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   VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98 (https://dejure.org/1999,22222)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.11.1999 - 190-VIII-98 (https://dejure.org/1999,22222)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. November 1999 - 190-VIII-98 (https://dejure.org/1999,22222)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (hier: Vereinigung mehrerer Gemeinden)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof nur darüber zu befinden, ob Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]; vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof zu erkennen, ob das Gebot kommunaler Gleichbehandlung gewahrt ist, und ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 3, 107 [116]).

    Die Systemgerechtigkeit ist nicht nur an den Worten, sondern auch an den Taten des Gesetzgebers zu messen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Durch die Bevölkerungsanhörung, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt (Art. 88 Abs. 4 SächsVerf, vgl. § 8 SächsGemO), soll der Wille der von einer Gemeindeneugliederung unmittelbar betroffenen Bürger bzw. Einwohner ermittelt werden (zur vergleichbaren Verfassungslage nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Verf Bad.-Württ. s. StGH BW, ESVGH 25, 1 [25]; DÖV 1975, 500 [501]; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 74, Rdnr. 22).

    Der konsequenten Umsetzung der Leitsätze kommt beim Abwägungsvorgang besonderes Gewicht zu, sodass die Einbeziehung der Antragstellerin in die vorgesehene Vereinigung allenfalls dann gegen den Anspruch auf kommunale Gleichbehandlung verstieße, wenn dem zur Rechtfertigung herangezogenen Gesichtspunkt der Schaffung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde für einen gemeinsamen Verflechtungsbereich wegen besonderer Verhältnisse keinerlei Eigenwert zukäme und die Leitsätze deshalb insoweit von keinem einleuchtenden Grund mehr getragen wären (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [23]).

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Sachverhalts darf der Gesetzgeber sich auf amtliche Daten und Statistiken stützen (vgl. ThürVerfGH, NVwZ-RR 1997, 639 [644]).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, muss das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden; die Stellungnahmen und Anhörungsergebnisse müssen in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 110 [119 f.] für die Anhörung der Gebietskörperschaften).
  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.1999 - 190-VIII-98
    Durch die Bevölkerungsanhörung, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt (Art. 88 Abs. 4 SächsVerf, vgl. § 8 SächsGemO), soll der Wille der von einer Gemeindeneugliederung unmittelbar betroffenen Bürger bzw. Einwohner ermittelt werden (zur vergleichbaren Verfassungslage nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Verf Bad.-Württ. s. StGH BW, ESVGH 25, 1 [25]; DÖV 1975, 500 [501]; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 74, Rdnr. 22).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 191-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 190-VIII-98

    Die Gemeinde Pretzschendorf und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberes ElbtalOsterzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 562) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 190-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.

    Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 190-VIII-98), zu dessen Sicherung sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.

  • VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 48-VIII-99

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    Die Verpflichtung der Gemeinde Ohorn, sich der Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Pulsnitz und den Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg und Steina anzuschließen, berührt das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin nicht unmittelbar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 1999 - Vf. 6-VIII-99 - Urteil vom 5. November 1999 - Vf. 190-VIII-98 -).
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