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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13   

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https://dejure.org/2013,17609
OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Pflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters auf Zustimmung zur Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zustimmungspflicht eines Gesellschafters zu Sanierungsbeschluss "Sanieren oder Ausscheiden"

  • Betriebs-Berater

    Zur Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Sanierungsbeschluss

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 705 BGB, § 735 BGB, § 739 BGB
    Sanierungsbedürftige Publikumspersonengesellschaft: Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 128
    Voraussetzungen der Pflicht des nicht sanierungswilligen Gesellschafters zur Zustimmung zur Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, fehlerhafte Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Zustimmungspflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Sanierungsbeschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besteht eine Zustimmungspflicht bei Kapitalerhöhungen zur Sanierung?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmungspflicht eines Gesellschafters bei Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1661
  • ZIP 2013, 65
  • BB 2013, 1857
  • BB 2013, 2127
  • NZG 2013, 1061
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08

    "Sanieren oder Ausscheiden"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Im Falle der Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft lässt sich die Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss, welcher nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 - "Sanieren oder Ausscheiden") gefasst wird, nicht von vornherein abstrakt mit der Begründung verneinen, dass der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden - anders als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft - einer Nachhaftung ausgesetzt wäre.

    Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte aus gesellschaftlicher Treuepflicht nicht verpflichtet gewesen sei, dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 zuzustimmen, wahrt seine Begründung hierfür die Vorgaben des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 - "Sanieren oder Ausscheiden") nicht.

    Was den letztgenannten Aspekt betrifft, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf die betreffenden Gesellschafter entfallenden Beträge für den Fall der Liquidation der Gesellschaft einerseits und für den Fall der Sanierung andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, aaO Tz. 26 f.).

    So lag etwa dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 ff. - "Sanieren oder Ausscheiden") ein in chronologischer Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Umsetzung des Sanierungskonzepts am 19. Oktober 2002 gefasst, die darin vorgesehene Sanierungsvereinbarung mit den beteiligten Gläubigerbanken im Februar 2003 getroffen und die den Gesellschaftern gesetzte Frist zur Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis am 31. Dezember 2003 ablief.

    In dem vorerwähnten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (aaO Tz. 28) heißt es denn auch - bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt zu treffenden Abwägung wie folgt:.

    Der Beklagte verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass hier die Folgen des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft in Rede stehen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 21).

    Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 23; BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NZG 2011, 510 Tz. 20).

    Dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sanierungsbedürftig war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 26), hat diese in ihrer Klageschrift vom 25. April 2012 (hier: S. 9-12; GA I 9 ff.) substantiiert vorgetragen und war überdies auch Gegenstand des den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2009 unterbreiteten "Sachstandsberichts zur Sanierung" (Anlage K 2; GA I 45 ff.).

    Die Klägerin hat weiter substantiiert vorgetragen, dass der Versuch, sie unter Aufbringung neuen Kapitals gem. dem Konzept Anlage K 2 (GA I 52 ff.) zu sanieren - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll war (vgl. S. 15-17 der Klageschrift vom 25. April 2012; GA I 15 ff. sowie den "Sachstandsbericht zur Sanierung"; Anlage K 2; GA I 53 ff.; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 25).

    Damit kann - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 26 f.) - eine Schlechterstellung des Beklagten aufgrund seines Ausscheidens gegenüber dem Fall der Liquidation der Klägerin nicht angenommen werden.

    Jeder Gesellschafter sollte demnach entscheiden können, ob er einen Betrag i.H. von (prognostiziert) 95% des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut "riskieren" wollte, verbunden zum einen mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte, aber zum anderen mit dem jeden Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. (prognostiziert) 130, 5% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 28).

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 122/09

    Wirtschaftliche Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft: Pflicht der nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 23; BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NZG 2011, 510 Tz. 20).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dessen beklagtenseits (GA II 399) zitiertem Urteil vom 28. Mai 2013 (9 O 222/12; Rz. 28 bei juris) finden diese Grundsätze nicht nur bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der OHG, sondern auch - wie im hier gegebenen Fall - bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2011, aaO für den letztgenannten Fall).

    Denn die Grundsätze jenes Urteils wurden seitens des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, NZG 2011, 510 ff.) bekräftigt und ausweislich des amtlichen Leitsatzes lediglich wie folgt eingeschränkt:.

