Rechtsprechung
   AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 14/14, 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4348
AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 14/14, 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14 (https://dejure.org/2014,4348)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 17.02.2014 - 19 OWi 14/14, 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14 (https://dejure.org/2014,4348)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 19 OWi 14/14, 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14 (https://dejure.org/2014,4348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons i.S. des § 23 Abs. 1a StVO bei kurzem Anschauen des Handys und anschließenden Weglegens zur Vermeidung von Blendungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zum Begriff der unbefugten Handybenutzung durch Zur-Seite-Legen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch ein blendendes Handy kann ein Bußgeld nach sich ziehen!

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons auch möglich, wenn Fahrer blendendes Handy beim Fahren in die Hand nimmt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unerlaubte Handynutzung durch Legen an andere Stelle

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Handy am Steuer: Draufschauen ist nicht erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufnahme eines Handys zur Ablage an einen anderen Ort zur Vermeidung einer Blendwirkung stellt verbotene Handy-Benutzung dar - Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO rechtfertigt Geldbuße von 50 EUR

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 156
  • NZV 2014, 332
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14

    Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben

    Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - soweit die auch hier in Rede stehende Nutzung spezifisch als Mobiltelefon (s. zu anderen Funktionalitäten der in Frage kommenden Geräte Hermann NStZ-RR 2011, 65 [70 ff.]) angesprochen ist - etwa folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09 -); das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs (Senat DAR 2012, 220 = NZV 2012, 450 = NStZ-RR 2012, 219); das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt (OLG Hamm BeckRS 2006 01391); das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm NZV 2008, 49 = BeckRS 2008 08267; s. a. AG Lüdinghausen NZV 2014, 332 = VRS 126, 119; vgl. jüngst zusammenfassend Hufnagel NJW 2014, 3265).
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