG Böblingen, 11.02.2010 - 19 C 2200/09
Für die Frage der Verjährung stellt der Bundesgerichtshof (BGHZ 113, 188 m.w.N.) die Entstehung eines Anspruchs i.S.v. § 198 BGB mit seiner Fälligkeit gleich.