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   OLG Köln, 28.06.2013 - I-19 U 91/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25398
OLG Köln, 28.06.2013 - I-19 U 91/10 (https://dejure.org/2013,25398)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2013 - I-19 U 91/10 (https://dejure.org/2013,25398)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - I-19 U 91/10 (https://dejure.org/2013,25398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158; BGB § 631
    Zustandekommen eines Generalunternehmervertrages unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit des Vorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Finanzierung gescheitert: Keine Vergütung für erbrachte Leistungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auflösende Bedingung eines Generalunternehmervertrages möglich bei Finanzierungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auflösende Bedingung eines Generalunternehmervertrages möglich bei Finanzierungsvorbehalt

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Finanzierungsvorbehalte in Bauverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung bei gescheiterter Finanzierung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baufinanzierung gescheitert: Keine Vergütung für erbrachte Leistungen! (IBR 2013, 666)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 2068
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 II ZR 130/10, zitiert nach Juris, Rn. 9 f.; OLG München, Beschluss vom 13.05.2013 - 7 U 457/13 -, zitiert nach Juris, Rn. 9 f.; jew. m. w. N.).

    Bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt (hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 130/10, a.a.O., Rn. 14 ff., m.w.N.).

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat, und das nur ausnahmsweise auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann (hierzu: BGH, Urteil vom 27.04.2009 - II ZR 253/07 -, zitiert nach Juris, Rn. 15), wobei ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist.
  • OLG München, 13.05.2013 - 7 U 457/13

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 II ZR 130/10, zitiert nach Juris, Rn. 9 f.; OLG München, Beschluss vom 13.05.2013 - 7 U 457/13 -, zitiert nach Juris, Rn. 9 f.; jew. m. w. N.).
  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 113/71

    Rechtsstellung der Parteien nach einverständlicher Vertragsaufhebung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Zwar ist ungeachtet dessen, dass demnach eine Kündigung zu verneinen ist, in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine unwirksame Kündigungserklärung in Verbindung mit einer entsprechenden Reaktion der anderen Vertragspartei eine einverständliche Vertragsaufhebung darstellen kann (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2003 - 11 U 150/01 -, zitiert nach Juris, Rn. 20, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71 -, zitiert nach Juris, Sprau, a. a. O., § 649 Rn. 3; Vygen in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 17. Auflage, § VOB/B, § 8 Nr. 5 Rn. 5) und eine solche - wie im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 19.11.2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, im Einzelnen dargetan - vorliegend für sich genommen auf Grund der Erklärung des Vertreters der Beklagten vom 29.11.2007 und der Reaktion der Klägerin, die ihrerseits mit Schreiben vom 13.12.2007 Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, in Erwägung zu ziehen ist.
  • OLG Oldenburg, 19.08.2004 - 1 U 8/04

    Bezahlung eines Entgelts für die Überlassung eines Grundstücks bis zur Zahlung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag keine Verpflichtung, von sich aus den Vertragspartner über Vermögensverhältnisse und Finanzierungsmöglichkeit aufzuklären (vgl. zum Grundstückskauf OLG Oldenburg, Urteil vom 19.08.2004 - 1 U 8/04 -, zitiert nach Juris, Rn. 68).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2013 - 6 U 32/11

    Insolvenz: Darlegungs- und Beweispflicht der Überschuldung des

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Die Darlegungs- und Beweislast der haftungsbegründenden Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten will, also etwa der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.02.2013 - 6 U 32/11 -, zitiert nach Juris, Rn. 50; Preuß, in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Loseblatt, § 15a Rn. 93), hier also die Klägerin.
  • OLG Köln, 28.05.2003 - 11 U 150/01

    Einverständliche Vertragsaufhebung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 19 U 91/10
    Zwar ist ungeachtet dessen, dass demnach eine Kündigung zu verneinen ist, in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine unwirksame Kündigungserklärung in Verbindung mit einer entsprechenden Reaktion der anderen Vertragspartei eine einverständliche Vertragsaufhebung darstellen kann (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2003 - 11 U 150/01 -, zitiert nach Juris, Rn. 20, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71 -, zitiert nach Juris, Sprau, a. a. O., § 649 Rn. 3; Vygen in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 17. Auflage, § VOB/B, § 8 Nr. 5 Rn. 5) und eine solche - wie im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 19.11.2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, im Einzelnen dargetan - vorliegend für sich genommen auf Grund der Erklärung des Vertreters der Beklagten vom 29.11.2007 und der Reaktion der Klägerin, die ihrerseits mit Schreiben vom 13.12.2007 Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, in Erwägung zu ziehen ist.
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