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   OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10   

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https://dejure.org/2010,13041
OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10 (https://dejure.org/2010,13041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 (https://dejure.org/2010,13041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2010 - 19 W 46/10 (https://dejure.org/2010,13041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1; ZPO § 4
    Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09

    Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch gemäß Beschluss vom 24.06.2010 (III ZR 145/09, juris) bei der Streitwertfestung für den Wert eines Anspruchs in Höhe des für eine Kapitalanlage gezahlten Betrages nebst Zinsen als entgangenen Anlagegewinn für die Zeit von der Zeichnung bis zum Eintritt des Verzuges die Zinsforderung unberücksichtigt gelassen.
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
    Gleichgültig ist auch, ob der geforderte Zinssatz damit gerechtfertigt wird, dass bei rechtzeitiger Zahlung eine gewinnbringende Anlage der geschuldeten Summe möglich gewesen wäre (BGH VersR 1957, 244; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4062, 4064).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
    Zinsen im Rechtssinne sind auch das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m. w. N.).
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
    Eine miteingeklagte Forderung ist Nebenforderung, wenn sie zur Hauptforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, von ihr sachlich-rechtlich abhängt (BGH NJW 2007, 1752, 1753 m. w. N.).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10

    Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision

    Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10

    Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens als Anschlussrevision nach

    Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11

    Fortführung als Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision

    Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10

    Gebührenstreitwert: Festsetzung bei miteingeklagten Zinsgewinnen zum

    (4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11

    Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Der Senat hält auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschl. v. 03.09.2011 - 19 W 46/10 -, juris) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (Beschl. v. 01.09.2010 - 9 W 21/10 -, juris) und des 17. Zivilsenats (u.a. Beschl. v. 25.02.2011 - 17 U 140/10) an seiner bisherigen Rechtsauffassung (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 W 30/10 -, juris) fest.
  • OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 9 W 21/10

    Streitwertfestsetzung: Geltendmachung von entgangenem Gewinn aus einer

    Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10).
  • LG Bonn, 26.07.2013 - 9 O 143/13

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen fondsgebundenen

    § 43 Abs. 1 GKG gilt auch für die als eigene Schadensposition bezifferten Anlagezinsen (siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az. XI ZR 261/11, juris Rn. 14, OLG Frankfurt vom 3. September 2010, Az. 19 W 46/10, juris Rn. 6), die jedoch nur hinsichtlich der aus der Differenz zwischen Beitragssumme und Rückerstattung geltend gemachten Anlagezinsen Nebenforderung sind.).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2011 - 17 U 173/10

    Streitwert: Streitwerterhöhung durch Anlagezinsen

    Soweit der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. demgegenüber mit Beschluss vom 03.09.2010 (19 W 46/10, zit. nach juris, Rn. 6) das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der auf Rückzahlung des investierten Kapitals gerichteten Hauptforderung (dortiger Klageantrag 1, der zudem noch Verzugszinsen umfasste) und der Forderung auf Erstattung der anderweitig erzielbarer Anlagezinsen (dortiger Klageantrag 2) bejaht hat, vermag ihm der erkennende Senat selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 (III ZR 145/09) nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 14 U 25/12

    Informationspflichten bei Anlagevermittlung (hier: Aufklärung über

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