Rechtsprechung
   AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2886
AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12 (https://dejure.org/2013,2886)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 28.01.2013 - 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12 (https://dejure.org/2013,2886)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12 (https://dejure.org/2013,2886)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstandsverstoß bei festgestellter Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 49
    Abstandsverstoß bei festgestellter Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abstandsverstoß bei weniger als 120 m Strecke

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autofahrer trotz geringen Sicherheitsabstands freigesprochen - 120 Meter Messstrecke genügen nicht, um einen Abstandsverstoß festzustellen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzureichende Feststellung einer Abstandsunterschreitung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Abstandsverstoß - wann vorwerfbar, wann nicht?

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein vorwerfbarer Abstandsverstoß, wenn Abstandsunterschreitung nur auf einer Strecke von 110 bis 120 m festgestellt werden konnte

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 355
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 1 RBs 122/12

    Erforderliche Fahrstrecke; Messstrecke; Abstandsunterschreitung

    Auszug aus AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - 19 OWi 216/12
    Das Gericht konnte jedoch keinen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen, da die Dauer der Abstandsunterschreitung nur den besagten Streckenumfang von feststellbaren 110 bis 120 m hatte, nicht aber die üblicherweise vorgesehene Dauer von 250 bis 300 m. Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, Beschluss v. 30.8.2012 - III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reicht auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 1 RBs 78/13

    Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft

    So hat das AG Lüdinghausen mit Urteil vom 28.01.2013 (19 OWi 216/12 - juris) für eine Ahndung eine Abstandsunterschreitung auf einer Fahrstrecke von mindestens 150 m, ja sogar eher noch von 250 bis 300 m für erforderlich erachtet.
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