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   OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09   

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OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09 (https://dejure.org/2010,34566)
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2010 - 19 U 5540/09 (https://dejure.org/2010,34566)
OLG München, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 19 U 5540/09 (https://dejure.org/2010,34566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH & Co. KG: Haftung der Hausbank des Anlegers aus Beratungspflichtverletzung und uneigentlicher Prospekthaftung; Mitverschuldenseinwand; ersatzfähiger Schaden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    aa) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, für den Bereich des Wertpapierhandels und für das Jahr 2000 ausgeführt, dass im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen "ohne Zweifel" zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vorliege.

    Ergänzend zu der bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 15, in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Geschäftsbesorger und Kommissionär ist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 hinzuweisen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinem Kunden einen Teil einer Bonifikation verschweigt (RG, JW 1905, 118).

    Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, angesprochenen Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792).

    bb) Der gleichwohl mögliche Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07) wurde auch in der Berufungsbegründung nicht ausreichend angetreten.

    Danach ist hier ein Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 14; Nobbe, ZBB 2009, 93 [104]).

    Es handelt sich vielmehr um eine angesichts der sonstigen Rspr. des BGH ohne weiteres absehbare Anwendung des zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten (BGH, Urteile vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, Rnr. 12, und vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 21).

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine Einschränkung nicht erwogen).

    Die vom OLG Dresden (für einen anderen Medienfonds und bereits für das Jahr 2001) vertretene Gegenauffassung stellte sich mehrfach gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem dort u.a. in Ziff. 3.2.3 zum Doppelmakler ausgeführt wird, dass die Situation eines vom Anlageinteressenten nicht honorierten Anlageberaters mit der in der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 angesprochenen Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit einer Doppelmaklertätigkeit nicht vergleichbar sei, dasselbe für die in den BGH-Entscheidungen mehrfach zitierten BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 bzw. § 31 I Nr. 2 WpHG a.F. gelte und die im BGH-Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, ebenfalls ausdrücklich als Maßstab für den Entlastungsbeweis herangezogenen Geschäftsbesorger und Kommissionäre überhaupt nicht erwähnt wurden.

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, ausgeführt hat, war die Beklagte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG verpflichtet, über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären.

    Es handelt sich vielmehr um eine angesichts der sonstigen Rspr. des BGH ohne weiteres absehbare Anwendung des zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten (BGH, Urteile vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, Rnr. 12, und vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 21).

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine Einschränkung nicht erwogen).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt nämlich damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient (BGH NJW-RR 1993, 1114).

    Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW-RR 1993, 1114; Ellenberger, WM Sonderbeil. Nr. 1 zu Heft 15/2001, S. 10).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass der Kläger in erster Instanz ausweislich der im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Anträge - richtigerweise, da er Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen insgesamt nur gegen Rückgabe der Anlage haben kann (vgl. z.B. BGHZ 123, 106, 110) - auch seine Freistellungsanträge unter den Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt hatte; gleichwohl hat das Landgericht die Beklagte entgegen § 308 ZPO unbedingt zur Freistellung verurteilt und nur den Zahlungsausspruch unter den Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anleger einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (BGHZ 123, 106, 110).

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 11 U 75/08

    Pflicht des Anlageberaters zur Offenbarung einer Vergütung von weniger als 15 %

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Die von der Beklagten angeführten, angeblich divergierenden Entscheidungen des OLG Dresden vom 24.07.2009, Gz. 8 U 1240/08, und des OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Gz. 11 U 75/08, wurden mittlerweile durch Anerkenntnisurteile des BGH vom 23.02.2010 (Gz. XI ZR 286/09) und vom 16.03.2010 (Gz. XI ZR 258/09) aufgehoben und können schon deshalb nicht mehr Grundlage einer Divergenz i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO sein.

    Dasselbe galt folgerichtig auch für die auf das OLG Dresden bezugnehmende Entscheidung des OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Gz. 11 U 75/08.

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., ausgeführt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine Einschränkung nicht erwogen).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Auch dem BGH-Urteil vom 27.10.2009, Gz. XI ZR 338/08, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine "Begrenzung der Provisionsmitteilungspflicht" entnehmen.

    Selbst wenn man hinsichtlich der Offenbarungspflicht der von der Beklagten erhaltenen Vergütung zwischen "Vertriebsprovisionen" und "Ausgabeaufschlägen" differenzieren wollte, bliebe jedenfalls die Verpflichtung zur Aufklärung über das unstreitig ebenfalls an die Beklagte geflossene Agio, vgl. Nobbe, aaO, sowie Dörfler/Pallasky, EWiR 2010, 11.

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung (BGH NJW 1985, 2523; NJW-RR 1987, 1381; NJW-RR 1991, 145).
  • BGH, 20.05.1987 - IVa ZR 36/86

    Offenbarungspflicht des Steuerberaters hinsichtlich mit Dritten getroffenen

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung (BGH NJW 1985, 2523; NJW-RR 1987, 1381; NJW-RR 1991, 145).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung (BGH NJW 1985, 2523; NJW-RR 1987, 1381; NJW-RR 1991, 145).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 193/91

    Nachbesserungsanspruch, Selbstbeseitigungsrecht und Vorschußpflicht bei

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 168/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07

    Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 286/09

    Zurückweisung einer Berufung

  • BGH, 16.03.2010 - XI ZR 258/09

    Aufhebung eines unterinstanzlichen Urteils

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08

    Haftung des Anlageberaters: Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen

  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5240/09

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

  • OLG München, 04.10.2010 - 19 U 2863/10

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse für einen auf Ersatz einer bestimmten

  • RG, 11.04.1902 - II 407/01

    Kauf; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 8/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • OLG München, 30.09.2008 - 19 U 3510/08

    Verfahrensaussetzung wegen Abhängigkeit von KapMuG-Musterentscheid

  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

  • OLG Frankfurt, 02.08.2010 - 23 U 253/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der Risikoaufklärungspflichten

    Damit ist nach der insofern maßgeblichen Differenzhypothese der Schaden i.S.v. § 249 BGB eingetreten (dazu auch OLG München, Urteil vom 12. Juli 2010, 19 U 5540/09, zit. nach juris, Rn. 57).
  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 2180/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Verharmlosung der Risikodarstellung im

    c) Daher sei nur kurz noch angemerkt, dass die Beklagte daneben auch verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12.07.2010, Gz. 19 U 5540/09).
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