Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 01.07.2021

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44763
OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,44763)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,44763)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,44763)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit bekanntgemachten Ausschreibung Durchführung einer Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst Fehlender Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen: Zivilgerichte zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit bekanntgemachten Ausschreibung; Durchführung einer Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; Fehlender Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen; Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützige Rettungsdienstleister privilegiert

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Grundsatzentscheidung für kommunalen Rettungsdienstträger - Gemeinnützige Organisationen dürfen als Rettungsdienstleister privilegiert werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Sie machten ferner geltend, die nach Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) gegebene gesetzgeberische Begründung zur Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 10 Abs. 1 des BbgRettG (Drucksache 6/11542, Landtag Brandenburg, 2. Neudruck) sehe auch nicht wie nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB geboten eine zwingende Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen vor.

    In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) sei die bundesrechtliche Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht in Frage gestellt, sondern seien nur die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit präzisiert worden.

    Die Anwendung der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) lediglich in Bezug auf den Halbsatz 2 beanstandet, da hier für die Gemeinnützigkeit im Sinne des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU nur auf Hilfsorganisationen abgestellt werde, die nach Bundes- oder Landesrecht "anerkannt" seien und nicht auch darauf, ob der Organisation eine Gewinnerzielungsabsicht fehle.

    Die bundesrechtliche Umsetzung der Bereichsausnahme sei außerdem aktuell geltendes Recht, das der Gerichtshof in der genannten Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17) in Bezug auf die Umsetzung des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe.

    Hinsichtlich der Regelung in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB habe der Europäische Gerichtshof zudem in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) klargestellt, dass entgegen deren Halbsatz 2 der öffentliche Auftraggeber in jedem Einzelfall selbst prüfen müsse, ob die sich bewerbenden Organisationen gemeinnützig im Sinne der Definition des Gerichtshof seien.

    Auch Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof und das Landesverfassungsgericht seien mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht veranlasst.

    Dies ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) bestätigt, mit dem der Gerichtshof die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit materiell präzisiert hat (aaO Rn. 52).

    Entsprechend erfasst die der nationalen Norm des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU zugrunde liegende Ausnahmeregelung zum Geltungsbereich der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe auch nach der insofern nur klarstellenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen als auch den qualifizierten Krankentransport durch Rettungsassistenten/Rettungssanitäter (Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, juris Rn. 51).

    aa) Insoweit ist zwar zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris Rn. 56 ff.) die Unvereinbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit der diesem zugrunde liegenden Richtlinie 2014/24/EU insofern festgestellt hat, als es den in § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GWB gesetzlich vorgesehenen Schluss von der bundes- oder landesrechtlich erfolgten Anerkennung als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisation auf die Gemeinnützigkeit im Sinne des Art. 10 Buchst. h) der Richtlinie betrifft.

    Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann nach Beurteilung des Senats richtlinienkonform unter Beachtung der bindenden Auslegungsergebnisse des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 21. März 2019 - Rs. C-465/17, juris und vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris) ausgelegt werden.

    Unabhängig davon, dass der Europäischen Gerichtshof die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB schlicht vorausgesetzte Anerkennung als Hilfsorganisation von materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, juris Rn. 61), bleibt mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG eingeführten weiteren Voraussetzung der "Mitwirkung" im Katastrophenschutz, die bundesrechtskonform zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB allenfalls kumulativ verstanden werden kann, jedenfalls weiterhin sichergestellt, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB respektive des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU an dem Auswahlverfahren teilnehmen dürfen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021 - 14 K 3698/20, juris Rn. 75 Iwers, aaO mwN).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung â€"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Hierfür könne insbesondere auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 2020 (1 Verg 2/20, juris) verwiesen werden, da die landesrechtliche Rechtslage in Brandenburg mit derjenigen in Hamburg vergleichbar sei.

    Eine solche Regelung habe das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 16. April 2020 (1 Verg 2/20, juris) jedoch für ausreichend erachtet, um von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch machen zu können.

