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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11   

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LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11202)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11202)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommenspfändung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung des Beitrags für eine private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung auf den gesetzlichen Beitragssatz bzgl. einer Zwangsvollstreckung

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung des Beitrags für eine private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung auf den gesetzlichen Beitragssatz bzgl. einer Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Gehaltspfändung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Pfändung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Pfändung -

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Krankenversicherungsbeiträge müssen im Rahmen der Pfändung berücksichtigt werden - Zu geringer Pfändungsbetrag kann durch Wechsel in branchenweit einheitlichen Basistarif erhöht werden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.12.1984 - 1 W 5496/83
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11
    Den Begriff des "Rahmens des Üblichen" hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahrzehnten - teilweise durchaus unterschiedlich - konkretisiert (LG Hannover, Beschluss v. 25.04.1983 - 11 T 76/83; Kammergericht, Beschluss v. 21.12.1984 - 1 W 5496/83; LG Hannover, Beschluss v. 07.10.1986 - 11 T 168/86; LG Berlin, Beschluss v. 30.03.1994 - 81 T 483/93 - alle zitiert nach juris; Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850e Rn. 11 m. weiteren Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 16 f.).

    Zugleich hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang mehrheitlich darauf erkannt, dass eine Begrenzung der i.R.v. § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO abzuziehenden Beträge auf die an seinem realen Einkommen bemessenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung allenfalls dann sachlich gerechtfertigt wäre, wenn ein Schuldner hierfür einen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz erlangen würde (KG a.a.O. - RPfleger 1985, 154).

  • LG Berlin, 30.03.1994 - 81 T 483/93
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11
    Den Begriff des "Rahmens des Üblichen" hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahrzehnten - teilweise durchaus unterschiedlich - konkretisiert (LG Hannover, Beschluss v. 25.04.1983 - 11 T 76/83; Kammergericht, Beschluss v. 21.12.1984 - 1 W 5496/83; LG Hannover, Beschluss v. 07.10.1986 - 11 T 168/86; LG Berlin, Beschluss v. 30.03.1994 - 81 T 483/93 - alle zitiert nach juris; Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850e Rn. 11 m. weiteren Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 16 f.).
  • LG Hannover, 07.10.1986 - 11 T 168/86
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11
    Den Begriff des "Rahmens des Üblichen" hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahrzehnten - teilweise durchaus unterschiedlich - konkretisiert (LG Hannover, Beschluss v. 25.04.1983 - 11 T 76/83; Kammergericht, Beschluss v. 21.12.1984 - 1 W 5496/83; LG Hannover, Beschluss v. 07.10.1986 - 11 T 168/86; LG Berlin, Beschluss v. 30.03.1994 - 81 T 483/93 - alle zitiert nach juris; Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850e Rn. 11 m. weiteren Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 16 f.).
  • LG Hannover, 25.04.1983 - 11 T 76/83
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.05.2012 - 19 T 353/11
    Den Begriff des "Rahmens des Üblichen" hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahrzehnten - teilweise durchaus unterschiedlich - konkretisiert (LG Hannover, Beschluss v. 25.04.1983 - 11 T 76/83; Kammergericht, Beschluss v. 21.12.1984 - 1 W 5496/83; LG Hannover, Beschluss v. 07.10.1986 - 11 T 168/86; LG Berlin, Beschluss v. 30.03.1994 - 81 T 483/93 - alle zitiert nach juris; Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850e Rn. 11 m. weiteren Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 16 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2017 - 7 Ta 222/16

    Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Bestimmung des

    Oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegende Versicherungsbeiträge sind daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht - zum Nachteil der Gläubiger - zu berücksichtigen (wie LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 1992 - 19 T 353/11 - BeckRS 2012, 10972).

    Nach dem LG Stuttgart (Beschluss vom 10. Mai 2012, Az. 19 T 353/11) sei der gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 b ZPO zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

    Hinsichtlich der Bestimmung dessen, was das "Übliche" im Sinn dieser Vorschrift ist, bieten die unter gleichen Verhältnisse erwachsenden Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anhalt dafür, wann Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung - bzw. der jeweilige individuelle Tarif - den Rahmen des Üblichen übersteigen (LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 19 T 353/11 - BeckRS 2012, 10972 Rn. 16 m. w. N.; MüKoZPO/ Smid ZPO § 850e Rn. 4; Stein/Jonas , ZPO, 22. Aufl. 2004, § 850e Rn.8; Wieczorek/Schütze , ZPO, 4 Aufl. 2015, § 850e Rn. 11).

    Oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegende Versicherungsbeiträge sind daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht - zum Nachteil der Gläubiger - zu berücksichtigen (LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 19 T 353/11 - BeckRS 2012, 10972 Rn. 20).

  • LAG Hessen, 11.07.2013 - 9 Sa 1372/11

    Drittschuldnerklage - Unterhaltsverpflichtungen - Verschleiertes

    Der gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 2 b) zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (16,85 %) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (EUR 3.825,-) begrenzt (wie hier LG Stuttgart Beschluss vom 10. Mai 2012 19 T 353/11 - Juris).
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   LG Stuttgart, 18.05.2012 - 19 T 353/11   

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https://dejure.org/2012,11766
LG Stuttgart, 18.05.2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11766)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11766)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2012 - 19 T 353/11 (https://dejure.org/2012,11766)
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