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   OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13   

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https://dejure.org/2014,11660
OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13 (https://dejure.org/2014,11660)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2014 - 19 U 88/13 (https://dejure.org/2014,11660)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. April 2014 - 19 U 88/13 (https://dejure.org/2014,11660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftraggeber und Nachunternehmer einigen sich: Auftragnehmer muss zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber und Nachunternehmer einigen sich: Auftragnehmer muss zahlen! (IBR 2014, 460)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 82
  • NZBau 2014, 774
  • BauR 2014, 2094
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 29.04.2013 - 18 O 299/11

    Hinreichende Substantiierung von Mehr- und Zusatzleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 299/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2013 verkündeten Urteils des LG Köln - 18 O 299/11 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 113.956,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2011 zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 144/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGH-Report 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010, 19 U 156/09, zitiert nach juris Rz. 30; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139 Rn. 14).
  • OLG Köln, 21.05.2010 - 19 U 156/09

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGH-Report 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010, 19 U 156/09, zitiert nach juris Rz. 30; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139 Rn. 14).
  • BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGH-Report 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010, 19 U 156/09, zitiert nach juris Rz. 30; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139 Rn. 14).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13
    Unterlässt das Gericht eine derartige gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hatte erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH NJW 1999, 2123 ff.; BGH-Report 2005, 936 ff.; BGH NJW-RR 2007, 412 f.; OLG Köln, Urteil vom 21.05.2010, 19 U 156/09, zitiert nach juris Rz. 30; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139 Rn. 14).
  • OLG Köln, 24.11.2014 - 19 U 17/14

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software;

    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 19 U 88/13 -, m. w- N.).
  • OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14

    Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer

    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (u.a. Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 19 U 88/13 - und Beschluss vom 02.10.2014 - 19 U 42/14 -).
  • LAG Köln, 01.10.2014 - 12 Sa 269/14

    Verhaltensbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung

    Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hätte anderes nur dann geboten, wenn die Kammer Anforderungen an den Sachvortrag der Beklagten gestellt hätte, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VII ZR 149/06, juris-Rz. 3; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2014 - 19 U 88/13, juris-Rz. 31).
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