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   VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16   

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VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16 (https://dejure.org/2018,46692)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2018 - 19 K 224.16 (https://dejure.org/2018,46692)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16 (https://dejure.org/2018,46692)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Mainz, 11.07.2012 - 3 K 15/12

    Mit Wohnhaus verbundener grenzständiger Wintergarten; Brandwand

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Indes stellt die Nutzung einer gemeinsamen Brandwand eine Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen dar, die jedenfalls nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 BauO Bln a.F. bzw. § 12 Abs. 2 BauO Bln zulässig ist (vgl. Meyer, in: Wilke/Dageförde/Knuth/ders./Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 12 Rn. 19; für die Anwendung der § 12 Abs. 2 BauO Bln a.F. bzw. § 12 Abs. 2 BauO Bln entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 2 LBauO Rh.-Pf. auf gemeinsame Brandwände auch VG Mainz, Urteil vom 11. Juli 2012 - VG 3 K 15/12.MZ -, juris Rn. 30).

    Die Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin folgt im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, dass die Klägerin mit der Nutzung der auf ihrem eigenen Grundstück befindlichen Brandwand durch die Beigeladene erkennbar nicht einverstanden ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O.).

    Auch ohne eine konkrete Gefahr muss der Drittschutz aus § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln nach Ansicht des Gerichts aber auch in der vorliegenden Konstellation greifen, in der ein Grundstückseigentümer mit der Nutzung der auf seinem eigenen Grundstück befindlichen Brandwand durch seinen Nachbarn erkennbar nicht einverstanden ist (im Ergebnis auch VG Mainz, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., Rn. 25 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Ausweisung eines Gebiets als

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Mit Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf Beschwerde der Klägerin den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2016 dahingehend, dass es die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 anordnete.

    Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Baugenehmigung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung des genehmigten Vorhabens eigene Rechte der Klägerin verletzt (offen geblieben auch im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - S. 8 f. d. amtl. Abdr.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2016 - VG 19 L 223.16 - zu der bestehenden Lärmproblematik in Bezug auf die Baugenehmigung Nr. 2016 / 521 vom 12. Juli 2016 wie folgt ausgeführt (S. 5 ff. d. amtl. Abdr.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 10 B 6.11

    Nachbarklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Brandschutz;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Das Brandschutzkonzept des Gesetzgebers geht dabei davon aus, dass ab einem Abstand zwischen zwei Gebäuden von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.12.2011 - OVG 10 B 6.11, BRS 79 Nr. 205 = BeckRS 2012, 46401; Böhme in Jäde/Dirnberger ua, Bauordnungsrecht, Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 26 Rn. 9).

    Richtig ist allerdings, dass der Nachbarschutz, den § 30 BauO Bln a.F. bzw. § 30 BauO Bln vermittelt, seine Rechtfertigung im Ausgangspunkt darin findet, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin und insbesondere die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 -, juris Rn. 36 m.w.Nachw.).

    2.1 Es ist anerkannt, dass dem Nachbarn zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein Einschreiten zusteht, wenn die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Normen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011, a.a.O., m.w.Nachw.; weitergehend Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 79 Rn. 48 u. 66, der bei Verletzung nachbarlicher Rechte von einem erhöhten "normativen Druck" auf die Bauaufsichtsbehörde bzw. "normativen Zwang zum Einschreiten" ausgeht; vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2016, a.a.O., S. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2016 - 10 N 22.14

    Zulassungsantrag; Baugenehmigung für Umbau; Änderung einer Gebäudeaußenwand;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Auch dürfte der Umstand, dass erst die Grundstücksteilung zum Konflikt mit § 30 BauO Bln führte, für sich genommen keine hinreichende räumliche Atypik begründen, die eine Erleichterung im erteilten Sinne zuließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).".

    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die vergleichbare Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (jetzt mit gewissen Modifikationen normiert in: § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO) mit Beschluss vom 27. Februar 2016 - 17.2.2016 - OVG 10 N 22/14 - festgehalten (NVwZ-RR 2016, 407 ):.

