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   VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18   

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VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18 (https://dejure.org/2020,27071)
VG Köln, Entscheidung vom 10.09.2020 - 19 K 4769/18 (https://dejure.org/2020,27071)
VG Köln, Entscheidung vom 10. September 2020 - 19 K 4769/18 (https://dejure.org/2020,27071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor müssen Schadensersatz zahlen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor müssen Schadensersatz zahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Bonner Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor müssen Schadensersatz zahlen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    OB und Stadtdirektor zu Schadensersatz verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Progress durch Regress: Die persönliche Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22/16 - juris, Rn. 14; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 35 ff.

    Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrere Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruches schlechter gestellt als bei Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22/16 - juris, Rn. 18.

    Die Anwendung des § 254 BGB kommt nur ausnahmsweise in dem - hier nicht gegebenen - Fall in Betracht, dass der andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung er namens des Dienstherrn - etwa aus Fürsorgegründen - gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22/16 - juris, Rn. 19.

    Allerdings hat der Dienstherr hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend Zahlungsverpflichtung im Rahmen des aus der Fürsorgepflicht folgenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob die Forderung verhältnismäßig ist, BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22/16 - juris, Rn. 23, 33.

  • LG Bonn, 31.08.2015 - 3 O 168/14
    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Sie sei von der Sparkasse in dem Zivilrechtsstreit vor dem LG Bonn, Az. 3 O 168/14, auf Zahlung ausgezahlter Kreditmittel in Höhe von 81, 6 Mio. Euro in Anspruch genommen worden.

    Die mit der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung eingegangene Verpflichtung zur Rückführung des rückständigen und von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierten Eigenkapitals hat sich endgültig in der Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Sparkasse KölnBonn in Höhe von 70 Mio. Euro realisiert, die ihre Grundlage findet in dem Prozessvergleich vom 09.12.2016, den die Klägerin mit der Sparkasse KölnBonn in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG Bonn (3 O 168/14) geschlossen hat.

    Die Klägerin wurde von der Sparkasse vor dem LG Bonn (3 O 168/14) u.a. aus der Nebenabrede vom 19.03.2007 und der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 auf Zahlung von valutierten Mitteln in Höhe von ca. 81, 6 Mio. Euro in Anspruch genommen.

    Die Europäische Kommission hat auf Vorlage des LG Bonn in dem Verfahren der Sparkasse KölnBonn gegen die Klägerin (3 O 168/14) mit Stellungnahme vom 26.02.2016 einen Verstoß gegen das europarechtliche Notifizierungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verneint.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Eine Dienstpflichtverletzung ist adäquat kausal für den eingetretenen Schaden, wenn sie die Möglichkeit des Schadenserfolges generell nicht unerheblich erhöht hat; die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darf keine so entfernte sein, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 61 ff.

    Der nach den Grundsätzen des § 249 BGB zu bemessende Schaden im Sinne von § 48 BeamtStG ist der Unterschied zwischen der bestehenden Güterlage des Dienstherrn und dem hypothetischen Zustand, der ohne die Dienstpflichtverletzung des Beamten bestehen würde, BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 57.

  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4770/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    - dem Beklagten im Verfahren 19 K 4770/18 - als deren Leiter und der Beamtin A. als Leiterin der Geschäftsstelle.

    Wie die erkennende Kammer mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 19 K 4770/18 entschieden hat, war die mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 vorgenommene Haftungsausweitung auf das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH nicht von der Ratsermächtigung vom 14.12.2005 gedeckt.

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Er ist im Ansatz subjektbezogen und hat deshalb zu berücksichtigen, wie der Geschädigte den vom Schadensereignis betroffenen Vermögensgegenstand nach seinen subjektiven Vorstellungen verwandt hätte, vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 - juris, Rn. 16.
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat, vgl. Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15/98 - juris, Rn. 27.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 15 A 2604/99

    Informationsrecht der Ratsmitglieder

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Ist den Ratsmitgliedern mangels ausreichender Informationen die Ausübung ihrer demokratisch legitimierten Mitwirkungs- und Kontrollrechte tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, führt dies zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl herbeigeführten Beschlusses des Rates, vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 - juris, Rn. 31.
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bleibt auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger den Anspruch vor Fristablauf rechtshängig macht, BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 141/13 - juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.1992 - 3 L 198/91

    Schadensersatzpflicht; Beamter; Verwaltungshandeln; Gesamtschuldnerische Haftung

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.02.1992 - 3 L 198/91 - juris, Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rn. 19.
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18
    Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seine Beamten - wie der hier streitige - beurteilt sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 - juris, Rn 23.
  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 L 198/91 - juris, Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rdnr. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rdnr. 19; VG Köln, Urteil vom 10. September 2020 - 19 K 4769/18 -, juris Rdnr. 88).
  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1144/13

    Schadensersatzansprüche gegen Bürgermeister

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 19 K 4769/18 -, juris Rn. 88; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.1992 - 3 L 198/91 -, juris Rn. 36).
  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 L 198/91 - juris, Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rdnr. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rdnr. 19; VG Köln, Urteil vom 10. September 2020 - 19 K 4769/18 -, juris Rdnr. 88).
  • OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 2744/20 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bundesstadt Bonn und ihre ehemalige Oberbürgermeisterin einigen sich im Streit um

    Aktenzeichen: 6 A 2744/20 (I. Instanz: VG Köln 19 K 4769/18).
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