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   OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 19 U 100/14   

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OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderung an die Angabe der Anschrift in einer Widerrufsbelehrung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    E-Commerce: Reicht die Angabe der Postleitzahl in der Widerrufsbelehrung aus?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    PLZ-Angabe bei Großempfänger ausreichend für Adressangabe bei Widerrufsbelehrung

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Anschriftennennung in Widerrufsbelehrung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99

    "Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 19 U 100/14
    Anschrift im Sinne dieser Norm ist jede Postanschrift und dementsprechend auch schon eine Postfachanschrift (BGH, Urt. v. 11.04.2002, I ZR 306/99, Rn. 13, m.w.N., juris).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 19 U 100/14
    Die Widerrufsbelehrung ist auch "deutlich gestaltet" im Sinne von § 357 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Wegen des Deutlichkeitsgebotes muss die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, Rn. 24, juris).
  • OLG Hamm, 31.07.2017 - 5 U 142/15

    Zwangsvollstreckungsgegenklage; Ausübung des Widerrufsrechts

    Die Benennung einer Straße ist daher nicht erforderlich gewesen; irgendwelche schutzwürdigen Belange des Verbrauchers werden durch die Angabe einer besonderen Postleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nicht berührt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2014, Az.: 19 U 100/14, Rdnr. 5 zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 17 U 227/15

    Keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bei Angabe von

    Maßgeblich ist die zweifelsfreie postalische Erreichbarkeit des Widerrufsadressaten unter der angegebenen Anschrift (Senat a.a.O., OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. August 2014 - 19 U 100/14 -, Rn. 5, juris; OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 - 13 U 38/14 -, Rn. 51, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 - 13 U 52/14 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2014 - 17 U 138/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf von Darlehensvertrag

    Denn der Senat schließt sich der Auffassung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2014 - 19 U 100/14), der die Angabe der Postleitzahlanschrift eines Großempfängers der Post für die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift für ausreichend erachtet, an.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 17 U 178/15

    Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14

    Diesem Erfordernis wird durch die Angabe einer Großkundenanschrift gerade deshalb genügt, weil durch die hinterlegte physische Adresse alle für förmliche und nichtförmliche Zustellungen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass der Verbraucher seinen Widerruf dem Unternehmer ohne Schwierigkeiten übermitteln kann (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2014, 19 U 100/14).
  • LG Verden, 24.07.2015 - 4 O 363/14

    Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden

    Insofern ist der Fall der Angabe einer Postfachanschrift auch nicht mit den durch das OLG Frankfurt mit Beschlüssen vom 01.10.2014 - 17 U 138/14 und 04.08.2014 - 19 U 100/14 Fällen vergleichbar, in denen lediglich eine Postleitzahlanschrift eines Großkundenempfängers angegeben war, die Zustellung aber unzweifelhaft an die für diesen Großkunden hinterlegte physische Anschrift und gerade nicht an ein Postfach des Großkunden erfolgte.
  • LG Dortmund, 19.05.2016 - 7 O 236/15

    Voraussetzungen die Feststellung eines wirksamen Widerrufs von zwei

    Durch die hier in Rede anstehende Mitteilung der Anschrift des Widerrufsadressaten wird der Verbraucher in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Q-Weg zu bringen; die Angabe ist eindeutig und unmissverständlich." (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 04.08.2014, 19 U 100/14).
  • LG Wuppertal, 25.11.2014 - 5 O 215/14

    Kein Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung eines Darlehns bei verfristetem

    Irgendwelche schutzwürdigen Belange des Verbrauchers werden durch die Angabe einer besonderen Postleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nicht berührt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2014, Az. 19 U 100/14).
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Großempfänger der Post müssen in der Widerrufsbelehrung nur Postleitzahl und Ort angeben

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten in der Widerrufsbelehrung

  • kanzlei.biz

    PLZ und Ort in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten in der Widerrufsbelehrung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und ausreichend für die Widerrufsbelehrung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: PLZ-Angabe reicht aus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift in Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 484 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Die Verwendung einer Großkundenpostleitzahl als Anschrift des Widerrufsempfängers würde für sich alleine gesehen aber wohl keine Widerrufsmöglichkeit begründen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2014, 2-05 O 493/13, bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.9.2014, 19 U 100/14).
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