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   VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370   

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VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 (https://dejure.org/2012,27863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 (https://dejure.org/2012,27863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. September 2012 - 19 CS 12.1370 (https://dejure.org/2012,27863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Dreijährige Ehebestandszeit; Neuregelung ohne Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 18.01.2012 - M 25 K 11.5222

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; dreijährige Ehebestandszeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370
    Auch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d. h. eine "Vertrauensinvestition" die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen unter Gültigkeit der alten Rechtslage führt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 8/09 RNr. 69 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 18.1.2012 - M 25 K 11.5222 m.w.N. ; VG Stuttgart, Urteil vom 5.6.2012 - 6 K 1114/12 ).
  • VG Augsburg, 25.04.2012 - Au 6 K 12.90

    Staatsangehörige aus Guinea; Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370
    Schließlich ist auch der Ag. zutreffend davon ausgegangen, dass es einen Vertrauensschutz dahingehend, dass sich die Rechtslage bis zum Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht ändern werde, nicht gibt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.4.2012 AU 6 K 12.90 ).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370
    Zu Recht hat der Ag. im Schriftsatz vom 24. Juli 2012 auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit von 4 auf 2 Jahre) verwiesen, wonach für die Frage, ob die Neuregelung auch auf Altfälle anwendbar ist, nicht auf den Trennungszeitpunkt der Ehegatten abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 ).
  • VGH Hessen, 21.09.2011 - 3 B 1693/11

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht und maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370
    Eine derartige "Vertrauensinvestition" könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die zweijährige Ehebestandszeit erfüllt ist, danach die Trennung erfolgt und der Verlängerungsantrag bei der Behörde bereits vor Rechtsänderung gestellt wurde (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.9.2011, InfAuslR 2011, 441 ff.).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2012 - 19 CS 12.1370
    Auch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d. h. eine "Vertrauensinvestition" die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen unter Gültigkeit der alten Rechtslage führt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 8/09 RNr. 69 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 18.1.2012 - M 25 K 11.5222 m.w.N. ; VG Stuttgart, Urteil vom 5.6.2012 - 6 K 1114/12 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Mindestbestandszeit der Ehe;

    Da das Antragserfordernis als eine für das Entstehen des Anspruchs konstitutive Voraussetzung somit erst unter der Geltung der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt worden ist, dürfte für das Begehren des Antragstellers insgesamt die ab 01.07.2011 gültige Gesetzesfassung maßgebend sein (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris und vom 20.07.2012 - 10 CS 12.917, 10 CS 12.919 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 18.09.2012 - 6 L 935/12.DA - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012 - 6 K 1144/12 - juris; VG München, Urteil 18.01.2012 - M 25 K 11.5222 - juris).

    Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 31 AufenthG gestellt worden ist und damit ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte, dürfte sich die Frage der echten Rückwirkung schon gar nicht stellen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris; Senatsbeschluss vom 20.09.2012 -11 S 1337/12 -).

  • VG Würzburg, 21.12.2012 - W 7 S 12.1006

    Aufenthaltserlaubnis, arbeitsmarktpolitisches Interesse, Ehebestandszeit,

    Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal im Falle des Antragstellers nicht bereits auf den Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu vgl. auch BVerwG v. 16.6.04 Az.: 1 C 20.03 ; BayVGH v. 18.9.2012 Az.: 19 CS 12.1370 ).

    Eine Ausnahmekonstellation im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt daher nicht vor (vgl. auch BVerwG v. 16.6.04 Az.: 1 C 20.03 ; BayVGH v. 18.9.2012 Az.: 19 CS 12.1370 ).

    Ein Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand einer bestimmten Rechtslage ist der Rechtsordnung grundsätzlich fremd (vgl. BayVGH v. 18.9.2012 Az.: 19 CS 12.1370 ).

    Auch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt zudem nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d. h. eine Vertrauensinvestition die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen unter Gültigkeit der alten Rechtslage geführt hat (vgl. BVerwG v. 30.3.10 Az.: 1 C 8/09 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG; BayVGH v. 18.9.2012 Az.: 19 CS 12.1370 ).