    Der seitens des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang unter anderem erfolgte Hinweis auf den Prüfungsmaßstab des § 52 AO und auf die Kriterien der dauerhaft selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet lässt dabei allein den Schluss zu, dass gegen die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, der sich diesbezüglich in der wörtlichen Wiederholung des Richtlinienwortlauts erschöpft, im Übrigen gerade keine Bedenken bestehen (OLG Hamburg, Urteil vom 16. April 2021 - 1 Verg 2/20, juris Rn. 65).

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    a) Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, juris Rn. 24 mwN) und der obergerichtlichen Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - Verg 40/18, juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18, juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juni 2011 - Verg 5/09, juris Rn. 25 ff.), dass bei Unstatthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer die Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten zulässig und geboten ist, wenn der Antragsteller - wie hier von der Antragstellerinnen mit ihrem auf den Rechtsweg bezogenen Hilfsantrag ausdrücklich erklärt - sein Rechtsschutzziel erkennbar auch im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 18 und OLG Hamburg, aaO Rn. 73).

    Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren als Mehrkosten entstanden sind, haben die Antragstellerinnen auch nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012, aaO Rn. 26 OLG Hamburg, aaO Rn. 78).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Der Europäische Gerichtshof hat ferner erkannt, dass Art. 10 Buchst. h) der Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der von ordnungsgemäß in Erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert (aaO Rn. 27 ff; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris Rn. 52).

    Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann nach Beurteilung des Senats richtlinienkonform unter Beachtung der bindenden Auslegungsergebnisse des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 21. März 2019 - Rs. C-465/17, juris und vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris) ausgelegt werden.

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Zu dieser Beurteilung stehen die von den Antragstellerinnen für ihre gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen - insbesondere der Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 25. Juni 2019 - Verg 4/19, juris Rn. 18 f.) und München (Beschluss vom 21. Oktober 2019 - Verg 13/19, juris Rn. 40 ff.) - nicht in Widerspruch.
  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 12 C 19.621

    Rechtsweg für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Soweit die dort zu beachtenden Rettungsdienstgesetze (§ 5 Abs. 1 NRettDG, Art. 13 Abs. 1 BayRDG) zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (noch) keine Beschränkungen auf gemeinnützige Organisationen enthalten haben, sondern einen Gleichrang gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter vorsahen (vgl. zu einer solchen Rechtslage mit Ablehnung der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 6), entspricht dies nicht der mit Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. 2019, Teil I, Nr. 42) geänderten Rechtslage in Brandenburg.
  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Unabhängig davon, dass der Europäischen Gerichtshof die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB schlicht vorausgesetzte Anerkennung als Hilfsorganisation von materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, juris Rn. 61), bleibt mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG eingeführten weiteren Voraussetzung der "Mitwirkung" im Katastrophenschutz, die bundesrechtskonform zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB allenfalls kumulativ verstanden werden kann, jedenfalls weiterhin sichergestellt, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB respektive des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU an dem Auswahlverfahren teilnehmen dürfen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021 - 14 K 3698/20, juris Rn. 75 Iwers, aaO mwN).
  • OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe zur Durchführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Bei der Prüfung, ob das betreffende Merkmal erfüllt ist, ist daher auf das aktuelle Vergabevorhaben abzustellen und nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - auf die Frage, ob die betreffenden Dienstleistungen bereits in der Vergangenheit von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht wurden" (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021- 14 K 698/20, juris Rn. 65 Bühs, NVwZ 2019, 1410, 1411 vgl. Jäger, aaO S. 224; ders. ZWeR 2016, 205, 228; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Vielmehr hat in der Vergangenheit bereits das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes und der Berufsfreiheit durch eine in landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen geregelte Vorrangstellung von Hilfsorganisationen verneint (BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 - 3 C 17.92, juris Rn. 29 ff. und 34 ff., vom 8. November 2004 - 3 B 36/04, BeckRS 2004, 27023 Rn. 6 und vom 27. August 2014 - 3 B 1/14, BeckRS 2014, 56951 Rn. 6).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 3 B 36.04

