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   OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11   

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OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11 (https://dejure.org/2011,10794)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.06.2011 - 19 W 31/11 (https://dejure.org/2011,10794)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juni 2011 - 19 W 31/11 (https://dejure.org/2011,10794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 1 GKG
    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht zu berücksichtigende Zinsforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1
    Erhöhung des Streitwerts durch Geltendmachung entgangener Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10

    Gebührenstreitwert: Festsetzung bei miteingeklagten Zinsgewinnen zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).

    Eine Nebenforderung ist demgemäß nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten, sondern hat ihren eigenen Entstehungsgrund und ist unselbständig, d.h. in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).

  • BGH, 17.03.2009 - XI ZR 142/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Vielmehr sind Zinsen nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht (BGH, Beschl. v. 17.03.2009, XI ZR 142/08, Rn. 4, juris).
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Bei einer Forderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer Alternativanlage handelt es sich nicht um eine selbständige Schadensposition wie etwa die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens, deren Ersatzfähigkeit im Verkehrsunfallprozess nicht davon abhängt, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 13.02.2007, VI ZB 39/06, Rn. 3, 10, juris).
  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 9 W 21/10

    Streitwertfestsetzung: Geltendmachung von entgangenem Gewinn aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).
  • BGH, 18.03.2009 - IX ZR 188/08

    Erhöhung des Streitwerts durch Zinsforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird.
  • BGH, 03.12.1997 - IV ZR 133/97

    Bemessung des Streitwerts bei Streit um die Verwendung eines Guthabens auf einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
    Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird.
  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 6 U 61/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Pflichten des Anlageberaters zur

  • OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 4 U 47/08

    Darlehensvertrag: Rückzahlung eines zur Ablösung eines Darlehensvertrages

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

  • OLG Saarbrücken, 21.08.2008 - 8 U 289/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Beginn der kenntnisabhängigen

  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

  • OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07

    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Zwecke eines

  • BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09

    Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • OLG Frankfurt, 14.03.2014 - 19 W 12/14

    Zinsen als streitwertrelevante Nebenforderung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (etwa Beschl. v. 10.06.2011, 19 W 31/11; Beschl. v. 16.05.2011, 19 W 29/11, jeweils juris), die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (etwa Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 143/12; Beschl. v. 15.01.2013, XI ZR 370/11, jeweils juris).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2014 - 19 W 16/14

    Entgangener Gewinn als streitwertneutrale Forderung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (etwa Beschl. v. 10.06.2011, 19 W 31/11; Beschl. v. 16.05.2011, 19 W 29/11, jeweils juris), die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht (etwa Beschl. v. 27.11.2013, III ZR 423/12, Rn. 1; Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 143/12; Beschl. v. 15.01.2013, XI ZR 370/11, jeweils juris).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 19 W 22/13

    Ausschluss der Streitwertbeschwerde durch konkludenten Rechtsmittelverzicht

    Bei der mit Klageantrag Ziff. 2. geltend gemachten Forderung wegen entgangenen Gewinnes aus der Verzinsung des hypothetisch in eine andere Anlage investierten Kapitals handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 GKG bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 102/11, Rn. 14; Senatsbeschl. v. 10.06.2011, 19 W 31/11, Rn. 4, jeweils juris).
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