  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 65.17

    Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei vorheriger Zustimmung des

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört der Grundsatz von Treu und Glauben zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. zuletzt nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - BVerwG 4 B 65.17 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 4 C 11.13 -, NVwZ 2014, 1671 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17

    Wege zur zuverlässigen Verhinderung einer Brandübertragung; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob sich die Klägerin auf eine gerade hierdurch (mutmaßlich) bedingte Gefahr eines Brandüberschlags im Verhältnis zur Beigeladenen berufen könnte, oder ob ihr die Rüge dieses Rechtsverstoßes gegenüber der Beigeladenen nach Treu und Glauben verwehrt wäre, weil ihr gegenüber der Beigeladenen möglicherweise ein vergleichbarer Rechtsverstoß zur Last fallen könnte (wechselseitiger Verstoß; vgl. für das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO Bln zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 27 m.w.Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - 2 A 1393/16

    Löschung einer Baulast zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Baulast als öffentlich-rechtliches Institut zumindest vorrangig, gegebenenfalls sogar ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Sicherung rechtmäßiger Verhältnisse auf dem Baugrundstück dient (vgl. Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 82 Rn. 50, der von einer ausschließlich öffentlichen Zwecksetzung ausgeht; vgl. für § 83 BauO NRW etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 2 A 1393/16 -, NVwZ-RR 2018, 422 , wonach die Baulast insbesondere keine eigenständige Berechtigung des begünstigten Grundstückseigentümers schafft).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 S 652/16

    Tatbestandswirkung der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Derartige Fallgruppen sind beispielsweise die Verwirkung (vgl. nur BVerwG, ebd.) sowie der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (vgl. ebd.), etwa in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 8 B 48.14 -, juris Rn. 16; ferner etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juni 2018 - VGH 1 ZB 16.1757 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 - VGH 9 S 652/16 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16
    Nach der Rechtsordnung ist widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - BVerwG 5 C 26/13 -, NVwZ-RR 2015, 46 ).
  • VGH Bayern, 29.06.2018 - 1 ZB 16.1757

    Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich

  • OVG Saarland, 26.09.1995 - 2 R 23/94

    Teilung eines Grundstücks; Abstandsvorschriften; Teilungsgenehmigung; Sachliches

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 48.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

  • VerfGH Bayern, 30.03.2010 - 94-VI-09

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu einem Amtshaftungsanspruch

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 131/81

    Verstoß gegen Baurechtsvorschriften ohne nachbarschützenden Charakter

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

    Während des Revisionsverfahrens hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage in der Hauptsache mit Urteil vom 18. Dezember 2018 stattgegeben, die Baugenehmigung aufgehoben und das Land Berlin verpflichtet, die Nutzung als Gaststätte mit Musikveranstaltungen zu untersagen (VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16, juris).

    bb) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die in § 30 BauO Berlin enthaltene Regelung über Brandwände als Gebäudeabschlusswände der Ausbreitung von Bränden vorbeugen soll und deshalb nachbarschützende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11, juris Rn. 36 mwN), und dass nach den dort näher geregelten Voraussetzungen das Gebäude der Beklagten seit der Grundstücksteilung eine (eigene) Gebäudeabschlusswand als Brandwand aufweisen müsste, eine solche jedoch fehlt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16, juris Rn. 61 ff.; eingehend zu der Parallelvorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 2 BauO Brdb. in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2016, 407 Rn. 4 mwN).

    An einer solchen Sicherung fehlt es, nachdem die Klägerin die Eintragung einer Baulast nicht bewilligt hat; mit der Brandwand der Klägerin kann die Beklagte die ihr obliegenden Brandschutzpflichten nicht erfüllen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16, juris Rn. 78).

    Wie das Verwaltungsgericht Berlin in dem parallelen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht lebensfremd, dass die als Büros oder gewerbliche Ateliers vermieteten Räumlichkeiten der Klägerin auch in den frühen Nachtstunden genutzt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16, juris Rn. 101).

  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 24 U 146/18

    Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

    Die Bebauungsvorschriften über Abstandsflächen sind nicht nur deswegen nachbarschützend, weil sie (auch) dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2011 - V ZR 174/10 - NZM 2013, 244; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96 - MDR 1997, 138; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 3 B 731/18 - zitiert nach juris), sondern weil sie auch dem Brandschutz dienen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 - zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 19 K 224.16 - zitiert nach juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 2005 - 1 B 889/04 - zitiert nach juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 3 B 731/18 - zitiert nach juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. September 1998 - 27 B 96.1407 - zitiert nach juris).
  • VG Stuttgart, 19.10.2021 - 2 K 6310/19

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Bauvorhabens in der

    Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 84 ff.).

    Die Beklagte hat in der Vergangenheit davon abgesehen, ordnungsrechtliche Konsequenzen aus dieser ihr schon seit Langem bekannten Situation zu ziehen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 69 zur Situation nach Grundstücksteilung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2017 - 2 S 51.16
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - VG 19 K 224.16 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2017 wird angeordnet.
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