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   ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2017 - 19 Ca 6984/16   

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https://dejure.org/2017,56912
ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2017 - 19 Ca 6984/16 (https://dejure.org/2017,56912)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 19 Ca 6984/16 (https://dejure.org/2017,56912)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 (https://dejure.org/2017,56912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 BetrAVG, §§ 3, 7 AGG, § 307 BGB
    Mindestehedauerklausel, Betriebliche Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Benachteiligungsverbot, Inhaltskontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestehedauerklausel, Betriebliche Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Benachteiligungsverbot, Inhaltskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2017 - 19 Ca 6984/16
    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 3 AZR 294/11; zit. nach juris).
  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • LAG Hessen, 29.11.2017 - 6 Sa 486/17

    Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 664, 70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; sowie eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 39, 10 Euro brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.

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