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   OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11   

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OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11 (https://dejure.org/2012,1753)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2012 - 19 U 26/11 (https://dejure.org/2012,1753)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 19 U 26/11 (https://dejure.org/2012,1753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgen

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 3 BGB-InfoV, § 14 Abs 1 BGB-InfoV, § 13 BGB, § 187 Abs 1 BGB, § 195 BGB
    Schutzwirkung der BGB-InfoV im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der BGB-InfoV zu Gunsten des Unternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Anwendbarkeit der BGB-InfoV zu Gunsten des Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (so jüngst BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, m.w.N; jeweils zit. nach juris).

    Denn Ziel des Widerrufsrechts ist der Verbraucherschutz (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    34 Denn ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06; BGH, Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 219/08; BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; jeweils zit. nach juris).

    Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (so jüngst BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, m.w.N; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH v. 17.11.2005, III ZR 350/04; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Tz. 36).

    Steuerbar ist insoweit nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft; nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist auch der hier in Betracht zu ziehende Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile (vgl. zur Aufgabe der Beteiligung Zug-um-Zug gegen die Ersatzleistung und zur Versteuerung des sog. "Aufgabegewinns" nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG etwa BGH v. 06.11.1989, II ZR 235/88; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Tz. 36, 40, 50; Podewils, DStR 2009, 752 ff., 754; zum Ganzen auch OLG Stuttgart, a.a.O.).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Ausgangspunkt ist zwar insoweit die bereits oben dargestellte Rechtslage, wonach der wirksame Widerruf der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen verbundener Verträge dazu führt, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009, XI ZR 33/08 Tz. 26).
  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bezüglich Schadensersatzansprüchen, dass sich der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Vorteile nur anrechnen lassen muss, wenn er die Ersatzleistung nicht versteuert oder ganz außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010, II ZR 30/09, zit. nach juris).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Denn Ziel des Widerrufsrechts ist der Verbraucherschutz (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    34 Denn ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06; BGH, Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 219/08; BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 25.04.1996 - X ZR 139/94

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Belehrung über das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (BGH NJW 1996, 1964; NJW-RR 04, 751).
  • OLG Zweibrücken, 26.10.1993 - 8 U 2/93

    Wirksamer Widerruf einer Willenserklärung; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Da ein überflüssiger Zusatz geeignet ist, den Vertragspartner zu verwirren - zumal er hier erst einmal sich erschließen muss, was ein Fernabsatzgeschäft ist - ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass der Zusatz entfallen muss (so im Ergebnis auch: OLG Zweibrücken, NJW 94, 203, 204).
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 19 U 26/11
    Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH v. 17.11.2005, III ZR 350/04; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Tz. 36).
  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 235/88

    Vorteilsausgleich bei Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • OLG Frankfurt, 22.06.2009 - 9 U 111/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Widerrufsfrist bei Verwendung der

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • LG Passau, 24.06.2011 - 1 O 634/10

    MONTRANUS Medienfonds - Widerruf kann noch heute erklärt werden, weitere Urteile

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Dass es vorliegend der Widerrufsbelehrung bezüglich finanzierter Geschäfte (gemäß Nr. 9 des Musters) nicht bedurfte hätte, führe nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung gegenstandslos sei und ins Leere gehe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13), denn § 355 Abs. 2 BGB a.F. stelle nicht auf die Kausalität zwischen Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist ab, sondern allein auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung, denn Ziel des Widerrufsrechts sei der Verbraucherschutz (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, 19 U 26/11).

    Die vom LG im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de) betrifft insoweit einen abweichenden Sachverhalt, als dort eine abweichend formulierte Musterwiderrufsbelehrung (Stand 2005: "... Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. ..." ) zugrundelag.

    Insoweit sind die hier - zudem auf einer abweichend formulierten Musterwiderrufsbelehrung (Stand: 2005) - basierenden Überlegungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de, a.a.O., dort Rn 36) nicht einschlägig, dass ein Zusatz, der nach der Musterwiderrufsbelehrung - anders als hier - (kategorisch) habe entfallen müssen und der insoweit geeignet sei, den Vertragspartner zu verwirren, die o.a. Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders entfallen lasse.

    Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insoweit zu Recht geltend, dass das wörtliche Zitat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, a.a.O.) insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt, als es hier nicht um die Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist bzw. um die Frage geht, ob bzw. wie sich ein Belehrungsmangel auf die Widerrufsentscheidung des Belehrungsadressaten ausgewirkt hat.

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Geringfügige sprachliche Anpassungen seien unschädlich, weil der BGH mit Urteil vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10) und das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 8.2.2012 (19 U 26/11) ausschließlich inhaltliche Anpassungen beanstandet und solche Widerrufsbelehrungen als ordnungsgemäß angesehen hätten, die mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung übereingestimmt hätten.
  • OLG München, 11.01.2016 - 19 U 3924/14

    Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung

    Das wird in der klägerseits angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012, Gz. 19 U 26/11, übersehen - ist allerdings angesichts der dort festgestellten zahlreichen echten Abweichungen von der Musterbelehrung und Verstößen gegen das Deutlichkeitsgebot nicht allein tragend.

    Eine tragende Abweichung von der klägerseits angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012, Gz. 19 U 26/11, liegt, wie ebenfalls oben bereits ausgeführt wurde, nicht vor.

