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AG Lüdinghausen, 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 [b] |
Zitiervorschläge
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 13. August 2015 - 19 OWi 166/15 [b] (https://dejure.org/2015,23017)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Aktenversendungspauschale, elektronische Aktenführung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale bei einer elektronischen Aktenführung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Aktenversendungspauschale bei elektronischer Aktenführung
Papierfundstellen
- NStZ 2016, 163
Wird zitiert von ... (3)
- AG Soest, 14.09.2016 - 21 OWi 295/16
Anfall der Aktenversendungspauschale bei der Gewährung von Akteneinsicht in …
Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (Vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs. 2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist. - AG Rottweil, 27.08.2020 - 5 OWi 259/20
Elektronische Aktenführung, Aktenversendungspauschale
a) In diesem Zusammenhang ist weiterhin anerkannt, dass die Erhebung der Aktenversendungspauschale bei einer elektronisch geführten Akte zwingend voraussetzt, dass der Aktenauszug den von § 110 d OWiG a.F. aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweisen muss (AG Lüdinghausen NStZ 2016, 163, beck-online ). - OLG Koblenz, 12.12.2017 - 2 OWi 4 SsRs 122/17 Der an das Amtsgericht übersandte Papierausdruck ersetzt die bis dahin verfahrensrelevante E-Akte und nur noch dieser Ausdruck, ggf. in Verbindung mit den archivierten Originaldokumenten, bildet gemäß § 110d Abs. 3 OWiG den weiteren Gegenstand des Verfahrens, mithin "die Akte" (vgl. die Anm. v. Krenberger z. Beschl. 19 OWi 166/15 des AG Lüdinghausen v. 13.08.2015, ZfSch 2015, 713 ).