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   OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18   

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https://dejure.org/2019,16963
OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18 (https://dejure.org/2019,16963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2019 - 19 U 143/18 (https://dejure.org/2019,16963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 19 U 143/18 (https://dejure.org/2019,16963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 172 Abs 4 HGB
    Anlageberatung: Notwendige Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (hier: Schiffsfonds)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 172 Abs. 4
    Anlageberatung: Notwendige Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (hier: Schiffsfonds)

  • rechtsportal.de

    Pflichten des Anlageberaters bei Zeichnung einer Kommanditeinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 2203
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18
    Denn es gehört, wovon beide Parteien auch ausgehen, zu den Pflichten eines Anlageberaters, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, juris.

    Dazu bestand in Hinblick auf die hier betroffene Pflichtverletzung keine Veranlassung und vermag daher hieraus eine Verjährung von Ersatzansprüchen hinsichtlich dieser Pflichtverletzung nicht folgen zu können, vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, juris.

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18
    Eine derartige Aufklärung kann (auch) durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötige Information wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, juris.
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 82/14

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer wieder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18
    Im Rahmen des Anlageberatungsgesprächs muss deshalb darüber aufgeklärt werden, da es in die Entscheidung des Anlegers gestellt ist, welche Bedeutung er diesem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will, vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2014, III ZR 82/14, juris.
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 109/17

    Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18
    Das vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Empfangsbekenntnis auf der Beitrittserklärung vermag insoweit keine Berücksichtigung finden zu können, da es nicht nur den Empfang, sondern auch die erfolgte Kenntnisnahme des Prospektes bestätigen soll, was jedoch im Rahmen der auf jeder Beitrittserklärung gleichlautend vorformulierten Bestätigung unzulässig ist, vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, juris.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 19 U 143/18
    Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird, vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, juris.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 17 U 9/19

    Anforderungen an Anlageberatung bei nachgesandtem Prospekt (Schiffsfonds)

    Aus der selbstständigen Entscheidung des Anlegers, eine Kapitalerhöhung durchzuführen, um sein eingesetztes Kapital zu retten und künftige Ausschüttungen weiterhin zu erhalten, kann ein vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen nicht abgeleitet werden (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2019,19 U 143/18 ; Rn. 31 , beck-online).

    Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages umfasst gemäß § 252 S. 1 BGB prinzipiell auch den entgangenen Gewinn, zu dem auch entgangene Anlagezinsen gehören (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2019, 19 U 143/18 ).

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