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   OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15   

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OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15 (https://dejure.org/2018,12057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.05.2018 - 19 U 188/15 (https://dejure.org/2018,12057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 19 U 188/15 (https://dejure.org/2018,12057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305c BGB, § 307 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 346 Abs. 1 BGB, § 343 Abs. 1 S. 2 BGB, § 343 Abs. 1 S. 3 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 3 S. 1 BGB, § 442 Abs. 1 BGB, § 443 BGB
    Mängelansprüche bei fehlerhafter Herkunftszuordnung eines Kunstwerks in einem Auktionskatalog

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mängelansprüche bei fehlerhafter Herkunftszuordnung eines Kunstwerks in einem Auktionskatalog

  • rabüro.de

    Zum Sachmangel bei fehlerhafter Herkunftszuordnung eines Kunstwerks in einem Auktionskatalog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kaufrecht; Mängelgewährleistung

  • rechtsportal.de

    Rechte des Käufers einer Tuschfederzeichnung bei Unrichtigkeit der Angaben über die Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Fremde Feder

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in Katalogbeschreibung rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Federzeichnung wegen falscher Künstlerzuschreibung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kunstwerk falsch zugeordnet - Gibt eine Kunsthändlerin im Katalog den Urheber eines Werks falsch an, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beim Kauf einer unechten Zeichnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig für Kunstsammler zu wissen, wenn sich nach dem Erwerb eines Kunstwerks herausstellt, dass die angegebene Urheberschaft nicht zutrifft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei vorsätzlich falscher Urheberbezeichnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Händler dürfen Unsicherheit über Herkunft eines Kunstwerks nicht verbergen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Falschem Künstler zugeordnete Tuschfederzeichnung berechtigt zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags - Echtheit eines Kunstwerks bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79

    Versteigerung von Kunstgemälden; Übernahme der Garantie für die Echtheit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    der Vorrang der Individualabrede entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 24 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), sie lediglich eine Garantie im Sinne von § 443 BGB ausschließen soll oder auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und sie einer hiernach ggf. greifenden Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte, kann auf sich beruhen.

    bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

    Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.).

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12

    Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    Das gilt bereits aufgrund des Wortlauts der Klausel, der für einen gegenteiligen Erklärungswillen der Beklagten keinen Anhalt gibt, jedenfalls aber aufgrund des aus § 305c Abs. 2 BGB folgenden Gebots kundenfreundlichster Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 14).

    bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 44/80

    'Nur kleine Blechschäden' - § 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.).

    Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall mithin in dem Umstand, dass der Erklärende, obschon ihm bewusst ist, dass ihm die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt, diesen Umstand gleichwohl gegenüber dem anderen Teil verschweigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 14).

  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

    Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.).

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    Die richterliche Überzeugung erfordert auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 286 ZPO keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit, auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, Rn. 14; Zöller-Greger , 32. Aufl. 2018, § 286 Rz. 19).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15
    Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.).
  • OLG München, 11.02.2022 - 5 U 4892/21

    Verletzung rechtlichen Gehörs, Verkehrswesentliche Eigenschaft, Sittenwidrige

    Die Rechtsprechung erkenne im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung die Echtheit eines Kunstwerkes als dessen wesentliche und zentrale Eigenschaft an (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2018 - 19 U 188/15).

    Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2018, 19 U 188/15 kann indes nicht geschlossen werden, dass, weil die Echtheit zentrale Eigenschaft für ein Kunstwerk gemäß § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BGB ist, die Echtheit nicht nur die vermögensrechtliche Interessen an diesem betrifft, sondern auch dessen faktische Verfügungsgewalt über das Werk berührt.

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