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgrund der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
    Vielmehr hat in der Vergangenheit bereits das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes und der Berufsfreiheit durch eine in landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen geregelte Vorrangstellung von Hilfsorganisationen verneint (BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 - 3 C 17.92, juris Rn. 29 ff. und 34 ff., vom 8. November 2004 - 3 B 36/04, BeckRS 2004, 27023 Rn. 6 und vom 27. August 2014 - 3 B 1/14, BeckRS 2014, 56951 Rn. 6).
  • OLG Celle, 16.10.2018 - 13 Verg 3/18

    Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsart ist keine Dienstleistungskonzession!

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18

    Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für öffentliche Aufträge zuständig!

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

  • BVerwG, 27.08.2014 - 3 B 1.14

    Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung an ein privates

  • OLG München, 30.06.2011 - Verg 5/09

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Form einer

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19

    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und

  • VG Hamburg, 13.10.2022 - 14 K 698/20

    Erfolglose Klage gegen die Beschränkung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte je

  • VK Westfalen, 15.06.2022 - VK 1-20/22

    Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!

    Insoweit erfolgt aus § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB kein Automatismus dahingehend, dass Notfallrettungsdienstleitungen grundsätzlich und ausschließlich ohne Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften vergeben werden dürfen (vgl. hierzu beispielsweise OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Im ersten Fall würde eine solche Sichtweise die Konsequenz zeitigen, dass die Anwendbarkeit des Vergaberechts und die Frage des zu beschreitenden Rechtswegs von der Zufälligkeit abhängen würde, ob in der Vergangenheit die maßgeblichen rettungsdienstlichen Leistungen von einer gemeinnützigen Organisation oder einem privaten Akteur erbracht wurden (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; VK Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2019, VGK-01/2019 sowie instruktiv VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16).

    Sieht die landesrechtliche Regelung dagegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme berufen (vgl. zum Ganzen: OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Insoweit hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.07.2021 (19 Verg 3/21) entschieden, dass sich Aufgabenträger in Brandenburg auf Grund der maßgeblichen Landesregelung auf die Bereichsausnahme berufen können.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    (1) Die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift, durch die Art. 10 lit. h) der Vergaberechtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die zu vergebenden Dienstleistungen dann von gemeinnützigen Organisation oder Vereinigungen "erbracht werden", wenn der öffentliche Auftraggeber das Auswahlverfahren auf diese Organisation oder Vereinigungen beschränkt und nur sie zur Angebotsabgabe aufgefordert hat (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80, 81, 88; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 63; so wohl auch OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 17 ff.; vgl. auch Jaeger , in: NZBau 2020, 223).

    Nicht entscheidend sind die konkreten Marktverhältnisse auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für Rettungsdienstleistungen in der Weise, dass die nachgefragten Rettungsdienstleistungen tatsächlich nur von gemeinnützigen Organisationen angeboten ("erbracht") werden müssen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80, 81, 88; OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 19; a. A. Braun/Zwetkow , NZBau 2020, 219).

    Das mit der Ausnahmevorschrift verfolgte Ziel, gemeinnützige Organisationen zu privilegieren, würde aber verfehlt, wenn die Vorschrift nur dann anwendbar wäre, wenn auf dem konkreten sachlich und räumlich relevanten Markt ohnehin nur gemeinnützige Organisationen als Anbieter existieren, mithin sie dem Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern gar nicht ausgesetzt sind und für eine Privilegierung schon im Ansatz gar kein Bedürfnis besteht (ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80; Jaeger , in: NZBau 2020, 223).

    Damit ist die Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn sie kann diese Frage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klären lassen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 92; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 73).

    Von § 17b Abs. 2 S. 1 GVG werden diese Kosten unmittelbar nicht erfasst, da sie nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind (BGH, Beschl. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11, NZBau 2012, 248 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 95; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 78).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Das Erfordernis der Mitwirkung im Hamburger Katastrophenschutz stellt insoweit eine zulässige Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber mit der Zielsetzung dar, das gesundheitliche Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen zu verbessern (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 91; Kieselmann/Pajunk, NZBau 2021, 174, 177).

    Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren - wie vorliegend - wirksam ausschließt, dass der Auftrag an einen Leistungserbringer vergeben wird, der keine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 47; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 80 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, NZBau 2020, 57, juris Rn. 18; Jaeger, NZBau 2020, 223 ff.; ders. NZBau 2020, 7, 11; Bühs, EuZW 2021, 1083, 1085; ders. NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2022 - 15 L 743/22

    Vergabe, Rettungsdienstleistungen, Verwaltungsrechtsweg, Sonderzuweisung,

    vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 - VK 1 - 20/22 -, juris, Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19 -, juris, Ls. 1, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621 -, juris Rn. 5; s.a. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, juris Rn. 40; VK München, Beschluss vom 14. Februar 2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16 -, juris Rn. 215; Gurlit, in: Burig/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, 4. Auflage 2022, § 107 GWB Rn. 38. Wohl ebenso Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris.

    vgl. Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 - VK 1 - 20/22 -, juris Rn. 61; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris Rn. 80; Vergabekammer München, Beschluss vom 14. Februar 2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16 -, juris Rn. 212; anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2016 - 7 L 2411/16 -, juris.

    vgl. hierzu ausführlich Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris Rn. 81; Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 - VK 1 - 20/22 -, juris Rn. 65.

    Soweit etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Hamburg unter Bezugnahme auf die Ausgestaltung des konkreten Vergabevorhabens das Vorliegen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB angenommen haben, vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris; und OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20 -, juris, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG und § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 RettG NRW die Möglichkeit der Privilegierung gemeinnütziger Organisationen durch den Auftraggeber - im Wege einer von diesem anzustellenden Ermessensentscheidung - ausdrücklich vorsehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    vgl. Bbg. OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris, Rn. 87 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021 - 14 K 3698/20 -, juris, Rn. 65 ff.; Manzke, jurisPR-VergR 9/2021 Anm. 3; wie das Verwaltungsgericht: Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2022 - VK 1 - 20/22 -, juris, Rn. 66; ebenso zum niedersächsischen Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19 -, juris, Rn. 6; zum bayerischen Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621 -, juris, Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, juris, Rn. 40 ff.

    vgl. Bbg. OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris, Rn. 81; Jaeger, NZBau 2020, 223 f.

    Zur Anwendbarkeit der Bereichsausnahme in Hamburg vgl. Hanseat. OLG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20 -, juris, Rn. 67 ff.; zur Anwendbarkeit in Brandenburg siehe Bbg. OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 -, juris, Rn. 87 ff.

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU bejaht (UA S. 29 f.; ebenso OLG Naumburg - Vergabesenat, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22 - juris Rn. 44 m. w. N.; OLG Brandenburg - Vergabesenat, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 - juris Rn. 84; OLG München - Vergabesenat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 - juris Rn. 39 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Daher besteht für die Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer kein Anlass; auch bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es zu verbleiben (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20, Rn. 70, 75, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 , Rn. 95, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22, Rn. 56, juris).
  • OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23

    Anspruch auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren, das die

    Zum anderen spricht die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung, dass eine in Ländergesetzen statuierte Gleichrangigkeit von gemeinnützigen Organisationen und gewerblichen Rettungsdienstunternehmen - abweichend von Bundesrecht - keine Pflicht zur unbedingten vergaberechtlichen Durchführung des Auswahlverfahrens normiere (ebenso Jaeger, NZBau 2020, 223, 227; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 87 f.), gerade dafür, dass eine bloße gesetzliche Möglichkeit zur Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf solche gemeinnützigen Organisationen, die im Katastrophenschutz mitwirken dürfen, die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht unterläuft.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 19 Verg 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47035
OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,47035)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,47035)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 (https://dejure.org/2021,47035)
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