Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 02.02.2016

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   OLG Stuttgart, 14.04.2014 - 19 U 48/14   

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https://dejure.org/2014,34205
OLG Stuttgart, 14.04.2014 - 19 U 48/14 (https://dejure.org/2014,34205)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2014 - 19 U 48/14 (https://dejure.org/2014,34205)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 2014 - 19 U 48/14 (https://dejure.org/2014,34205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Organisationsverschulden bei dauerhafter Betrauung eines Auszubildenden mit der Fristeneintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 517 ; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die Auszubildende Fristen notiert...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kanzlei und Beruf im Februar 2015

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2014 - 19 U 48/14
    Denn mit der Fristeintragung und -überwachung dürfen Auszubildende allenfalls im Ausnahmefall bei Personalmangel - etwa im Falle der Erkrankung weiterer Mitarbeiter - beauftragt werden (vgl. Gehrlein in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 233 Rz. 63; zu den dann gegebenen gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle der Auszubildenden: BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

    Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, dass es sich bei der Auszubildenden ... um "eine mit der Fristeneintragung bereits sehr erfahrene Arbeitskraft" handele, welche "kurz vor ihrem Abschluss zur Rechtsanwaltsfachangestellten" stehe, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler der Auszubildenden bei der Notierung der Berufungseinlegungsfrist im Terminkalender auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 15).

    Denn die an zuverlässige ausgebildete Kräfte gerichtete Weisung zur lückenlosen Überwachung der von Auszubildenden vorgenommenen Fristeneintragung ist nur dann geeignet, ein Organisationsverschulden zu verneinen, wenn die Auszubildende mit dieser Tätigkeit lediglich ausnahmsweise betraut wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZB 53/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2014 - 19 U 48/14
    Denn mit der Fristeintragung und -überwachung dürfen Auszubildende allenfalls im Ausnahmefall bei Personalmangel - etwa im Falle der Erkrankung weiterer Mitarbeiter - beauftragt werden (vgl. Gehrlein in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 233 Rz. 63; zu den dann gegebenen gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle der Auszubildenden: BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

    Denn die an zuverlässige ausgebildete Kräfte gerichtete Weisung zur lückenlosen Überwachung der von Auszubildenden vorgenommenen Fristeneintragung ist nur dann geeignet, ein Organisationsverschulden zu verneinen, wenn die Auszubildende mit dieser Tätigkeit lediglich ausnahmsweise betraut wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

  • BGH, 22.04.2009 - IV ZB 22/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2014 - 19 U 48/14
    Denn mit der Fristeintragung und -überwachung dürfen Auszubildende allenfalls im Ausnahmefall bei Personalmangel - etwa im Falle der Erkrankung weiterer Mitarbeiter - beauftragt werden (vgl. Gehrlein in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 233 Rz. 63; zu den dann gegebenen gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle der Auszubildenden: BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

    Denn die an zuverlässige ausgebildete Kräfte gerichtete Weisung zur lückenlosen Überwachung der von Auszubildenden vorgenommenen Fristeneintragung ist nur dann geeignet, ein Organisationsverschulden zu verneinen, wenn die Auszubildende mit dieser Tätigkeit lediglich ausnahmsweise betraut wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - XII ZB 53/00; Tz. 6 bei juris; BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8).

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