Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 25.05.2011

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08   

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https://dejure.org/2009,35965
OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2009,35965)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.03.2009 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2009,35965)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. März 2009 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2009,35965)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 2050 Abs 1 BGB, § 2050 Abs 3 BGB, § 2055 Abs 2 BGB, § 2057 BGB
    Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung; Umfang der Auskunftspflicht bei Unternehmen; Folgen einer schuldhaften Beweisvereitelung

  • erbfall.eu

    Ausgleichungspflicht und deren Voraussetzungen | Pflichtteilsrecht. Ausgleichung, Pflichtteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung der Ausgleichspflichtigkeit eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruches im Bezug auf eine Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers

  • Wolters Kluwer

    (Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung; Umfang der Auskunftspflicht bei Unternehmen; Folgen einer schuldhaften Beweisvereitelung)

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsrecht - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2055; BGB § 2316 Abs. 1
    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Ausgleichspflichtigkeit einer Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 17.05.1996 - 7 U 126/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08
    Vorgelegt werden müssen also diejenigen Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebswirtschaftlichen Methoden notwendig sind, also die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen über fünf Jahre (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, in: NJW-RR 1997, 454 ff.).
  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08
    Steht eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihre Rechtswahrnehmung maßgeblichen Geschehensablaufs und kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen, so ist er nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren zu substantiierten Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verpflichtet (BGH, in: NJW 2008, 373 Rn. 16 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87

    Ermittlung der Höhe einer durch eine Schenkung herbeigeführten Benachteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 19 U 126/08
    Da im Übergabevertrag vom 31.12.1981 bestimmt ist, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll (Bl. 188 d.A.), ist von der Anordnung einer Ausgleichung auszugehen (zu den Voraussetzungen einer Anordnung der Ausgleichung: BGH, in: NJW-RR 1989, 259).
  • OLG Koblenz, 24.04.2023 - 12 U 602/22

    Schenkung einer Immobilie und Ausstattung

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB wegen Vorliegens einer Ausstattung begründen, trifft jedoch denjenigen, der daraus Rechte herleitet, also die Anrechnung einer Zuwendung auf den Erbteil verlangt (oder wie hier, einen Ausgleich im Rahmen der Pflichtteilsberechnung geltend macht), mithin im streitgegenständlichen Fall die Klägerinnen (so auch OLG Frankfurt BeckRS 2010, 06332).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 19 U 126/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90025
OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2011,90025)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2011 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2011,90025)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 19 U 126/08 (https://dejure.org/2011,90025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zum Terminus Vorweggenommene Erbfolge im Pflichtteilsergänzungsrecht

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zum Terminus Vorweggenommene Erbfolge im Pflichtteilsergänzungsrecht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09

    Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 19 U 126/08
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2010 (IV ZR 91/09) der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Bd. IV, Bl. 75 - 81).

    Ebenso können Vorstellungen des Erblassers über eine gleichmäßige Behandlung von Abkömmlingen unter Umständen eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 27.01.2010, IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 73ff. d.A.).

    Der Senat hält, bestätigt durch das Urteil des BGH vom 27.01.2010 (IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 75ff. d.A.), an seiner Auffassung fest, dass die Beklagten einen Firmenwert zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 1981 hochgerechnet von mindestens 400.000 EUR substantiiert dargelegt haben.

    Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht, denn punktuelle und wenig plausible Angaben wie etwa zu einem Kapitalkonto, Geldzuflüssen aus Spielgewinnen oder sonstige steuerliche Aspekte genügen dafür nicht (BGH, Urt. v. 27.01.2010, IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 75 ff. d.A.).

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 19 U 126/08
    Denn steht eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihre Rechtswahrnehmung maßgeblichen Geschehensablaufs und kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen, so ist er nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren zu substantiiertem Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verpflichtet (BGH NJW 2008, 373 Rn. 16 [BGH 25.09.2007 - X ZR 60/06] m.w.Nachw.).
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