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   AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15   

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https://dejure.org/2016,32678
AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15 (https://dejure.org/2016,32678)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 05.09.2016 - 19 OWi 531/15 (https://dejure.org/2016,32678)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 05. September 2016 - 19 OWi 531/15 (https://dejure.org/2016,32678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rohmessdaten, Herausgabe, Lebensakte

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    ES 3.0: Lebensakte und Statistikdatei sind herauszugeben

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    ESO-Messdaten gelöscht bzw. trotz Beschluss nicht herausgegeben: Verfahren eingestellt!

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Verteidigers auf Herausgabe der Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Weißenfels, 03.09.2015 - 10 AR 1/15

    Straßenverkehrsordnungswidrigkeit: Anspruch auf Herausgabe sog. Rohmessdaten

    Auszug aus AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15
    Dies hat zur Folge, dass es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist, so dass der Betroffene konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vortragen muss, um eine Messung in Zweifel zu ziehen (vgl. AG Weißenfels, Beschluss v. 3.9. 2015 - 10 AR 1/15).

    Neben des Rechts auf Einsicht in das Messprotokoll und die Eichbescheinigung folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens aufgrund der durch das standardisierte Messverfahren vorliegenden Beweislastumkehr, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen (vgl. AG Weißenfels, Beschluss v. 3.9. 2015 - 10 AR 1/15).

    Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. AG Weißenfels , Beschluss v. 3.9. 2015 - 10 AR 1/15).

    (OLG Naumburg, VersR 2015, 1525; AG Weißenfels , Beschluss v. 3.9. 2015 - 10 AR 1/15).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15
    Dies aber stellt ein ureigenes Recht eines Betroffenen dar (vgl. BVerfGE 46, 202).
  • OLG Zweibrücken, 19.10.2012 - 1 SsBs 12/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Freispruch wegen

    Auszug aus AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15
    Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät ESO 3.0 handelt es sich unbestrittener Maßen um ein sog. standardisiertes Messverfahren (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012. Az.: 1 Ss Bs 12/12).
  • OLG Naumburg, 27.08.2014 - 6 U 3/14

    Verfügungsbefugnis an Blitzer-Daten

    Auszug aus AG Neunkirchen, 05.09.2016 - 19 OWi 531/15
    (OLG Naumburg, VersR 2015, 1525; AG Weißenfels , Beschluss v. 3.9. 2015 - 10 AR 1/15).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

    Weit überwiegend bejaht wird der Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen auch in den veröffentlichen Entscheidungen im Vorverfahren gem. § 62 OWiG (vgl. LG Ellwangen, DAR 2011, 418; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 -, juris; LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 - 82 Qs 112/15 -, juris; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017 - 1 Qs 46/17 -, juris; LG Baden-Baden, Beschluss vom 14.09.2018 - 2 Qs 104/18 -, juris, das zudem darauf hinweist, dass dem Schutzinteresse der von einer Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden kann; AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 - 381 OWi 315/15 -, juris; AG Völklingen, Beschluss vom 13.07.2016 - 6 Gs 49/16 -, juris, das zutreffend darauf hinweist, dass bei einer Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Messunterlagen und Messdaten an den Verteidiger und einen vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen [vgl. dazu auch BGHSt 52, 58 = NStZ 2008, 104]; AG Neunkirchen, Beschluss vom 05.09.2016 - 19 OWi 531/15 -, juris; AG Hannover, Beschluss vom 28.11.2017 - 214 OWi 298/17 -, juris; AG Bitburg, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 OWi 66/18; vgl. auch die inzwischen herrschende Meinung in der Literatur: Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier, NJW 2016, 1457; Reisert, ZfS 2017, 244; Cierniak, ZfS 2012, 664; Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 526; und Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 451, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen: "Der Betroffene ist im Rechtsstaat nicht gezwungen, die Ergebnisse der Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen ("black box"), ohne die Gelegenheit dazu zu haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und ggf. überprüfen zu lassen... Ob der damit für den Betroffenen (oder dessen Rechtschutzversicherung) verbundene Kostenaufwand als "sinnvoll" erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht den Gerichten obliegt").
  • AG Rüdesheim, 29.01.2019 - 6 OWi 5711 Js 35341/18

    AG Rüdesheim überlässt Messreihe und weitere Unterlagen

    Dies aber ist nur dann möglich, wenn dem Betroffenen die Messdateien in unverschlüsselter Form übergeben werden (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 - 19 OWi 531/15 -, Rn. 1, juris).

    Dies bedeutet, dem Betroffenen müssen die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, wie dem Ankläger Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, den Tatvorwurf nachzuweisen (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 - 19 OWi 531/15 -, Rn. 2, juris).

    Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 201 -19 OWi 531/15-, Rn. 3, juris).

  • AG Rüdesheim, 12.03.2019 - 6 OWi 5781 Js 45045/18
    Dies aber ist nur dann möglich, wenn dem Betroffenen die Messdateien in unverschlüsselter Form übergeben werden (vgl. (AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 - 19 OWi 531/15 -, Rn. 1, juris).

    Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 - 19 OWi 531/15 -, Rn. 3, juris).

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