  • VG Ansbach, 23.11.2012 - AN 5 K 12.01075

    Anwendbarkeit neuen Rechts hinsichtlich der notwendigen Ehebestandsdauer i.S.v. §

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 18.9.2012, Az. 19 CS 12.1370, juris, bzw. Beschluss vom 28.9.2012, Az. 10 CS 12.1680, juris) wäre bei der Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht auf den Trennungszeitpunkt der Ehegatten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bzw. auf den Zeitpunkt des ausdrücklichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des eigenständigen Aufenthaltsrechts.

    Dem steht weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG entgegen (vgl. hierzu BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

    Auch wenn dem Kläger bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2011 womöglich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zugestanden hätte, ist durch die nachträgliche Befristung kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot gegeben, da sich das Ehegattenaufenthaltsrecht nicht von selbst in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umwandelt und der Kläger, wie bereits dargelegt, keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte (BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 28.02.2013 - AN 5 S 12.01709

    Anwendbarkeit des Erfordernisses der dreijährigen Bestandsdauer der ehelichen

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 18.9.2012, Az.: 19 CS 12.1370, juris, bzw. Beschluss vom 28.9.2012, Az.: 10 CS 12.1680, juris) ist bei der Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht auf den Trennungszeitpunkt der Ehegatten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bzw. auf den Zeitpunkt des ausdrücklichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des eigenständigen Aufenthaltsrechts.

    Dem steht weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG entgegen (vgl. hierzu BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

    Die nunmehrige streitgegenständliche Ablehnung eines erneuten Aufenthaltsrechts der Klägerin stellt keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot dar, weil sich das Ehegattenaufenthaltsrecht nicht von selbst in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umwandelt und die Klägerin, wie bereits dargelegt, den Antrag erst kurz vor Ablauf ihres Ehegattenaufenthaltsrechts gestellt hatte (vgl. BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 5 K 12.01158

    Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Ehebestandsdauer im

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 18.9.2012, Az.: 19 CS 12.1370, juris, bzw. Beschluss vom 28.9.2012, Az.: 10 CS 12.1680, juris) wäre bei der Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht auf den Trennungszeitpunkt der Ehegatten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bzw. auf den Zeitpunkt des ausdrücklichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des eigenständigen Aufenthaltsrechts.

    Dem steht weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG entgegen (vgl. hierzu BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

    Die streitgegenständliche nachträgliche Befristung des Aufenthaltsrechts des Klägers stellt keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot dar, weil sich das Ehegattenaufenthaltsrecht nicht von selbst in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umwandelt und der Kläger, wie bereits dargelegt, den Antrag erst verspätet gestellt hatte (BayVGH vom 18.9.2012, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 28.03.2013 - 2 B 37/13

    Anwendbarkeit der Neufassung des AufenthG 2004, Fassung 2011, § 31

    Da der Gesetzgeber auf eine Übergangsregelung zugunsten von "Altfällen" generell verzichtet hat, spricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (damaligen) Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit in § 19 AuslG a.F. im Jahre 2000(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, DVBl. 2004, 427, wonach die seit Juni 2000 geltende Neufassung des damaligen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr wie zuvor eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzte, auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte) vieles dafür, dass insoweit auf den Zeitpunkt des Ablaufs der innegehabten Aufenthaltserlaubnis,(vgl. dazu auch OVG Bautzen, Beschluss vom 14.8.2012 - 3 B 156/12 -, bei juris, zu einem Fall der begehrten Verlängerung einer auf den 1.7.2011, dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes befristeten Aufenthaltserlaubnis) allenfalls aber auf denjenigen einer gegebenenfalls vorherigen Stellung des ausdrücklichen Antrags auf "Verlängerung" der Aufenthaltserlaubnis unter Geltendmachung eines eigenständigen "nachehelichen" Aufenthaltsrechts im Sinne des § 31 AufenthG abzustellen ist.(vgl. etwa VGH München, Beschlüsse vom 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 -, juris, und vom 20.7.2012 - 10 CS 12.917 -, bei juris, zu einem Fall der Trennung vor der Gesetzesänderung und nach Erfüllung der zweijährigen Frist, aber einer Stellung des Verlängerungsantrags nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 AufenthG, sowie VGH Kassel, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 1693/11 -, InfAuslR 2011, 441, wonach jedenfalls in den Fällen, in denen sowohl der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags als auch der Zeitraum einer - gedachten - Verlängerung von einem Jahr nach § 31 Abs. 1 AufenthG vor Inkrafttreten der Rechtsänderung liegen, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll) Für die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Ablaufs der (eheabhängigen) Aufenthaltserlaubnis spricht auch der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich auf eine - nunmehr eigenständige - "Verlängerung" dieses Titels Bezug nimmt.

