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   OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13   

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https://dejure.org/2013,34527
OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.11.2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. November 2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdefrist für den Versorgungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 681
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Der Ausgleichsbetrag ist außerdem mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungszins von 3, 25 % vom 1.4.2011 bis zum Eintritt der Rechskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH, FamRZ 2011, 1785; NJW 2013, 3028).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Der Ausgleichsbetrag ist außerdem mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungszins von 3, 25 % vom 1.4.2011 bis zum Eintritt der Rechskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH, FamRZ 2011, 1785; NJW 2013, 3028).
  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 111/10

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 Rn. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011, 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321).
  • OLG Celle, 04.10.2011 - 17 W 16/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines sog. "vergessenen Beteiligten" im Verfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 Rn. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011, 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321).
  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Aufl., § 63 Rn. 7,8; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12, NJW-RR 2013, 903).
  • OLG München, 28.07.2021 - 34 Wx 47/21

    Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach

    Die mittlerweile herrschende Meinung wiederum geht davon aus, dass für den Betroffenen, der nicht formell beteiligt wurde, zunächst überhaupt keine Rechtsmittelfrist gilt und eine solche allenfalls in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzt werden kann (BGH NJW-RR 2017, 970; 2013, 751/753 f.; OLG Brandenburg NJW 2016, 962/963; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 143/144; OLG Dresden NJOZ 2014, 965; OLG Köln FGPrax 2013, 91; BeckOK FamFG/Obermann 39. Edition § 63 Rn. 38; MüKoFamFG/Fischer 3. Aufl. § 63 Rn. 46; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 63 Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 7a).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2015 - 9 UF 11/14

    Versorgungsausgleich: Beginn der Rechtsmittelfrist für einen im erstinstanzlichen

    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14

    Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich

    Während auf der einen Seite unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) die Auffassung vertreten wird, ein im erstinstanzlichen Verfahren übergangener materiell Betroffener könne aufgrund der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen sei, ist nach anderer Auffassung eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar mit der Folge, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die gesetzlich normierten Rechtsmittelfristen für diesen nicht gelten (vgl. insoweit zum Sach-und Streitstand OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.; OLG Dresden FamRZ 2014, 681 ff. m.w.N.).
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