  • LG Bielefeld, 31.05.2012 - 6 O 625/11

    Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrrufsbelehrung im Zusammenhang mit einem

    Nach der Auffassung des überwiegenden Teils der Rechtsprechung sind Steuervorteile grundsätzlich auch bei einer Rückabwicklung nach Widerruf nicht anspruchsmindernd in Abzug zu bringen, soweit es sich nicht um "außergewöhnliche Steuervorteile" handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - Az.: XI ZR 17/06; OLG München, Urteil vom 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - Az.: 6 U 79/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11, Tz. 48).

    In Folge des Eintritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers befindet sich der Darlehensgeber im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in einer "Doppelrolle" als Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11, Tz. 53).

    Insofern muss sich die Beklagte auch lediglich "wie die Fondsgesellschaft" behandeln lassen und schuldet daher nicht mehr, als die Fondsgesellschaft bei unterstellt isolierter Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs des Fondsbeitritts schulden würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11, Tz. 54).

    Auch die an die Beklagte geleisteten "Vorauszahlungen" im Zusammenhang mit der Schuldübernahme ("Defeasance") stellen keine Nutzungen dar, die die Beklagte aus der - nicht an sie geflossenen - Zahlung des Eigenkapitalanteils gezogen hätte; denn diese Vorauszahlungen wurden nicht von der Fondsgesellschaft bzw. letztlich von den Anlegern bezahlt, sondern im Rahmen der "Defeasance" von den Lizenznehmern (vgl. S. 80 des Prospekts (Anlage B 12), rechte Spalte; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - Az.: 6 U 79/11, Tz. 60; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11, Tz. 54).

  • OLG Köln, 30.09.2015 - 13 W 33/15

    Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die

    Den dahingehenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Antragsteller nur mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 8.2.2012 (19 U 26/11) entgegengetreten, in der es - was diese Klausel betrifft - allerdings lediglich um den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen einer inhaltlichen Abweichung von der Musterbelehrung ging.
  • LG Gießen, 11.02.2014 - 3 O 282/13
    e) Als Folge des wirksam erklärten Widerrufs ist der Kläger zugleich auch nicht mehr an seine auf den Erwerb der Beteiligung an dem Fonds A II gerichtete Willenserklärung gebunden, da es sich um wirtschaftlich miteinander verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt ( vgl. OLG Frankfurt, U. v. 08.02.2012 - 19 U 26/11 ).

    Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auch auf die Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen nach der Ausübung eines Widerrufsrechts anzuwenden ( vgl. OLG Frankfurt, U.v. 08.02.2012 - 19 U 26/11 ).

    Die im Zuge der Rückabwicklung enthaltenen Zahlungen für die Beteiligung des Klägers an der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft A II stehen Gewinnen aus einer Veräußerung dieser Anteile gleich und unterliegen als gewerbliche Einkünfte gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung ( vgl. OLG Frankfurt, U. v. 08.02.2012 - 19 U 26/11 ).

  • LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15

    Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung

    Der Verweis der Klägervertreter auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (Az.: 19 U 26/11; BeckRS 2012, 07271) verfängt schon deshalb nicht, weil es dort um eine sog. "frühestens"-Belehrung und die - vom OLG verneinte - Frage ging, ob das von der Bank verwendete Formular dem damals gültigen Muster vollständig entsprach.
  • LG Darmstadt, 28.09.2016 - 23 O 78/15

    Darlehensvertrag, fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.02.2012, 19 U 26/11 - zitiert nach beck-online).
  • OLG Dresden, 23.10.2014 - 8 U 450/14
    Seite7 Widerruf zwingend an die Firma A. als Empfangsbotin der Beklagten zu richten sei, obwohl der Widerruf auch unmittelbar gegenüber der Beklagten selbst erklärt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2012, 19 U 26/11, Rn. 37).

    Hinzu kommt, dass der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt (Urt. v. 08.02.2012, 19 U 26/11, Rn. 28ff.) teilt, nach der die Belehrungen nicht hinreichend deutlich gestaltet sind (§ 360 Abs. 1 S.1 BGB a.F.).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 19 U 275/12

    Zu den Voraussetzungen einer ordnugnsgemäßen Widerrufsbelehrung für

    Denn sie gelten bei Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts gemäß §§ 495, 355 BGB im Fall verbundener Verträge entsprechend (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2011 - 6 U 79/11, Rn. 52 unter Hinweis u. a. auf BGH, Urt. v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06, Rn. 20 ff. - juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2012, 19 U 26/11, S. 13).
  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 14 U 1009/15

    Bei der Beurteilung, ob eine erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot

  • LG Neuruppin, 28.01.2016 - 5 O 67/15

    Darlehensfinanzierte Medienfondsbeteiligung: Ansprüche nach Widerruf des

  • OLG Schleswig, 16.12.2015 - 5 U 206/15

    Kapitalanlage: Anforderungen an eine Verwirkung des Widerrufsrechts; Anrechnung

  • LG Dortmund, 20.12.2013 - 3 O 35/13

    Beginn der Widerrufsfrist von Finanzierungsvertrag nur bei ordnungsgemäßer

  • LG Düsseldorf, 22.07.2014 - 10 O 81/13

    Rückabwicklungsanspruch aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrages im

  • LG Düsseldorf, 11.03.2015 - 10 O 153/13
  • LG Neuruppin, 25.09.2014 - 8 O 8/14
  • LG Gießen, 24.07.2015 - 3 O 175/15

    Genossenschaftsbanken

  • LG Hamburg, 27.10.2015 - 302 O 325/13

    Anlagefinanzierungsvertrag: Ansprüche aufgrund Widerrufs

  • LG Flensburg, 24.06.2015 - 2 O 133/13

    Rückabwicklung einer finanzierten Beteiligung an einem Medienfonds nach Widerruf

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