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   OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15   

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https://dejure.org/2016,31474
OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15 (https://dejure.org/2016,31474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2016 - 19 U 110/15 (https://dejure.org/2016,31474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2016 - 19 U 110/15 (https://dejure.org/2016,31474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hessen

    Keine Bearbeitungsgebühr aufgrund AGB für gewerbliches Darlehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Bearbeitungsgebühr aufgrund AGB für gewerbliches Darlehen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bearbeitungsgebühr für gewerbliche Darlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Laufzeit unabhängigen Bearbeitungsentgelts beim Abschluss eines gewerblichen Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung eines Laufzeit unabhängigen Bearbeitungsentgelts beim Abschluss eines gewerblichen Darlehensvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte auch in Darlehensverträgen mit Unternehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte auch in Darlehensverträgen mit Unternehmern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unangemessene Benachteiligung eines Darlehnsnehmers durch Bearbeitungsgebühr in AGB eines Darlehnsvertrages

  • fc-heidelberg.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerkrediten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2057
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Der Kläger, Darlehensnehmer eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährten Darlehens, nimmt die Beklagte gestützt auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, juris) auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1 % des Darlehensbetrages in Anspruch.

    Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12) zu Verbraucherdarlehensverträgen angestellten Erwägungen seien auf Verträge mit gewerblichen Kunden anwendbar, zumal die Annahme eines Verhandelns des Unternehmers auf Augenhöhe mit der Bank lebensfremd sei.

    Zudem habe der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, unter Rn.76 explizit festgehalten, dass es Gründe geben könne, die die Klausel bei der gebotenen Interessenabwägung als angemessen erscheinen ließen.

    Angefallene Kosten können nicht gesondert auf den Kunden abgewälzt werden (BGH, Urteile v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12, Leitsatz und Rn.19, 23; - XI ZR 170/13 Leitsatz 2, Rn.28,32,73 jeweils m.w.N., juris).

    Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden durch Auslegung zu ermitteln, wobei Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 Rn.33f., a.a.O).

    Hiervon ausgehend kann aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten und verständigen Kunden angenommen werden, die Beklagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta (BGH, Urt. v. 13.05.2014, - XI ZR 170/13 Rn.36).

    Dies gilt auch dann, wenn sie bei günstigem Ergebnis zugleich dem Kunden zu Gute kommt (BGH, Urt. v. 13.05.3014 - XI ZR 170/13 Rn.60, der überspitzt formuliert von einem reflexartigen Nebeneffekt spricht, m.w.N.,juris).

    Soweit nach vorstehenden Ausführungen eine Kontrollfähigkeit (§ 307 Abs. 3 S.1 BGB) der hier gegebenen Preisnebenabrede gegeben ist, nimmt der Senat ferner an, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung (Klausel) "Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %", also die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts wie auch im vorliegenden Fall, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Urteile v. 13.05.2014, -XI ZR 405/12 - Leitsatz und Rn.18f., 23; - XI ZR 170/13 - Leitsatz 2, Rn.Rn.27f., Rn.32, Rn.71), auch dann anzuwenden ist, wenn der Darlehensnehmer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist mit der auf den Streitfall bezogenen Folge, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wie von der Beklagten behauptet in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und deshalb als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) einzustufen ist.

    Zieht man im Übrigen die von ihm für die Unwirksamkeit der Vertragsklausel vorgebrachten wesentlichen Begründungselemente, nämlich dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S.2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken habe, kurzum das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig sei, bzw. noch allgemeiner, dass es zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehöre, dass der Verwender den Aufwand im Wesentlichen im eigenen Interesse erbringe, weil jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, sowie den Umstand heran, dass der Bundesgerichtshof der teilweise vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 488 BGB keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter habe, eine Absage erteilt (BGH, Urteile v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 Rn.67fff, - XI ZR 170/13 Rn.71ff.-, juris), kann dies vor dem Hintergrund der Allgemeingültigkeit der Begründung und angesichts des Umstands, dass § 488 BGB für sämtliche Kreditverträge gilt - die verbraucherrechtliche Vorschriften sind ab den §§ 491ff. BGB geregelt -, nur zur Folge haben, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt auch dann unwirksam ist, wenn der Darlehensnehmer kein Verbraucher sein sollte (so auch OLG Frankfurt. Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15, Kopie Bl.356ff. d.A.).

