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   VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944   

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https://dejure.org/2008,34206
VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 (https://dejure.org/2008,34206)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 (https://dejure.org/2008,34206)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. November 2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 (https://dejure.org/2008,34206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung der Berufung; einstweiliger Rechtsschutz; (kein) Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Berücksichtigung von Beiträgen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Niederlassungserlaubnis, Erlöschen, Verlängerung, Lebensunterhalt, Unterhalt, Familienangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten eines Ausländers;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    c) Dem steht nicht entgegen, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, seinen Lebensunterhalt auch dauerhaft ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können muss (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, Juris).

    Dieses Erfordernis schließt die Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2008, § 2 RdNrn. 54.5 und 55; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, § 2 AufenthG, RdNr. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, Juris; Ziff. 2.3.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG).

    Voraussetzung ist deshalb grundsätzlich, dass die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbracht werden und ihr Fortbestand über den gesamten Aufenthaltszeitraum hinweg gewährleistet ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 34 zu § 2 AufenthG; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, Juris).

    Letzteres kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird, die dem Umfang nach den gesamten weiteren ins Auge gefassten Aufenthalt im Bundesgebiet sichert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2008, § 2 RdNr. 55; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 34 zu § 2 AufenthG; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl., 2007, § 7 RdNr. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, Juris).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Der Richter darf in Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln lediglich Lücken schließen; er darf sich aber dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes nicht entziehen und sich mit seiner Entscheidung nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 96, 375 [394]).
  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 10 CS 08.397

    Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; Ausnahme; gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Letzteres gilt erst recht, wenn - wie wohl zutreffend - auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abgestellt wird (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2008 - 10 CS 08.397 u.a. -, juris).
  • VGH Hessen, 22.01.1986 - 10 TH 170/86

    Abschiebungsandrohung bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Eine solche Anordnung kann bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der von der Verwaltung verfügten Maßnahmen auch ohne ausdrücklichen Antrag nach richterlichem Ermessen getroffen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.1.1986 - 10 TH 170/86 -, NVwZ 1987, 79 [80]; OVG Bremen, Beschl. v. 14.3.1991 - 1 B 14/91 -, NVwZ 1991, 1194 [1195]).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Der Klägerin ist anheimgestellt, den in der Klageschrift vom 28. Januar 2008 angekündigten Feststellungsantrag (vgl. zu dessen Zulässigkeit VG Bremen, Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 [199]) wieder aufzunehmen und rechtzeitig hilfsweise einen Antrag auf Aufhebung der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Verfügung" vom 6. Dezember 2007 zu stellen (siehe hierzu VG Augsburg, Urt. v. 10.6.1986 - 1 K 85 A. 1090 -, NVwZ 1987, 258; VGH BW, Beschl. v. 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, DVBl. 1990, 1070) sowie sämtliche anderen Anträge vorsorglich ebenfalls hilfsweise weiter aufrechtzuerhalten.
  • OVG Bremen, 14.03.1991 - 1 B 14/91

    Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Verwaltungsakt; Verwaltungsbehörde; Änderung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Eine solche Anordnung kann bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der von der Verwaltung verfügten Maßnahmen auch ohne ausdrücklichen Antrag nach richterlichem Ermessen getroffen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.1.1986 - 10 TH 170/86 -, NVwZ 1987, 79 [80]; OVG Bremen, Beschl. v. 14.3.1991 - 1 B 14/91 -, NVwZ 1991, 1194 [1195]).
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943
    Der Klägerin ist anheimgestellt, den in der Klageschrift vom 28. Januar 2008 angekündigten Feststellungsantrag (vgl. zu dessen Zulässigkeit VG Bremen, Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 [199]) wieder aufzunehmen und rechtzeitig hilfsweise einen Antrag auf Aufhebung der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Verfügung" vom 6. Dezember 2007 zu stellen (siehe hierzu VG Augsburg, Urt. v. 10.6.1986 - 1 K 85 A. 1090 -, NVwZ 1987, 258; VGH BW, Beschl. v. 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, DVBl. 1990, 1070) sowie sämtliche anderen Anträge vorsorglich ebenfalls hilfsweise weiter aufrechtzuerhalten.
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 10 CS 19.1798

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- tatsächlich angestrebter

    Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt ebenfalls eine grundsätzlich dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenes Einkommen, wobei die Befähigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen verfügbaren Mitteln erwachsen kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris Rn. 24; B.v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943 u.a. - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 29.11.2006 - 11 LB 127/06 - juris Rn. 5 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2014 - 2 M 98/14

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht es aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).(Rn.17).

    Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es zwar aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2014 - 2 B 98/14

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).(Rn.17).

    Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es zwar aus, wenn Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden und wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, InfAuslR 2009, 76 [77], RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

  • VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 6 S 10.1181

    Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung bzw. Neuantrags auf Aufenthaltserlaubnis

    Strittig ist dabei in der Rechtsprechung, welcher Zeitpunkt für die Prognose, ob der Lebensunterhalt nach einer späteren Wiedereinreise in das Bundesgebiet gesichert ist, maßgeblich ist: der Zeitpunkt der Ausreise, des Erlöschens des Aufenthaltstitels oder der Wiedereinreise (VGH vom 17.03.2008 Az. 10 CS 08.397, vom 1.10.2008 Az. 10 BV 08.256; vom 12.11.2008 Az. 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944; vom 15.10.2009 Az. 19 CS 09.2194, 19 CE 09.2193; OVG NRW vom 30.3.2010 Az. 18 B 111/10; VG Ansbach vom 13.8.2009 Az. AN 5 S 09.01142, AN 5 E 09.01288 und vom 25.02.2010 AN 5 K 09.01143; VG München vom 21.11.2001 Az. M 4 K 07.3681).

    Eine Verpflichtungserklärung müsste somit dem Umfang nach den gesamten weiteren ins Auge gefassten Aufenthalt im Bundesgebiet sichern (BayVGH vom 12.11.2008 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 13.08.2009 - AN 5 S 09.01142

    Verlust des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80

    Zudem wird vertreten, dass in Ermangelung anderer Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift davon auszugehen sei, dass Unterhaltsleistungen nicht nur Leistungen sein können, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, sondern - eher ausnahmsweise - auch freiwillige Leistungen (GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 AufenthG, RdNr. 55; BayVGH, Beschluss vom 12.11.2008, 19 ZB 08.1943, Juris).

    Lag im Zeitpunkt der Ausreise eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht vor und war der Lebensunterhalt durch eigene Mittel des Ausländers oder durch Beiträge Dritter gewährleistet, so besteht regelmäßig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene auch künftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sofern am Fortbestand der bisher zur Verfügung stehenden Leistungen vernünftige Zweifel nicht bestehen (BayVGH, Beschluss vom 12.11.2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

    Ob er in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Ausreise oder im Zeitpunkt des mutmaßlichen Erlöschens nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (so OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2002 - 18 B 732/01 -, NVwZ-RR 2002, 538 [539] zu § 44 AuslG 1990; BayVGH, Urteil vom 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris - in einem obiter dictum), gesichert war, ist hingegen ohne Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943 u.a. -, InfAuslR 2009, 76 [78]).
  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Verwandte ist zumindest erforderlich, dass Leistungen eines Familienangehörigen in Erfüllung einer Unterhaltspflicht erbracht werden und dass der jeweilige Verwandte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, den Unterhalt auf längere Sicht zu gewährleisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2014 - 2 M 98/14 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 19 ZB 08.1943, 19 CS 08.1944 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 20.03.2023 - 10 ZB 21.1819

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem aufenthaltsrechtlichen

    Denn § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt ebenfalls eine grundsätzlich dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenes Einkommen, wobei die Befähigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen verfügbaren Mitteln erwachsen kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris Rn. 24; B.v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943 u.a. - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 29.11.2006 - 11 LB 127/06 - juris Rn. 5 f.).
  • VG München, 21.04.2015 - M 4 K 14.3312

    Abgewiesene Klage eines iranischen Staatsangehörigen

    Des Weiteren gibt es eine vermittelnde Ansicht, die darauf abstellt, ob nach Erlöschen der Niederlassungserlaubnis beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise oder jedenfalls bei Wiedereinreise der Lebensunterhalt gesichert sei (BayVGH, B. v. 17.3.2008 - 10 CS 08.397 u. a. - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 12.11.2008 -19 ZB 08.1943 u. a. - juris Rn. 9 mit einer Präferenz ("wohl zutreffend") für den Zeitpunkt der Wiedereinreise).
  • VG Augsburg, 20.06.2012 - Au 6 K 11.1639

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Anrechenbarkeit

    Da der Lebensunterhalt des Klägers weder im Zeitpunkt der Ausreise noch im Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis sechs Monate nach der Ausreise noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise gesichert war, kann die Frage nach dem in der Rechtsprechung umstrittenen maßgeblichen Zeitpunkt für die zu treffende Prognose offen bleiben (vgl. BayVGH vom 1.10.2008 Az. 10 BV 08.256 RdNr. 21; BayVGH vom 12.11.2008 Az. 19 ZB 08.1943 und 19 CS 08.1944 RdNr. 9; OVG NRW vom 30.3.2010 Az. 18 B 111/10 RdNrn. 6 ff.; OVG Berlin vom 4.8.2011 Az. OVG 2 S 32.11 RdNr. 5).
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