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   OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09   

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OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09 (https://dejure.org/2010,26938)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.2010 - 19 U 156/09 (https://dejure.org/2010,26938)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 19 U 156/09 (https://dejure.org/2010,26938)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 144/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09
    Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne rechtlichen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGHReport 2005, 936 ff. m.w.Nachw.).

    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGHReport 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 14).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGHReport 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 14).
  • BGH, 12.02.1981 - VII ZR 112/80

    Kennzeichnung der Schlusszahlung

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09
    Jedoch war die Erhebung der Hilfswiderklage als die mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Aufrechnungsbeschränkung gemäß § 14 (2) des Vertrages QSC-REMOTE OCBC einzige Möglichkeit der Beklagten, ihren Schadensersatzanspruch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr zulässig (BGH NJW 1981, 1217 f.; BGH NJW-RR 1992, 1085 m.w.Nachw.; OLGR Köln, 2004, 137; Greger in Zöller, a.a.O., § 296 a Rn. 2a).
  • BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGHReport 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 14).
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09
    Jedoch war die Erhebung der Hilfswiderklage als die mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Aufrechnungsbeschränkung gemäß § 14 (2) des Vertrages QSC-REMOTE OCBC einzige Möglichkeit der Beklagten, ihren Schadensersatzanspruch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr zulässig (BGH NJW 1981, 1217 f.; BGH NJW-RR 1992, 1085 m.w.Nachw.; OLGR Köln, 2004, 137; Greger in Zöller, a.a.O., § 296 a Rn. 2a).
  • OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGH-Report 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010, 19 U 156/09, zitiert nach juris Rz. 30; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139 Rn. 14).
  • OLG Dresden, 24.11.2016 - 10 U 1128/15

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn es die Partei auf den fehlenden Sachvortrag der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGH, Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010 - 19 U 156/09, jeweils m.w.N.).
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