Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 06.02.2004 - 19 T 219/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Falschangaben in einer Offenbarungsversicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren; Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung ; Anspruch auf Nachbesserung und Ergänzung eines Vermögensverzeichnisses
- www.bremer-inkasso.de
Zwangsvollstreckung / Ergänzung / Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Maßnahmen zum Forderungseinzug / Gerichtsvollzieherkosten bei Ablehnung eines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Strausberg, 19.02.2003 - 11 M 1498/02
- LG Frankfurt/Oder, 06.02.2004 - 19 T 219/03
Wird zitiert von ... (2)
- AG Unna, 13.09.2004 - 5 M 1716/04
Erinnerung gegen einen Kostenbescheid eines Gerichtsvollziehers; Rechtsfolgen der …
Des Weiteren ist für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als solche kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (Zur Ablehnung der Gebührenerhebung mit ähnlicher Begründung siehe auch LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 06.02.2004, Az. 19 T 219, 03 in JurBüro 2004, 216; AG Bottrop, Beschluß vom 04.03.2004, Az. 18 M 100/04 in DGVZ 2004, Nr. 6 S. 95 f). - AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18 Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 - 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 - 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren.