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   VGH Bayern, 26.01.2009 - 19 CE 09.130   

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VGH Bayern, 26.01.2009 - 19 CE 09.130 (https://dejure.org/2009,74796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.01.2009 - 19 CE 09.130 (https://dejure.org/2009,74796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2009 - 19 CE 09.130 (https://dejure.org/2009,74796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Richtiger Antragsgegner bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im Asylfolgeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    15 2. In Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ist deshalb - zur vorläufigen Verhinderung der Abschiebung - der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach mittlerweile wohl einhelliger Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG abgeschoben werden darf (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.01.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2 und vom 18.07.2002 - 10 CE 02.1295 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschlüsse 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3 und vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.08.2000 - 4 Bs 48/00.A - AuAS 2001, 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2000 - 18 B 1141/99 - juris Rn. 8 und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 - juris Rn. 4 bis 7 und vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 - juris Rn. 3; vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 389 bis 390 mwN; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 108 bis 110).

    18 3. Auch im Falle einer asylrechtlichen Streitigkeit - wie hier - kommt allerdings ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät kämen; in diesen zugespitzten Ausnahmefällen ist eine solche Rechtsschutzmöglichkeit aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.01.2009, aaO juris Rn. 2; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 391; Hailbronner, aaO § 71 AsylG Rn. 111).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 19 CE 23.1239

    Beschwerde, Abschiebung bereits vollzogen, Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).
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