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   LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11   

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LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11 (https://dejure.org/2012,53806)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2012 - 19 O 263/11 (https://dejure.org/2012,53806)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - 19 O 263/11 (https://dejure.org/2012,53806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung einer inländischen Konzernvertriebsgesellschaft für ein in den USA hergestelltes Produkt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ProdhaftG § 3; ProdhaftG § 4; AMG § 2; AMG § 84; MPG § 3; MPG § 4
    Inanspruchnahme einer inländischen Konzernvertriebsgesellschaft für in den USA hergestelltes und von der Konzernschwester in die EU importiertes Produkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1454
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Die Beklagte traf zwar eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht, da sie als Importeur der Prothese diese im Inland allein vertreibt (vgl. BGH, NJW 1994, 517, 519).

    Diese Pflicht des Allein-Importeurs begründet der Bundesgerichtshof mit der "inländischen Monopolstellung als Verteiler der Waren und als Bindeglied zwischen dem deutschen Verbraucher und dem ausländischen Hersteller" (BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Frankfurt, a.a.O.).

    Die (passive) Produktbeobachtungspflicht der Beklagten geht dahin, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller, also die AMS Inc., weiterzuleiten (vgl. BGH, NJW 1987, 1009, 1010; BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 528; Wagner; a.a.O. Rn. 646, 647).

    Eine eigene Gefahrabwehrpflicht (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, 517, 519) trifft die Beklagte nur, insoweit sie selbst eine Gefahrenquelle eröffnet.

    Der Bundesgerichtshof spricht demzufolge von einer "Pflicht zur Produktbeobachtung hinsichtlich von Produktgefahren (...), die Verbrauchern, Verwendern oder Dritten im Inland drohen." (BGH, NJW 1994, 517, 519).

  • OLG Celle, 01.12.2005 - 8 U 100/05

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz aus Produkthaftung ;

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Eine inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die auf einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von ihr vertriebenen Produktes beruhen (BGH, Urt. v. 9.12.1986 - VI ZR 65/86 Tz. II.2. = NJW 1987, 1009, 1010; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526).

    Eine originäre Gefahrabwendungspflicht des (konzernierten) Vertriebshändlers dahin, die von ihm vertriebenen Produkte auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, besteht nur, wenn dies aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist bzw. wenn sich der Fehler auch ohne Überprüfung erkennen lässt (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527).

    Ein Vertriebshändler hat angesichts der überlegenen Kontrollmöglichkeiten des Herstellers regelmäßig keine Veranlassung dazu, die Produktsicherheit in einem eigenen aufwendigen Verfahren erneut und eigenständig zu überprüfen (vgl. Hager, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. F 30; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527).

    Die (passive) Produktbeobachtungspflicht der Beklagten geht dahin, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller, also die AMS Inc., weiterzuleiten (vgl. BGH, NJW 1987, 1009, 1010; BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 528; Wagner; a.a.O. Rn. 646, 647).

  • OLG Saarbrücken, 03.08.2011 - 1 U 316/10

    Produkthaftung für Medizinprodukte: Haftung für Sonderanfertigungen (hier:

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Die bloße Möglichkeit reicht jedoch für die substantiierte Darlegung eines Produktfehlers nicht aus (ebenso LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 - 23 O 523/05; i.E. ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 - 1 U 316/10 - juris Rn. 33 und Rn. 39).

    Im Übrigen handelt es sich bei der Prothese bereits nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 AMG (ebenso für Kochsalzimplantate LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 -23 O 523/05, für implantierte Teleskopmarknägel OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 - 1 U 316/10 sowie für Implantate allgemein Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 3).

    Insbesondere erfordert ein begründeter Verdacht, dass der Beklagten konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorliegen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 - 1 U 316/10 - juris Rn. 47 m.w.N.).

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - zwischen Vertriebshändler/Importeur und Hersteller eine enge kapital- bzw. konzernmäßige Verflechtung besteht (BGH, NJW 1981, 2250; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 606, Rn. 609 m.w.N.).

    Eine originäre Gefahrabwendungspflicht des (konzernierten) Vertriebshändlers dahin, die von ihm vertriebenen Produkte auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, besteht nur, wenn dies aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist bzw. wenn sich der Fehler auch ohne Überprüfung erkennen lässt (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527).

    Selbst wenn den Verantwortlichen des Herstellers (der amerikanischen Konzernmutter) die behaupteten Probleme bekannt gewesen wären, wäre eine solche etwaige Kenntnis der inländischen Vertriebsgesellschaft nicht zurechenbar (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287: Keine Kenntniszurechnung bei 77 Fällen von Nebenwirkungen in den USA in einem Zeitraum von 2 ¾ Jahren zu Lasten des deutschen Vertriebshändlers).

  • LG Köln, 17.05.2006 - 23 O 523/05
    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Die bloße Möglichkeit reicht jedoch für die substantiierte Darlegung eines Produktfehlers nicht aus (ebenso LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 - 23 O 523/05; i.E. ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 - 1 U 316/10 - juris Rn. 33 und Rn. 39).

    Im Übrigen handelt es sich bei der Prothese bereits nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 AMG (ebenso für Kochsalzimplantate LG Köln, Urt. v. 17.5.2006 -23 O 523/05, für implantierte Teleskopmarknägel OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2011 - 1 U 316/10 sowie für Implantate allgemein Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - zwischen Vertriebshändler/Importeur und Hersteller eine enge kapital- bzw. konzernmäßige Verflechtung besteht (BGH, NJW 1981, 2250; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 606, Rn. 609 m.w.N.).

    eingebunden sind (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269).

  • OLG München, 11.07.1990 - 20 U 4539/89

    Produkthaftung eines Vertriebsunternehmens; Produkthaftung eines Herstellers;

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Eine originäre Gefahrabwendungspflicht des (konzernierten) Vertriebshändlers dahin, die von ihm vertriebenen Produkte auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, besteht nur, wenn dies aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist bzw. wenn sich der Fehler auch ohne Überprüfung erkennen lässt (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 527).

    Selbst wenn den Verantwortlichen des Herstellers (der amerikanischen Konzernmutter) die behaupteten Probleme bekannt gewesen wären, wäre eine solche etwaige Kenntnis der inländischen Vertriebsgesellschaft nicht zurechenbar (vgl. BGH, NJW 1981, 2250; OLG München, NJW-RR 1992, 287: Keine Kenntniszurechnung bei 77 Fällen von Nebenwirkungen in den USA in einem Zeitraum von 2 ¾ Jahren zu Lasten des deutschen Vertriebshändlers).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Eine inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die auf einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von ihr vertriebenen Produktes beruhen (BGH, Urt. v. 9.12.1986 - VI ZR 65/86 Tz. II.2. = NJW 1987, 1009, 1010; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526).

    Die (passive) Produktbeobachtungspflicht der Beklagten geht dahin, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller, also die AMS Inc., weiterzuleiten (vgl. BGH, NJW 1987, 1009, 1010; BGH, NJW 1994, 517, 519; OLG Celle, NJW-RR 2006, 526, 528; Wagner; a.a.O. Rn. 646, 647).

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11
    Im Falle einer behaupteten Verletzung der Instruktionspflicht hat der Geschädigte das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen, aus denen sich objektiv ergab, dass der Hersteller zur Warnung verpflichtet war (vgl. nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 184 unter Hinweis auf BGHZ 80, 186).
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