Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.05.2022 - 19 U 281/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12173
OLG Frankfurt, 05.05.2022 - 19 U 281/21 (https://dejure.org/2022,12173)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.05.2022 - 19 U 281/21 (https://dejure.org/2022,12173)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 19 U 281/21 (https://dejure.org/2022,12173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,12173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Online-Casino muss Spieler 26.000 Euro erstatten - Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Mithin kann es auf eine etwaige spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten von vornherein nicht ankommen, da damit keine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Spieler verbunden ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1281 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21] ; Beschluss vom 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 12 = Anlage K II 2).

    Denn das hieße, dass die zahlreichen Rechtsbrecher ihr rechtswidriges Handeln selbst "legalisieren" könnten, indem sie in einem Ausmaß und in einer dergestalt "geschickten" Weise vorgehen, dass sich dies nicht mehr vollumfänglich und nachhaltig und - bei einer solchen Betrachtungsweise - schließlich aus Rechtsgründen sogar überhaupt nicht mehr unterbinden ließe (so auch: KG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 U 72/19 , juris, Rn. 46ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Mai 2022, aaO, S. 14 f.).

    Es war Sache der als Bereicherungsschuldnerin in Anspruch genommenen Beklagten, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, mithin auch, dass dem Kläger ein im o.?g. Sinne bewusster Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 817 Satz 2 BGB zur Last fällt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1282 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21] ; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 19 = Anlage K II 2; vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 - 12 W 13/21 = BeckRS 2021, 37639, Rn. 19; Schwab, aaO, Rn. 89 m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die in einem zur EU zählenden Staat ansässige Beklagte über eine örtliche Lizenz verfügte und sich mit ihrem deutschsprachigen Angebot an die potenziellen Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen einer notwendigen Lizenz in Deutschland nicht per se aufdrängen musste (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1283 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21] ; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 20 = Anlage K II 2; vgl. LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 21. September 2021 - 2 O 296/20, aaO, Rn. 56).

    Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in der Folge nach ordnungsgemäßer Registrierung offenbar tatsächlich den begehrten Zugang zu dem Online-Spiel gewährte, geeignet war, etwaige Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seines Spiels zu zerstreuen (vgl. dazu insgesamt: OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1283 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21] ; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 20 f. = Anlage K II 2).

    Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die fortbestehende Rechtmäßigkeit des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ins Feld geführten (scheinbaren) Erkenntnisse hätten ggf. dann auch bei einer eingehenden Recherche des Klägers so wahrgenommen werden können (so auch: OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1280, 1283; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 22 = Anlage K II 2).

    Abgesehen davon schafft § 817 Satz 2 BGB in Konstellationen wie der vorliegenden im Falle eines objektiv und subjektiv beiderseitigen Gesetzesverstoßes bereits einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Bereicherungsschuldners, so dass das Ergebnis der konkreten Anwendung des § 817 Satz 2 BGB im Einzelfall - so auch hier - regelmäßig nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 1280, 1284; Beschluss v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 23 = Anlage K II 2).

  • LG Oldenburg, 20.06.2022 - 16 O 1447/21

    Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze

    Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist der hiermit verbundene Eingriff in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glückspielanbietern gerechtfertigt, weil er auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2017, 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, Rn. 45, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, ZfWG 2022, 91; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, Rn. 41, juris).

    Eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung nach § Art. 267 AEUV ist ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021, I ZR 199/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21).

    Insofern wird auch verkannt, dass die subjektiven Anforderungen hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 285 StGB und der Anwendung von § 817 S. 2 BGB verschieden sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21).

    Angesichts des eigenen gesetzwidrigen Handelns ist die Beklagte schon nicht vorrangig schutzwürdig (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 23), Zudem schafft § 817 S. 2 BGB in Fällen wie dem vorliegenden bereits einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Bereicherungsschuldners, so dass das Ergebnis der Anwendung dieser Norm nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21).

  • LG Köln, 30.03.2023 - 36 O 290/20

    Online-Glücksspiel ohne Lizenz bleibt auch für Sportwetten rechtswidrig

    Hinzu kommt, dass die in einem damals zur EU zählenden Staat ansässige Beklagte über eine örtliche Lizenz verfügte und sich mit ihrem deutschsprachigen Angebot an die potenziellen Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen einer notwendigen Lizenz in Deutschland nicht per se aufdrängen musste (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22, OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1283; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 20 = Anlage K II 2; vgl. LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 21. September 2021 - 2 O 296/20, aaO, Rn. 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht