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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07 (https://dejure.org/2007,7014)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.06.2007 - 19 B 675/07 (https://dejure.org/2007,7014)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Juni 2007 - 19 B 675/07 (https://dejure.org/2007,7014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BestG NRW § 8 Abs. 1; BestG NRW § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BestG NRW § 8 Abs. 1 ; BestG NRW § 12 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordnungsrechtliche Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörde bei einem Streit bestattungswilliger Hinterbliebener; Streit der Hinterbliebenen über die Art und den Ort der Bestattung wegen fehlender Willensbekundung des Verstorbenen; Bestimmung der Rangfolge der normierten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 277 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 58/91

    Letzter Wille zur Totenfürsorge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07
    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge ist vielmehr privatrechtlicher Natur und vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vgl. BGH, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 =juris Rdnr. 5; RG, Urteil vom 5.4.1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269; Siegmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2004, § 1968, Rdnr. 7, das auch über vorläufige sichernde Maßnahmen zu entscheiden hat (§§ 935, 937 ZPO), die die Antragstellerin dort in einem Verfahren gegen den Beigeladenen beantragen konnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2001 - 19 A 571/00

    Anteilige Erstattung von Kosten für die Bestattung eines verstorbenen Bruders;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07
    OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 ff. = juris Rdnr. 28 bis 33 zu § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen 1980, m. w. N.
  • RG, 05.04.1937 - IV 18/37

    1. Ist für Art und Ort der Bestattung der ausdrücklich kundgegebene oder aus den

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07
    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge ist vielmehr privatrechtlicher Natur und vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vgl. BGH, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 =juris Rdnr. 5; RG, Urteil vom 5.4.1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269; Siegmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2004, § 1968, Rdnr. 7, das auch über vorläufige sichernde Maßnahmen zu entscheiden hat (§§ 935, 937 ZPO), die die Antragstellerin dort in einem Verfahren gegen den Beigeladenen beantragen konnte.
  • LG Leipzig, 01.12.2004 - 1 S 3851/04
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07
    Ebenfalls kam es hier nach dem Vorstehenden nicht darauf an, ob der grundsätzlich vorrangige Ehegatte (hier die Antragstellerin) wegen Getrenntlebens oder mit Blick auf ein anhängiges Scheidungsverfahren (zur einvernehmlichen Ehescheidung) vom Recht der Totenfürsorge etwa in analoger Anwendung des § 1933 BGB ausgeschlossen ist, vgl. hierzu verneinend LG Leipzig, Urteil vom 1.12.2004 - 1 S 3851/04 -, FamRZ 2005, 1124 = juris Rdnr. 16 ff.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 7.5.2002 - WF 0215/02 -, juris Rdnr. 2, und ob insofern § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW, falls es sich um eine privatrechtliche Norm handelt, hinsichtlich der Bestimmung der Rangfolge eine abschließende Regelung trifft, die eine Differenzierung nach den konkreten familiären Verhältnissen auf einer vorrangigen Rangstufe nicht zulässt und einer differenzierenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung vorgeht.
  • AG Brandenburg, 05.03.2009 - 31 C 223/08

    Gewohnheitsrecht der Totenfürsorge: Beachtlichkeit des Willens minderjähriger

    Streiten sich die Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen eines Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung und damit über die Rangfolge des gewohnheitsrechtlich geregelten Rechts der Totenfürsorge, ist der Streit zwischen den Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen und/oder der ggf. vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person insofern auch vor einem Zivilgericht und nicht vor den Verwaltungsgerichten auszutragen und kann die örtliche Ordnungsbehörde auch nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts ohne Beteiligung der vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder der Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen hierüber allein entscheiden, da dieses öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts der Ordnungsbehörde gemäß den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer nur als ein Teil der umfassenden Totenfürsorge überhaupt dann eingreift, wenn keine vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder ein Hinterbliebener/nächster Angehöriger des Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung entschieden hat ( Reichsgericht, RGZ Band 100, Seiten 171 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 154, Seiten 269 ff.; BGH, BHHZ Band 61, Seiten 238 ff. = NJW 1973, Seite 2103; BGH, FamRZ 1978, Seiten 15 f. = MDR 1978, Seite 299; BGH, FamRZ 1992, Seiten 657 ff. = MDR 1992, Seite 588 = NJW-RR 1992, Seiten 834 f.; OVG Nordrhein-Westfalen,  FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NWVBl. 2008, Seiten 149 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277; KG Berlin, FamRZ 1969, Seite 414 f.; OLG Schleswig, NJW-RR 1987, Seite 72; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1989, Seiten 1159 f.; OLG Karlsruhe, NJW 2001, Seite 2980 = FamRZ 2002, Seite 134 = MDR 2001, Seite 1298; LG Leipzig, FamRZ 2005, Seiten 1124 ff.; AG Wiesbaden, NJW 2007, Seiten 2526 f. = FamRZ 2007, Seiten 827 ff. ), selbst wenn das Totenfürsorge- Recht der Angehörigen nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungs- Pflicht begründen kann.

    Die in den jeweiligen und oben teilweise näher genannten öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen der Bundesländer in bestimmter Rangfolge normierte Bestattungs- Pflicht der Hinterbliebenen/Angehörigen dient im Übrigen nur dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, für das sittliche Empfinden in der Bevölkerung und für eine würdige Totenbestattung die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten ( OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2008, Seiten 515 f. ).

    Erst wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder (rechtzeitig) für die Bestattung sorgen, greift er mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein ( OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2002, Seiten 996 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2008, Seiten 515 f. ).

    Dass die Bestattungsgesetze der Bundesländer diese - im Grundsatz bundeseinheitlich hergebrachte und anerkannte - Rechtslage zur vorrangigen Zuweisung der Bestattungspflicht an die näheren Angehörigen/Hinterbliebenen des Verstorbenen gemäß Gewohnheitsrecht geändert hat, ist aber auszuschließen ( OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2008, Seiten 515 f. ).

    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge ist vielmehr privatrechtlicher Natur und vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen ( BGH, FamRZ 1992, Seite 657; RG, Urteil vom 05. April 1937, Az.: IV 18/37, in: RGZ Band 154, Seiten 269 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277 ).

    Insoweit kann und muss hier offen bleiben, ob § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgBestG, wenn die vorstehende Rechtsfrage zu bejahen wäre, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Totenfürsorge bewirkt, indem der Vorschrift zufolge ein vorrangiger Hinterbliebener, der (wie hier der Beklagte/Widerkläger zu 2.) als Sohn des Verstorbenen) noch minderjährig ist, jedoch eine starke und ausgeprägte familienrechtliche Verbindung zum Verstorbenen hat, nur deshalb von nachrangige Hinterbliebenen (etwa Eltern oder Großeltern des Verstorbenen) ausnahmslos vom Recht der Totenfürsorge ausgeschlossen wird, und ob dann diese Vorschrift ggf. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16

    Unterlassung der Beisetzung einer Urne

    Dass mit dieser Klarstellung neue Anspruchsgrundlagen gerade im Verhältnis der Angehörigen zu den Rechtsträgern der Behörden geschaffen werden sollten, drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. zu ähnlichen Zweifeln zum Inhalt von Parallelvorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - FamRZ 2008, 515, dort eine Anspruchsgrundlage verneinend).

    Denn ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der die Ortspolizeibehörde oder den von ihr verschiedenen Friedhofsträger verpflichten würde, bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung oder Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen nachrangigen Hinterbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet, besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.; Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 129; vgl. auch Dietz/Arnold, a.a.O., § 23 BestattVO Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - 19 A 2207/11

    Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines

    OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 - 19 B 675/07 -, juris, Rdn. 7, und vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, OVGE 48, 228, juris, Rdn. 30 - 41.
  • VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16

    Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung

    Angesichts der sich widersprechenden Bestattungsaufträge von Kläger und Beigeladener war die Beklagte nicht verpflichtet, den Ort der Bestattung selbst zu bestimmen, sondern durfte die Hinterbliebenen auf den Zivilrechtsweg verweisen (vgl. umfassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 - OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009 - 31 C 223/08 - jew. Juris, m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 05.07.2013 - 35 C 16/13

    Totenfürsorgerecht - Recht eines Kindes zur Bestimmung der Modalitäten zu

    Eine Streitigkeit zwischen den nächsten Angehörigen (wie den hiesigen Schwestern) über die Art und den Ort der Bestattung ihrer Mutter, ist somit ein Streit zwischen den nächsten Angehörigen und/oder einer ggf. postmortal bevollmächtigten Person, welcher insofern dann auch vor einem Zivilgericht und nicht vor einem Verwaltungsgericht auszutragen ist, weil das öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts einer Ordnungsbehörde gemäß den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer nur als ein Teil der umfassenden Totenfürsorge überhaupt dann eingreift, wenn keine von einem Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder ein Hinterbliebener bzw. nächster Angehöriger des Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung nach dem Tod desjenigen entschieden hat und die nahen Angehörigen der Beerdigungspflicht nicht nachkommen (vgl. Reichsgericht , RGZ Band 100, Seiten 171 ff.; Reichsgericht , RGZ Band 154, Seiten 269 ff.; BGH , BGHZ 61, Seiten 238 ff. = NJW 1973, Seite 2103; BGH , FamRZ 1978, Seiten 15 f. = MDR 1978, Seite 299; BGH , FamRZ 1992, Seiten 657 ff. = MDR 1992, Seite 588 = NJW-RR 1992, Seiten 834 f.; BGH , Beschluss vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 132/11, u. a. in: NJW 2012, Seiten 1651 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen , FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NWVBl. 2008, Seiten 149 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277; KG Berlin , FamRZ 1969, Seite 414 f.; OLG Schleswig , NJW-RR 1987, Seite 72; OLG Frankfurt/Main , NJW-RR 1989, Seiten 1159 f.; OLG Karlsruhe , NJW 2001, Seite 2980 = FamRZ 2002, Seite 134 = MDR 2001, Seite 1298; LG München II , Urteil vom 19.07.2012, Az.: 8 S 1752/12, u. a. in: ZErb 2013, Seiten 16 ff. = BeckRS 2013, Nr. 00836; LG Leipzig , FamRZ 2005, Seiten 1124 ff.; LG Braunschweig , Urteil vom 01.10.2004, Az.: 4 O 905/04, u. a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel , FamRZ 2009, Seiten 1518 ff. = BeckRS 2009, Nr.: 08486; AG Wiesbaden , NJW 2007, Seiten 2526 f. = FamRZ 2007, Seiten 827 ff. ).
  • KG, 31.05.2013 - 6 W 131/12

    Abgrenzung TV zu Anordnungen zur Totenfürsorge

    Der Streit darum, wem das Totenfürsorgerecht zusteht, ob insbesondere der Antragsteller berechtigt ist, eine Umbettung vorzunehmen, ist ohnehin in einem Zivilrechtsstreit von dem Prozessgericht zu klären (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2001 - 9 U 198/00, NJW 2001, 2980; OVG Münster, Beschluss vom 1.6.2007 - 19 B 675/07, BeckRS 2007, 27776).
  • VG Minden, 26.05.2008 - 3 K 43/07

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids gegen einen nicht rechtzeitig auffindbaren

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 19 B 675/07 -.
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