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   VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025   

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https://dejure.org/2016,47570
VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 (https://dejure.org/2016,47570)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 (https://dejure.org/2016,47570)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 (https://dejure.org/2016,47570)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; Gestattung einer Erwerbstätigkeit

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Einleitung des Verfahrens zur Passbeschaffung als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung | Ausbildungsduldung; Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (bejaht)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, AsylG § 61 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, BeschV § 32, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3
    Ausbildungsduldung, Ausbildung, Berufsausbildung, Duldung, Passbeschaffung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Passlosigkeit, Verschulden, Vertretenmüssen, Aufenthaltsbeendigung, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Beurteilungszeitpunkt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Einleitung des Verfahrens zur Passbeschaffung als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung; Ausbildungsduldung; Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Gestattung einer Erwerbstätigkeit; Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; Gestattung einer Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Einleitung des Verfahrens zur Passbeschaffung als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025
    Auch ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16) würde zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).
  • VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber

    Eine Beschäftigungserlaubnis für einen über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Ausländer richtet sich nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14).

    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Demgegenüber richtet sich eine Beschäftigungserlaubnis für den über eine Duldung und nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Antragsteller nicht nach § 61 Abs. 1 AsylG, sondern nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016- 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090, S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 9; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen will, dass eine solche - im Ermessen der Behörde stehende - Beschäftigungserlaubnis Voraussetzung des - gebundenen - Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist (Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris), lässt sich eine fehlende Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzes hier nicht auf das Fehlen einer solchen Erlaubnis stützen.
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Die Entwurfsbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist dabei bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris).

    Dabei kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris) oder den der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S. 1991.16 - juris Rn. 19; B.v. 4.1.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 17; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S. 61.16 - juris Rn.9) abzustellen ist.

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10).

    Die Gesetzesformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.2159

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer entsprechenden

    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10).

    Die Gesetzesformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VG Aachen, 15.03.2017 - 8 L 475/16

    Abschiebung; Duldung; Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

  • VG Düsseldorf, 11.01.2018 - 22 L 4416/17
  • VGH Bayern, 05.02.2019 - 10 CE 19.204

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

  • VG München, 24.06.2022 - M 24 S 22.2328

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einem ausländerrechtlichen

  • OVG Sachsen, 10.04.2018 - 3 B 8/18

    Ausbildungsduldung; vorgetäuschte Passlosigkeit; Kausaliät; Passersatzpapiere

  • VG Bayreuth, 09.03.2017 - B 4 E 17.116

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter

  • VG Augsburg, 29.01.2019 - Au 6 E 19.112

    Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

  • VGH Bayern, 01.09.2017 - 19 CE 17.1079

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen und

  • VG Augsburg, 22.08.2018 - Au 6 E 18.1332

    Erfolgloser Eilantrag eines abgelehnten afghanischen Asylbewerbers gegen

  • VG Bayreuth, 13.03.2017 - B 4 S 17.70

    Widerruf einer zuvor wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilten

  • VG Münster, 06.03.2017 - 8 L 391/17
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