    Eine derartige "Vertrauensinvestition" hätte nur dann bejaht werden können, wenn die nach dem bis zum 30.6.2011 ausreichende zweijährige Ehebestandszeit erfüllt gewesen, danach die Trennung erfolgt und der Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde, im Saarland dem Antragsgegner, bereits vor der Rechtsänderung, also vor dem 1.7.2011, gestellt worden wäre.(vgl. auch hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 -, juris, sowie VGH Kassel, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 1693/11 -, InfAuslR 2011, 441,) Von einer derartigen "Disposition" kann vorliegend nicht die Rede sein, da - wie ausgeführt - alle für die gesetzliche Regelung wesentlichen Umstände, die Beendigung der Lebensgemeinschaft (15.8.2011), der Ablauf der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis und die Stellung des Verlängerungsantrags (beides im Juni 2012) - zum Teil deutlich - nach der Rechtsänderung lagen.

  • VG Augsburg, 23.01.2012 - Au 6 S 13.67

    Kein Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten wegen fehlender

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 ff.; BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 8).

    Dahingegen ist die neue Rechtslage anzuwenden, wenn sowohl der Ablauf der Aufenthaltserlaubnis als auch der Verlängerungsantrag nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind (BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2013 - 2 S 37.13

    Beschwerde; Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges

    Deshalb wird mit der Anwendung der geänderten Vorschrift nicht auf eine bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise eingewirkt, dass diese nachträglich entfällt (vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. September 2012 - 19 CS 12.1370 -, juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 - 10 CS 12.917 u.a. -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843.12 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013 - OVG 7 S 38.13 -, BA S. 3; Beschluss des Senats vom heutigen Tage - OVG 2 S 44.13 -).

    In der vorliegenden Konstellation besteht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen, das die Annahme einer ausnahmsweise unzulässigen unechten Rückwirkung rechtfertigen könnte, denn es fehlt an einer "Vertrauensinvestition" unter der Gültigkeit der alten Rechtslage, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. September 2012, a.a.O., Rn. 13; VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 22).

  • VG Augsburg, 31.07.2013 - Au 6 K 12.1575

    Kosovarischer Staatsangehöriger; fehlende Mindestbestandsdauer der Ehe; fehlende

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 ff.; BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 8).

    Dahingegen ist die neue Rechtslage anzuwenden, wenn sowohl der Ablauf der Aufenthaltserlaubnis als auch der Verlängerungsantrag nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind (BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 9).

  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.898

    Kosovarische Staatsangehörige

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/130; BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 8).

    Dahingegen ist die neue Rechtslage anzuwenden, wenn sowohl der Ablauf der Aufenthaltserlaubnis als auch der Verlängerungsantrag nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind (BayVGH, B.v. 18.9.2012 - 19 CS 12.1370 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 22 ZB 12.922

    Eintragung in die Architektenliste als freiberuflicher Architekt (Hochbau);

  • VGH Hessen, 24.01.2013 - 6 B 27/13

    Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 18 B 1570/11

    Anwendung des vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • VG Saarlouis, 27.11.2013 - 6 K 814/13

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Deutschen

  • VGH Bayern, 04.12.2012 - 10 ZB 12.1894

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • VGH Bayern, 06.02.2013 - 10 CS 12.2723

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst nach Inkrafttreten der

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 1 S 13.1746

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Ablehnung der

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