  • LG Rottweil, 20.12.2012 - 3 O 151/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12) wie folgt.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12; veröffentlicht bei juris) abgewiesen.

    den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12) dazu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H. von 174.240,02 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16. Oktober 2011 sowie weitere 2.714,03 EUR für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

  • LG Düsseldorf, 28.05.2013 - 9 O 222/12

    Änderung des Gesellschaftsvertrag zur Sanierung des Fonds ohne Zustimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Als nicht zutreffend erweist sich auch die Alternativbegründung des Landgerichts (LGU 9; Rz. 22 ff. bei juris; ihm insoweit folgend LG Düsseldorf, Urt. v. 28. Mai 2013 - 9 O 222/12; Rz. 30 ff. bei juris), der zufolge im vorliegenden Fall deswegen keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten zur Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 bestanden habe, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie den Beklagten vor dem maßgeblichen Sanierungsstichtag (31. März 2011) darüber informiert habe, dass es kurz zuvor gelungen sei, mit den Banken Sanierungsvereinbarungen zu treffen.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dessen beklagtenseits (GA II 399) zitiertem Urteil vom 28. Mai 2013 (9 O 222/12; Rz. 28 bei juris) finden diese Grundsätze nicht nur bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der OHG, sondern auch - wie im hier gegebenen Fall - bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2011, aaO für den letztgenannten Fall).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Denn zwar hat ein Neugesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, NJW 2006, 765 Tz. 13).
  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 306/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Deswegen geht auch der Hinweis des Beklagten (GA II 236) auf das - eine nachträgliche Beitragspflicht betreffende - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2006 (II ZR 306/04, NJW-RR 2006, 827 ff.) fehl, aus welchem der Beklagte zu schließen glaubt, dass für ihn mangels Mitwirkung an den Sanierungsbeschlüssen keine Zahlungsverpflichtung resultiere.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Denn die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihre Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813 Tz. 29 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 465/07

    Mittelbare Beteiligung an einem Immobilienfonds: Nichtigkeit der Übertragung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Der betreffende Anleger kann sich lediglich für die Zukunft von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 I, XI ZR 465/07, NJW-RR 2010, 1402 Tz. 35 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Gleichermaßen fehl geht außerdem der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2010 (14 U 20/09, DB 2010, 1058 ff.), welches ebenfalls die Frage einer Nachschusspflicht eines Gesellschafters zum Gegenstand hat.
  • OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Publikums-Gesellschaft wegen

    Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat mit der getroffenen Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.07.2013, Az.: 19 U 11/13, Anlage K 24) in Parallelverfahren abweicht.
  • LG Essen, 12.08.2016 - 19 O 254/15

    Verpflichtung eines Gesellschafters zur Erstattung eines

    Maßgebliche und hinreichende Beurteilungsgrundlage des Gesellschafters für die Frage einer entsprechenden Zustimmungspflicht ist sein Informationsstand über die vorgesehenen Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern der Gesellschaft zum Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses, ohne dass diese Vereinbarungen bereits ihren tatsächlichen Abschluss gefunden haben müssten (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.7. 2013 - 19 U 11/13, NZG 2013, 1061).

    Schließlich darf bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung nicht Außer acht gelassen werden, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - auf den allein es ankommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.7. 2013 - 19 U 11/13, NZG 2013, 1061) - die Haftentlassungseklärung der J1 noch nicht vorlag.

  • LG Dessau-Roßlau, 17.04.2020 - 2 O 740/15

    Anspruch eines Immobilienfonds gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter auf

    Insoweit ist es hinreichend, dass den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung - die hier am 30.5.2012 durchgeführt wurde - ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept vorgestellt wurde (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2013, 1661, 1662).
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   OLG Köln, 18.06.2013 - 19 U 11/13   

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OLG Köln, 18.06.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,25460)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,25460)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,25460)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 29.01.2003 - 13 U 11/02

    Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines restlichen Darlehensanspruchs bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2013 - 19 U 11/13
    Erst ein solcher Vortrag hätte ggfs. eine gesteigerte Darlegungslast der Klägerin nach sich ziehen können (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 29.01.2003, 13 U 11/02 zitiert nach juris Rz. 3).
  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 138/86

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2013 - 19 U 11/13
    Sowohl bei dem hier gewählten Klageverfahren auf Schaffung eines neuen Titels gegen die Beklagte als auch bei der Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach den §§ 731, 727 ff. ZPO handelt es sich um normale Klageverfahren, die dem Kläger alternativ zur Verfügung stehen (vgl. Zöller-Stöber, 29. Aufl. 2012, § 731 Rz. 7; BGH, Urteil vom 09.04.1987, IX ZR 138/86 zitiert nach Juris).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 132/07

    Zulässigkeit und Erledigung einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2013 - 19 U 11/13
    Vielmehr folgt der Anspruch auf Herausgabe des Titels analog § 371 BGB der unstreitigen Erfüllung des Anspruchs oder dem rechtskräftigem Erfolg des Herausgabeklägers mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nach (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2008, II ZR 132/07, zitiert nach juris Rz. 9).
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OLG Köln, 22.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,25459)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,25459)
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