Rechtsprechung
OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Schriftliches Vorverfahren früher erster Termin Einstellung Zwangsvollstreckung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO §§ 272, 276, 707, 719
Schriftliches Vorverfahren früher erster Termin Einstellung Zwangsvollstreckung - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 272, 276, 707, 719
Ankündigung des Wechsels vom schriftlichen Vorverfahren zum frühen ersten Termin mit Terminbestimmung unter Vorbehalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.01.1996 - 21 O 541/95
- OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
Zustellung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien …
Auszug aus OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96
Deshalb kann auch nicht gesagt werden, daß die vom Vorsitzenden praktizierte Verfahrensweise der deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd sei (vgl. BGH NJW 1994, 2364). - BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91
Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch
Auszug aus OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um eine - im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossene - Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen; vielmehr ist erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW 1994, 2363 [2364]; BGH NJW 1992, 983). - BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94
"Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen …
Auszug aus OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um eine - im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossene - Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen; vielmehr ist erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW 1994, 2363 [2364]; BGH NJW 1992, 983).