    Zwar können grundsätzlich - worauf die Berufung zu Recht hinweist - Gründe gegeben sein, die die Klausel bei gebotener umfassender Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 Rn.76, juris).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2016 - 3 U 110/15

    Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Zieht man im Übrigen die von ihm für die Unwirksamkeit der Vertragsklausel vorgebrachten wesentlichen Begründungselemente, nämlich dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S.2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken habe, kurzum das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig sei, bzw. noch allgemeiner, dass es zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehöre, dass der Verwender den Aufwand im Wesentlichen im eigenen Interesse erbringe, weil jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, sowie den Umstand heran, dass der Bundesgerichtshof der teilweise vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 488 BGB keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter habe, eine Absage erteilt (BGH, Urteile v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 Rn.67fff, - XI ZR 170/13 Rn.71ff.-, juris), kann dies vor dem Hintergrund der Allgemeingültigkeit der Begründung und angesichts des Umstands, dass § 488 BGB für sämtliche Kreditverträge gilt - die verbraucherrechtliche Vorschriften sind ab den §§ 491ff. BGB geregelt -, nur zur Folge haben, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt auch dann unwirksam ist, wenn der Darlehensnehmer kein Verbraucher sein sollte (so auch OLG Frankfurt. Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15, Kopie Bl.356ff. d.A.).

    Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass ein Unternehmer wegen der oftmals größeren Geschäftserfahrung seine eigenen Interessen besser wahren kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15, a.a.O).

    Dass eine Bank solche Nutzungen zieht, entspricht der Lebenserfahrung (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Seine - des Klägers - Auffassung werde durch eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14) bekräftigt.

    Ein weiteres Argument für die Unwirksamkeit der Klausel über Bearbeitungsentgelte lässt sich auch aus einer weiteren und relativ neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.07.2015 - Az.: XI ZR 434/14, juris) herleiten.

  • LG Gießen, 15.05.2015 - 3 O 426/14

    Kreditgebühren: Keine Bearbeitungsentgelte für Selbstständige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    unter Aufhebung des angefochtenen Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.05.2015, Az. 3 O 426/14, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuweisen;.

    im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.05.2015, Az. 3 O 426/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG München, 28.09.1965 - 12 U 2122/64
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28.09.1965 (NJW 1966, 836 [OLG München 28.09.1965 - 12 U 2122/64] ) betrifft ein Darlehen zwischen einer klagenden Bank und einem Verbraucher (Lehrer).
  • BGH, 25.11.1993 - VII ZR 17/93

    Annahme eines Handelsbrauchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Ein Handelsbrauch - und nicht nur eine Üblichkeit oder Gebräuchlichkeit - liegt vor, wenn es sich bei der Übung um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 25.11.1993 - VII ZR 17/93 Rn.10, juris; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 346 Rn.1).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2014 - 23 W 27/14

    Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Gleiches gilt für eine Entscheidung des 23. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts, soweit dieser annimmt, der Bundesgerichtshof habe lediglich das Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherkrediten beanstandet (OLG Frankfurt., Beschl. v. 11.06.2014 - 23 W 27/14 Rn.12, juris).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Die weiter erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1968 (NJW 1968, 1822f. [BGH 30.05.1968 - VII ZR 2/66] ) befasst sich mit einem Bereicherungsanspruch eines Kreditinstituts, das einen zur Finanzierung eines Eigenheims bestimmten Kredit entgegen der Weisung der Kreditnehmer, eines Ehepaars, nicht an diese, sondern an das Wohnungsbauunternehmen ausgezahlt hat.
  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2015 - 25 O 52/15

    Verkündet am: 31.07.2015

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15.01.2016 im Anschluss an ein auszugsweise wiedergegebenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 52/15) auf die angebliche Unternehmereigenschaft des Klägers und die damit verbundene Erwartung, dieser werde anders als ein Verbraucher einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenabrede besondere Aufmerksamkeit schenken, weil eine Kostenkalkulation zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehöre, abhebt, erscheint dieses Argument wenig überzeugend.
  • OLG München, 13.10.2014 - 27 U 1088/14

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für ein gewährtes Darlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 19 U 110/15
    In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht München im Fall eines Unternehmers (Immobilienkaufmann) auf Darlehensnehmerseite unter knappem Hinweis auf den Wortlaut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unwirksamkeit der Klausel verneint mit dem Argument, die vom dortigen Kläger zitierte Rechtsprechung beziehe sich ausdrücklich auf einen sog. Verbraucherkredit, und die Prüfung nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB befasse sich mit der gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des Verbrauchers (OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14 Rn.5f., juris).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    aa) Wie das Berufungsgericht ist ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur der Ansicht, dass die in den beiden Senatsentscheidungen vom 13. Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 U 70/16, juris; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris; LG Essen, BeckRS 2015, 16652; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris; Fischer, EWiR 2017, 3, 4; Koch, WM 2016, 717 ff.; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 483; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 488 Rn. 50; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed. 1. November 2016, BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f.; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2017 - 14 U 612/15, juris; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b).

    Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher (LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4).

    Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 33; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    aa) Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Ansicht, dass die in den beiden Entscheidungen vom 13. Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden (OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15, juris; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 U 70/16, juris; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris; LG Essen, BeckRS 2015, 16652; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris; Fischer, EWiR 2017, 3, 4; Koch, WM 2016, 717 ff.; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 483; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 488 Rn. 50; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed. 1. November 2016, BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f.; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2017 - 14 U 612/15, juris; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b).

    Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher (LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4).

    Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 33; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41).

  • OLG Bremen, 17.05.2017 - 1 U 70/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

    (2) In anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist demgegenüber die Übertragbarkeit der vorgenannten Grundsätze auch auf Darlehen im unternehmerischen Bereich bejaht und die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern als Darlehensnehmern als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 19, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 20, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 19, ZIP 2016, 2057; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15, juris Rn. 65 (soweit nicht Bauträgerfinanzierungen betroffen sind)).

    (1) Maßgeblich spricht hierfür, dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Grundsätze zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Lichte des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf eine Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken solcher gesetzlichen Regelungen gestützt hat, die nicht verbraucherspezifische Bestimmungen enthalten, sondern im Verbrauchergeschäft wie im unternehmerischen Verkehr gleichermaßen gelten (vgl. so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 25, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 26, ZIP 2016, 2057; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15, juris Rn. 65).

    Auch in Bezug auf Darlehensverträge mit Unternehmern sind keine Gründe festzustellen, aufgrund derer diese indizielle Wirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Gesamtschau aller Umstände widerlegt würde (vgl. so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 24, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 21, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 27, ZIP 2016, 2057; anders dagegen die oben unter 2.d.bb.(2) zitierte Rechtsprechung).

    Wenig überzeugend erscheint es auch, für Unternehmer ohne weiteres davon auszugehen, dass diese sich auch an alternative Darlehensgeber wenden könnten: Dieser Annahme steht eine vielfach restriktive Kreditvergabepraxis der Banken entgegen, die im Ergebnis das benachteiligende Kräfteungleichgewicht zwischen dem Darlehensgeber als AGB-Verwender und dem Darlehensnehmer bei unternehmerischen Darlehen hinsichtlich der hier relevanten Frage des Bearbeitungsentgelts kaum minder schwerwiegend erscheinen lassen kann als bei Verbraucherdarlehen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 30, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 28, ZIP 2016, 2057; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15, juris Rn. 65).

    (g) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer weiten Verbreitung der Verwendung von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern anzunehmen wäre, dass die sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt wäre (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 29, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 30, ZIP 2016, 2057; LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 34; LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2016 - 9 S 28/15, juris Rn. 29; anders dagegen OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 - 17 U 165/15, juris Rn. 62, WM 2017, 129; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 - 8 S 341/15, juris Rn. 17, BKR 2016, 77; LG Frankfurt (Main), Urteil vom 16.09.2015 - 19 O 41/15, juris Rn. 26, ZIP 2015, 2314; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 4 O 55/15, - 19 -.

  • OLG Nürnberg, 04.04.2017 - 14 U 612/15

    Kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren im Rahmen einer

    (2) Die Gegenmeinung vertreten der 3. und 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 24 ff.) sowie die Oberlandesgerichte Celle (Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 30 ff.) und Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 19 ff.).
  • KG, 06.04.2017 - 8 U 114/16

    Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung: Wirksamkeit einer Formularklausel

    [15] Eine Reihe von OLG-Urteilen erachtet die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern als unwirksam (OLG Naumburg, Urteil vom 2.9.2015 - 5 U 67/15 - Anlage K 41; OLG Celle, Urteil vom 2.12.2015 - 3 U 113/15 - Anlage BK 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 110/15 - NJW 2016, 2342; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2016 - 19 U 110/15 - ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2016 - 7 U 109/15 - WM 2016, 1983).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 10 U 158/15

    Rückforderung der Bearbeitungsgebühr aus Kreditvertrag

    Für auch gegenüber einem Unternehmen unangemessen halten die Klausel z. B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15 = ZIP 2016, 2057; Urteil vom 16.03.2017 - 3 U 62/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - I-7 U 109/15 = WM 2016, 1983, 1984 f. u. a. mit der Erwägung, dass Unternehmer häufiger und dringender auf Bankkredite angewiesen seien als Privatverbraucher, spreche dagegen, sie als weniger schutzbedürftig anzusehen.
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